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Urteil

6a K 3256/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1125.6A.K3256.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1954 geborene Klägerin ist armenische Staats- und Volkszugehörige armenisch-orthodoxen Glaubens. Am 21. März 2014 stellte sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. März 2014 gab sie an, sie habe Armenien am 2. Dezember 2010 verlassen und sei über L. in die Niederlande eingereist, wo sie sich von Dezember 2010 bis März 2013 aufgehalten habe. Dann habe sie sich von März 2013 bis zum 9. März 2014 in Russland aufgehalten und sei danach wieder in die Bundesrepublik eingereist. Als Beleg für die Einreise, Ausreise oder das Verlassen des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten legte sie einen Behandlungsplan aus den Niederlanden vor. Nach dem Erhalt eines EURODAC-Treffers ersuchte die Bundesrepublik die Niederlande am 4. Juni 2014 um die Wiederaufnahme der Klägerin nach der VO (EG) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“). Am 11. Juni 2014 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme zu. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 und erklärte, wegen der dort gestellten Asylanträge seien die Niederlande nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 22. Juli 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 4. September 2014 abgelehnt hat (6a L 1096/14.A). Zur Begründung trägt sie vor, die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung ihres Asylverfahrens sei nach der Dublin III-Verordnung erloschen und aufgrund der erneuten Asylantragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Sie sei entsprechend ihrer Angaben bei der Anhörung im März 2013 in die Russische Föderation zurückgekehrt und erst am 9. März 2014 erneut nach Europa gekommen. Sie sei vom 10. April 2013 bis zum 5. August 2013 im Krankenhaus O. in N. stationär behandelt worden. Zum Beleg hierfür legt sie eine Bescheinigung in russischer Sprache sowie Kopien und Übersetzungen dieser Bescheinigung vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 26 sowie 49 bis 52 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Sie habe sich demnach länger als drei Monate außerhalb von Europa aufgehalten. Weiter legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Sohnes sowie eine in russischer Sprache verfasste Bescheinigung des A. T. Krankenhauses der Stadt S. und deren Übersetzung vor, wonach der Sohn der Klägerin dort vom 5. Juli 2013 bis zum 9. Juli 2013 eine Zahnbehandlung bekommen habe. Sie macht zudem geltend, sie sei nicht reisefähig. In diesem Zusammenhang legt sie Bescheinigungen der M. -Klinik I. vom 8. Mai 2014, vom 11. Juni 2014 und vom 24. Juni 2014 vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 23 – 25 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Weiter legt sie eine Bescheinigung der M. -Klinik I. vom 23. Juli 2014 vor, nach der sich die Klägerin seit dem 21. Juli 2014 bis auf Weiteres in stationärer Behandlung befindet. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2014, Geschäftszeichen 5738040-422, zugestellt am 18. Juli 2014, die Beklagte zu verpflichten, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, undfestzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG vorliegt und subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylVfG sowie Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, soweit die Klägerin angegeben habe, sie habe das Vertragsgebiet länger als drei Monate verlassen, könne dem nicht gefolgt werden. Die Echtheit und Authentizität des in Kopie vorgelegten Attests aus Russland könnten nicht festgestellt werden, da in Russland derartige Bescheinigungen auch gegen Geld besorgt werden könnten. Es sei in keiner Weise dargelegt, wann und wie die Klägerin die Atteste erhalten habe. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, objektive Nachweise über die behauptete Reise von den Niederlanden nach Russland und von dort in die Bundesrepublik durch die Vorlage von Tickets etc. zu erbringen. Auch die eidesstattliche Erklärung des Sohnes der Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der geltend gemachten Reiseunfähigkeit trägt die Beklagte vor, die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besagten lediglich, dass die Klägerin stationär in Behandlung (gewesen) sei. Art und Schwere der Erkrankung, eine Behandlung nach der Krankenhausentlassung, derzeitige Medikation oder Therapie seien der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Nachdem die Klägerin einen Behandlungsplan aus den Niederlanden vorgelegt habe, sei zudem nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Behandlung in den Niederlanden nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 6a K 3256/14.A und 6a L 1096/14.A und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2014 begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Im Übrigen – soweit das Begehren der Klägerin über das Aufhebungsbegehren hinausgeht – ist die Klage bereits unzulässig. Die Klage ist – soweit die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt – zulässig, insbesondere als isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn bereits die Beseitigung der Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Klägerin. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist: Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 27. Juni 2013 – 13 K 654/14.A –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist mit dem Aufhebungsbegehren jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 verletzt die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat dazu bereits in seinem Beschluss 4. September 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren der Klägerin 6a L 1096/14.A ausgeführt: „Der Bescheid vom 10. Juli 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen; jedenfalls aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend sind nach der Verordnung (EU) O. . 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerin ausweislich der EURODAC-Datenbank in den Niederlanden den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin III-Verordnung dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 Dublin III-Verordnung die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung haben die Niederlande mit Schreiben an das Bundesamt vom 11. Juni 2014 auch anerkannt. Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erloschen mit der Folge, dass die Bundesrepublik zuständig geworden wäre. Danach erlöschen die Pflichten nach Art.18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, was hier nicht der Fall ist. Einen solchen Nachweis haben die Niederlande nicht erbracht. Der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei bereits im März 2013 aus den Niederlanden in die Russische Föderation gereist und habe sich dort bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik aufgehalten, und dass sie weiter im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung eines Moskauer Krankenhauses vorgelegt hat, ausweislich derer sie sich dort vom 11. April 2013 bis zum 5. August 2013 in stationärer Behandlung befunden habe, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dieser Vortrag der Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren wohl keine Berücksichtigung finden. Es spricht jedenfalls überwiegendes dafür, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs des Betroffenen darauf begründet, dass sein Asylverfahren im richtigen, d.h. im zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Funke-Kaiser, in: GK zum AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rdnr. 40; vgl. in der Tendenz OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris; ausdrücklich VG Göttingen, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 B 31/14 –, juris. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; Vgl. a. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –. Vor dem Hintergrund dieses generellen Verständnisses des durch die Dublin-Verordnungen geschaffenen Europäischen Asylsystems lassen sich auch Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung selbst keine Hinweise darauf entnehmen, dass er Antragstellern subjektive Rechte verleihen könnte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Vorschrift allen der objektiven Klärung der Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für Asylverfahren dient. Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlischt, „wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller (…) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“. Dass der Antragsteller selbst einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, sieht Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung hingegen nicht vor. Dass der Antragsteller selbst im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein Nachweisrecht hat, entspricht auch dem durch die Verordnung verfolgten Ziel einer schnellen und effektiven Zuständigkeitsbestimmung im Europäischen Asylsystem. Der Umstand, dass die Vorgängervorschrift, Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung, noch deutlich offener formuliert war – „wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“ – und die vorgenannte Nachweisregelung erst im Zuge der Schaffung der Dublin III-Verordnung in Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aufgenommen worden ist, könnte zudem ein Indiz dafür sein, dass der europäische Gesetzgeber insoweit die Notwendigkeit einer entsprechenden klarstellenden Regelung gesehen hat. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in den Niederlanden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris. Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerinnen ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 14. April 2014 – Au 7 S 14.50058 –, juris. Dass die Antragstellerin nicht reisefähig ist, ist anhand ihres Vortrags und des im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attests der M. -Klinik I. vom 23. Juli 2014 nicht festzustellen. Das Attest verhält sich zur Frage einer etwaigen Reiseunfähigkeit nicht. Über die Aussage, dass die Antragstellerin seit dem 23. Juli 2014 und bis auf weiteres in der M. -Klinik I. stationär behandelt wird, enthält das Attest keine inhaltlichen Angaben. Allein der Umstand, dass sich die Antragstellerin in stationärer – offenbar psychiatrischer –Behandlung befindet, lässt keinen Schluss auf ihre Reisefähigkeit zu.“ An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs fest. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine weiteren Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Im Übrigen – soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens mit den entsprechenden Anerkennungen bzw. Feststellungen begehrt – ist die Klage mangels des insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet die isolierte Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz mit der Folge, dass es einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, §§ 708 O. . 11, 711, 709 ZPO.