Urteil
13 K 2907/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1114.13K2907.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der postalischen Bezeich-nung B.----straße 63 in E. (Gemarkung B1. , Flur X, Flurstück 1035). Die B.----straße ist im Straßenverzeichnis der Anlage der Satzung über die Straßen-reinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrRGS -) als Anliegerstraße eingestuft, die einmal wöchentlich gereinigt wird. Die etwa 750 m lange B.----straße zweigt in E. -B1. von der S.-----straße ab und verläuft in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung in die T.---------straße . Das Flurstück 1035 liegt im südlichen Bereich der B.----straße , etwa 50 m, bevor die Straße in die T.---------straße einmündet. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers verzweigt die B.----straße , sie verläuft als etwa 57 m lange Stichstraße auch in westliche Richtung. An dieses Teilstück der B.----straße grenzen, neben dem Grundstück des Klägers, die Grundstücke B.----straße 65 bis 79 an. Die nördliche Begrenzungslinie des Flurstücks 1035 grenzt in dem Bereich der Verzweigung auf einer Länge von etwa 27 m direkt an die Verkehrsfläche der B.----straße (Flurstück 885) an. Die Grenzlinie des Flurstücks 1035 knickt dann im weiteren Verlauf zunächst in westliche, dann in südliche Richtung ab und verläuft auf einer Länge von 15,1 m parallel zur B.----straße , westlich der direkt an die B.----straße angrenzenden Flurstücke 428 bis 423.Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 34,74 € für die Reinigung der B.----straße im Veranlagungsjahr 2013 auf Grundlage einer Frontlänge von 6 m heran. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Rahmen einer Überprüfung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für sein Grundstück festgestellt worden sei, dass die bisher veranlagte Frontmeterlänge des Grundstücks unzutreffend sei. Ausweislich der örtlichen Katasterunterlagen betrage die Frontmeterlänge zur B.----straße insgesamt 42 m. Es werde daher eine entsprechende Anpassung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren vorgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 27. Mai 2013 setzte die Beklagte die Straßenreini-gungsgebühren für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2013 anstatt wie bisher auf einen Betrag von 20,27 € auf den Betrag von 141,86 € fest. Als Berechnungs-grundlage für die geänderte Festsetzung gab die Beklagte eine Länge von 42 m an. Gegen den Änderungsbescheid vom 27. Mai 2013 hat der Kläger am 20. Juni 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Bescheid keine Begründung für die Erhöhung der Gebührenforderung enthalte. Der Hinweis auf eine Frontmeterlänge von 42 m könne nicht zutreffen, da allenfalls von 27 m auszugehen sei. Die restlichen 15 m würden von den Flurstücken 423 bis 428 abgedeckt. Darüber hinaus befinde sich entlang der ganzen Straße eine Grünfläche, die sich zwischen den Anliegergrundstücken und der Straßenfläche befinde. In alten Katasterplänen sei diese Fläche als Flurstück 431 ausgewiesen. In den neuen Katasterplänen tauche dieses Flurstück seltsamerweise nicht mehr auf. Die Beklagte habe im Jahr 1989 bereits einmal versucht, ihn zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Er habe damals Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erhoben, der nachfolgend von der Beklagten aufgehoben worden sei. Ursache für die Aufhebung der Straßenreinigungsgebühren sei damals aus seiner Sicht die Existenz des Flurstücks 431 gewesen. Offensichtlich habe es die Beklagte verstanden, das Flurstück 431 verschwinden zu lassen, um so die Anlieger in Anspruch nehmen zu können. Er habe auch in Erfahrung gebracht, dass die Beklagte versucht habe, die Eigentü-mer der Garagengrundstücke 423 bis 428 an den Straßenreinigungsgebühren für die B.----straße mit jeweils 9 m zu beteiligen. Entsprechende Bescheide habe die Beklagte am 27. Mai 2013 erlassen. Am 1. Juli 2013 habe die Beklagte jedoch Änderungsbescheide auf Grundlage von lediglich 6 m - anstatt 9 m - erlassen. Für diese Großzügigkeit der Beklagten solle er nun offensichtlich einstehen. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die mit dem Änderungsbescheid vorgenommene Nachveranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zu Recht erfolgt sei. Bei der Veranlagung des Grundstücks seien sowohl die direkt an die B.----straße angrenzende Front von 27 m Länge, als auch die zugewandte Teilhinterliegerfront mit einer Länge von 15 m zu berücksichtigen. Die Beteiligten sind zu der Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 4, 5, 6, und 7 Abs.1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012(StrRGS) . Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Er genügt dem Begründungserfordernis des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 121 der Abgabenordnung (AO). Nach dessen Abs. 1 ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründung soll den Adressaten in die Lage versetzen, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Vorliegend mag dem Kläger zuzugeben sein, dass nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, wie sich die der geänderten Veranlagung zugrundeliegende Gesamtfrontmeterlänge von 42 m zusammensetzt. Dies kann jedoch dahinstehen. Es spricht bereits vieles dafür, dass eine Begründung des Änderungsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) AO i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO entbehrlich war, weil es sich um einen Verwaltungsakt handelt, den die Behörde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen hat. Jedenfalls ist eine mögliche Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO unbeachtlich, weil es sich um eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften handelt, die den Verwaltungsakt nicht nach § 125 AO nichtig macht und die Behörde die Begründung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt hat. Die geänderte Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ist auch in der Sache rechtmäßig. Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 7 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (§ 6 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs. Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 5 Abs.1 StrRGS). Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS). Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15. Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris. Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169. Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für den hier allein streitbefangenen Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2013 zu Recht auf Grundlage einer Gesamtfrontmeterlänge von 42 m festgesetzt. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte die für die Berechnung der Gebühren für die Reinigung der B.----straße maßgebliche Frontlänge nach Berechnungsmetern zutreffend ermittelt. Die Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die B.----straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 27 m sowie der der Straße „zugewandten“ Front mit einer Länge von (gerundet) 15 m. Die der B.----straße zugewandte Teilhinterliegerfront des Flurstücks 1035 verläuft parallel zum Hauptzug der B.----straße . Nach den vorstehenden Ausführungen zum modifizierten Frontmetermaßstab, der als Wahrscheinlichkeitsmaßstab „lediglich“ der Kostenumlegung dient, ist auch diese, hinter den Garagengrundstücken liegende Teillänge der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen. Da sämtliche veranlagten Frontmeter bei der Gebührenkalkulation in den Divisor einbezogen werden (umlagefähige Kosten der Straßenreinigung : Fronmeter = Gebührensatz), ist rechnerisch gesichert, dass eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Beklagte gegenüber den Eigentümern der benachbarten Grundstücke, deren Garagen sich auf den Flurstücken 423 bis 428 befinden, zu niedrige Straßenreinigungsgebühren festgesetzt habe, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Soweit die Beklagte rechtswidrig zu niedrige Gebühren gegenüber den Eigentümern der benachbarten Grundstücke festgesetzt haben sollte, gilt der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 -, juris, Rdnr. 13. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Flurstücke, die die Verkehrsfläche der B.----straße bilden, in der Vergangenheit neu parzelliert hat. Die Beklagte hat unter Vorlage einer Ablichtung des entsprechenden Grundbuchblattes (Grundbuch von E. , Blatt xxxxx) dargelegt, dass das ehemalige Flurstück 431 - im Grundbuch als laufende Nummer 154 („Straße, B.----straße “) eingetragen und bereits im Eigentum der Beklagten stehend - im Jahr 1983 in dem Flurstück 885 aufgegangen ist. Das Flurstück ist daher mitnichten, wie der Kläger meint, „verschwunden“. Inwieweit die Anfang der 1980er Jahre geänderte Parzellierung der Verkehrsfläche der B.----straße Einfluss auf die Erschließungssituation oder auf die der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zugrundeliegenden Frontlängen haben soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die (Nicht-)Heranziehung des Klägers im Jahr 1989, die auf anderen satzungsrechtlichen Grundlagen beruhte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.