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Urteil

6a K 3817/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1125.6A.K3817.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1978 geborene Klägerin ist armenische Staats- und Volkszugehörige armenisch-orthodoxen Glaubens. Am 21. März 2014 stellte sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. März 2014 gab sie an, sie habe Armenien am 2. Dezember 2010 verlassen und sei über L. in die Niederlande eingereist, wo sie sich vom 12. Dezember 2010 bis zum 20. März 2013 aufgehalten habe. Dann habe sie sich vom 22. März 2013 bis zum 19. März 2014 in Russland aufgehalten und sei danach über Weißrussland wieder nach Deutschland gereist. Belege für die Einreise, Ausreise oder das Verlassen des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten habe sie nicht. Nach dem Erhalt eines EURODAC-Treffers ersuchte die Bundesrepublik die Niederlande am 4. Juni 2014 um die Wiederaufnahme der Klägerin nach der VO (EG) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“) und gab darin an, das Übermittlungsdatum des EURODAC-Treffers sei der 16. April 2014. Am 12. Juni 2014 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme zu. Mit Bescheid vom 7. August 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 und erklärte, wegen der dort gestellten Asylanträge seien die Niederlande nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 25. August 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 abgelehnt hat (6a L 1283/14.A). Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens sei nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da sie, die Klägerin, das Hoheitsgebiet der Niederlande für mehr als drei Monate verlassen habe. Nachdem ihr Asylverfahren in den Niederlanden unanfechtbar negativ abgeschlossen gewesen sei und die Abschiebung nach Armenien gedroht habe, hätten sie, ihre Mutter (die Klägerin des Verfahrens 6a K 3256/14.A) und ihr Bruder sich zu einer Ausreise nach Russland entschlossen. In N. hätten sie ihren Aufenthalt durch illegale Beschäftigung – sei habe als Babysitterin gearbeitet, ihr Bruder in einem Supermarkt – und durch die finanzielle Unterstützung von Freunden finanziert. Ihr Bruder und ihre Mutter hätten zudem in N. medizinisch behandelt werden müssen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin Kopien der Übersetzung von Arbeitsunfähigkeitskarten betreffend ihre Mutter und ihren Bruder sowie eine Kopie einer auf den 20. August 2014 datierten handschriftlichen Erklärung einer Frau H. nebst deutscher Übersetzung vor, in welcher bestätigt wird, dass die Klägerin vom April 2013 bis Februar 2014 bei ihr gearbeitet habe. Die Situation sei in N. immer bedrohlicher für sie geworden, sie seien auf der Straße angepöbelt worden und als Ausländer beschimpft worden, schließlich habe sie ihre Arbeit verloren. Sie seien dann auf einem LKW versteckt in die Bundesrepublik eingereist und am 11. März 2014 in U. angekommen. Die Klägerin führt weiter an, es bestünden Zweifel, ob die Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung eingehalten sei. Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte – wie in dem Übernahmeersuchen angegeben – den EURODAC-Treffer tatsächlich erst am 16. April 2014 erhalten habe. Die entsprechende Anfrage sei bereits am 28. März 2014 erfolgt, wie sich aus Blatt 41 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergebe. In einem anderen ihr bekannten Verfahren habe die Anfrage lediglich eine Woche in Anspruch genommen. Zudem habe die Beklagte vorliegend die EURODAC-Treffermeldung nicht datumsmäßig erfasst, wie dies wegen der dadurch ausgelösten Fristen zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2014, zugestellt am 18. August 2014, zu verpflichten, für die Klägerin ein Asylverfahren durchzuführen unda) sie als Asylberechtigte anzuerkennen,b) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen,c) hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zu gewähren,d) hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, bei Blatt 41 ihres Verwaltungsvorgangs handele es sich um die Bestätigung einer Anschriftenübermittlung an die Stadtverwaltung S. vom 28. März 2014. Bis das Ergebnis eines EURODAC-Treffers vorliege, vergingen regelmäßig drei bis vier Wochen. Das Ergebnis werde dem Bundesamt elektronisch übermittelt und danach unverzüglich in das System eingepflegt. Aus dem elektronischen System des Bundesamtes sei ersichtlich, dass der EURODAC-Treffer am 16. April 2014 in das System eingepflegt und in die Daten der Klägerin aufgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3817/14.A und 6a L 1283/14.A und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. August 2014 begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Im Übrigen – soweit das Begehren der Klägerin über das Aufhebungsbegehren hinausgeht – ist die Klage bereits unzulässig. Die Klage ist – soweit die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt – zulässig, insbesondere als isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn bereits die Beseitigung der Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Klägerin. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist: Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 27. Juni 2013 – 13 K 654/14.A –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist mit dem Aufhebungsbegehren jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2014 verletzt die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren der Klägerin 6a L 1283/14.A ausgeführt: „Der Bescheid vom 7. August 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen; jedenfalls aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend sind nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerin ausweislich der EURODAC-Datenbank in den Niederlanden den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin III-Verordnung dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 Dublin III-Verordnung die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung haben die Niederlande mit Schreiben an das Bundesamt vom 12. Juni 2014 auch anerkannt. Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erloschen mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden wäre. Danach erlöschen die Pflichten nach Art.18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, was hier nicht der Fall ist. Einen solchen Nachweis haben die Niederlande nicht erbracht. Der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei bereits im März 2013 aus den Niederlanden in die Russische Föderation gereist und habe sich dort bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik aufgehalten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dieser Vortrag der Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren wohl keine Berücksichtigung finden. Es spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs des Betroffenen darauf begründet, dass sein Asylverfahren im richtigen, d.h. im zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Funke-Kaiser, in: GK zum AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rdnr. 40; vgl. in der Tendenz OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris; ausdrücklich VG Göttingen, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 B 31/14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom4. September 2014 – 6a L 1096/14.A –, www.nrwe.de. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; vgl. a. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –, www.nrwe.de. Vor dem Hintergrund dieses generellen Verständnisses des durch die Dublin-Verordnungen geschaffenen Europäischen Asylsystems lassen sich auch Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung selbst keine Hinweise darauf entnehmen, dass er Antragstellern subjektive Rechte verleihen könnte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Vorschrift allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für Asylverfahren dient. Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlischt, „wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller (…) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“. Dass der Antragsteller selbst einen entsprechenden Nachweis erbringen kann, sieht Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung hingegen nicht vor. Dass der Antragsteller selbst im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kein Nachweisrecht hat, entspricht auch dem durch die Verordnung verfolgten Ziel einer schnellen und effektiven Zuständigkeitsbestimmung im Europäischen Asylsystem. Der Umstand, dass die Vorgängervorschrift, Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung, noch deutlich offener formuliert war – „wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat“ – und die vorgenannte Nachweisregelung erst im Zuge der Schaffung der Dublin III-Verordnung in Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aufgenommen worden ist, könnte zudem ein Indiz dafür sein, dass der europäische Gesetzgeber insoweit die Notwendigkeit einer entsprechenden klarstellenden Regelung gesehen hat. Die Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet wird. Nach Unterabsatz 2 ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung zu stellen. Ungeachtet der ernsthaften Zweifel des Gerichts daran, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Versäumung der Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung überhaupt in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, www.nrwe.de, spricht vorliegend weit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die für sie – nach Erhalt der die Antragstellerin betreffenden EURODAC-Treffermeldung – maßgebliche Zweimonatsfrist durch das Stellen des Wiederaufnahmegesuchs am 4. Juni 2014 eingehalten hat. Zum einen hat das Bundesamt den Niederlanden in den dem Wiederaufnahmegesuch vom 4. Juni 2014 beigefügten schriftlichen Bemerkungen mitgeteilt, dass das Übermittlungsdatum der EURODAC-Treffermeldung der 16. April 2014 gewesen ist. Zum anderen hat das Bundesamt dem Gericht auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, der EURODAC-Abgleich nehme regelmäßig drei bis vier Wochen in Anspruch. Aus dem elektronischen System des Bundesamtes ergebe sich, dass die EURODAC-Treffermeldung betreffend die Antragstellerin am 16. April 2014 in das System des Bundesamtes und in die Daten der Antragstellerin eingepflegt worden seien, wobei das Einpflegen von EURODAC-Treffermeldungen nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes unverzüglich nach dem Erhalt des jeweiligen Treffers geschehe. Allein der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass die den EURODAC-Treffer betreffende Seite des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin – anders als in anderen Verwaltungsvorgängen – nicht mit einem Datum versehen ist, vermag – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 21. Oktober 2014 – das Datum des Erhalts der EURODAC-Treffermeldung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in den Niederlanden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris. Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 14. April 2014 – Au 7 S 14.50058 –, juris.“ An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs fest. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine weiteren Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Im Übrigen – soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens mit den entsprechenden Anerkennungen bzw. Feststellungen begehrt – ist die Klage mangels des insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet die isolierte Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz mit der Folge, dass es einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.