Urteil
6 K 1735/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1202.6K1735.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W. ° in T. . Das im Außenbereich gelegene Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das lange Zeit als Landgasthof und Hotel („T1. I. “) genutzt wurde. Seit dem Jahre 2008 ist das Grundstück an den M. X. -M1. vermietet, der in dem Gebäude eine von pädagogischen Fachkräften betreute Wohngruppe für bis zu sieben Jugendliche ab dem zwölften Lebensjahr als „Intensivangebot“ sowie zwei Appartments für das „sozial betreute Wohnen“ betreibt. Rund 700 m von dem Grundstück der Kläger entfernt und von diesem durch teilweise bewaldete Außenbereichsflächen getrennt befindet sich das Grundstück „B. “ (G 1 sowie G 2 ). Es handelt sich um das sehr große, mit mehreren Hallen bestandene Grundstück eines jahrzehntelang – bis Ende 2008 – betriebenen Bundeswehrdepots. Im November 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für „Einrichtung und Betrieb eines Forschungs- und Technologiezentrums zur Ladungssicherung (multifunktionales Freiluftlabor)“ auf dem vorgenannten Grundstück. Der Bauantrag beschreibt eine Anlage, die der „Forschung, Erprobung und Weiterentwicklung der sogenannten Ladungssicherung“ dienen soll, indem die bestehenden Regeln der Technik und bestehende Richtlinien durch Testfahrten mit professionellen Testfahrern erprobt und evaluiert werden. Auch Aus- und Weiterbildungsprogramme könnten später angeboten werden. Ziel aller Aktivitäten auf der Anlage sei es, „schwierige, kritische und gefährliche Situationen, außerdem so genannte Notsituationen des täglichen Straßenverkehrs zu simulieren“. Zu diesem Zwecke sollen drei Module eingerichtet werden („Kreisbahn/Dynamikfläche“, „Kuppe/Gefällestrecke“ und „Aquaplaning/Realgeschwindigkeitssimulation“). Die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude des ehemaligen Bundeswehrdepots sollen im Wesentlichen weiter genutzt werden. Mit dem Bauantrag legte die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der A. Ingenieurgesellschaft mbH vom 23. Oktober 2012 vor. Das Gutachten beruht auf der Annahme, dass maximal 60 Fahrten pro Stunde (20 Fahrten pro Modul) auf dem Betriebsgrundstück stattfinden und dass die An- und Abfahrt von LKW auf das bzw. von dem Betriebsgrundstück ausschließlich tagsüber stattfindet. Die Gutachterin prognostiziert auf dieser Grundlage für das Grundstück der Kläger (IP 5) einen Beurteilungspegel von 38 dB(A) sowohl für den Tag- als auch für den Nachtzeitraum. Ausgehend von einem anzusetzenden Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten seien. Unter dem 8. März 2013 wurde der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung (Az. °°°-°°) erteilt. Die Baugenehmigung enthält eine Reihe von Nebenbestimmungen. Unter anderem ist die Nutzung des Betriebsgeländes im Tagzeitraum auf 60 LKW-Fahrten pro Stunde (20 Fahrten pro Modul) und im Nachtzeitraum auf 12 LKW-Fahrten pro Stunde (4 Fahrten pro Modul) beschränkt (Nebenbestimmungen Nr. 4 und Nr. 7). An- und Abfahrten von LKW zu dem bzw. von dem Betriebsgelände sind auf maximal 60 Fahrten pro Tag beschränkt und dürfen nur im Tagzeitraum stattfinden (Nebenbestimmung Nr. 5). Die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände beträgt 50 km/h (Nebenbestimmung Nr. 9). Die Baugenehmigung wurde den Klägern mit Schreiben vom 8. März 2013 per Einschreiben und unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnisnahme übersandt. Am 26. März 2013 hat die Klägerin zu 1. die vorliegende Klage erhoben; am 5. September 2013 ist die Klage auch im Namen des Klägers zu 2. erhoben worden – verbunden mit dem Hinweis, die Klage sei auch insoweit zulässig, weil die dem Übersendungsschreiben beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei. Am 17. Oktober 2013 haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 (6 L 1431/13) abgelehnt hat. Die von den Klägern eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (10 B 28/14) zurückgewiesen. Eine Klagebegründung ist nicht vorgelegt worden. In dem vorgenannten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Kläger ausgeführt, die Baugenehmigung sei von der falschen Behörde erteilt worden, da das Baugrundstück zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der Stadt M2. liege. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 35 BauGB, weil das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige und sie sich somit auf den auch auf den Außenbereich zu erstreckenden Gebietsgewährleistungsanspruch berufen könnten. Dass der an ihrem Grundstück nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde, werde bestritten. Die Prognose beruhe auf unrealistischen und falschen Annahmen; zudem fehle eine hinreichende Berücksichtigung der Immissionen des An- und Abfahrtsverkehrs sowie der Spitzenpegel. Ferner seien die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die förmliche Beteiligung der Umwelt- und Naturschutzverbände zu Unrecht unterblieben. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 8. März 2013 für die Errichtung und den Betrieb eines Forschungs- und Technologiezentrums zur Ladungssicherung (multifunktionales Freiluftlabor) in M2. und T. auf dem Grundstück „B. “ aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Stadt M2. sei im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und habe der Durchführung des Verfahrens durch die T2. Bauaufsicht zugestimmt. Im Übrigen sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den Ausführungen der Kläger im Eilverfahren im Einzelnen entgegen getreten. Überdies hat die Beigeladene eine am 8. November 2013 erstellte Ergänzung der Schallprognose vorgelegt, welche die in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung enthaltene Einschränkung des Kfz-Verkehrs im Nachtzeitraum auf maximal vier LKW-Bewegungen je Stunde und Modul und maximal 20 PKW-Bewegungen je Stunde und Modul berücksichtigt und auf dieser Grundlage am Grundstück der Kläger (IP 5) zu einem Beurteilungspegel von tags 38 dB(A) und nachts 31 dB(A) gelangt. Die Kammer hat am 2. Oktober 2014 einen die Klage abweisenden Gerichtsbescheid erlassen, gegen den die Kläger fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt haben. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – ungeachtet der Frage, ob sie hinsichtlich des Klägers zu 2. überhaupt fristgerecht erhoben worden ist – jedenfalls unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2013 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Abrede stellen, kann ihr Vortrag der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 3 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW, welcher die örtliche Zuständigkeit regelt, jedenfalls im vorliegenden Kontext keine drittschützende Wirkung hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits in seinem das Eilverfahren der Kläger betreffenden Beschluss vom 18. Februar 2014 (10 B 28/14) festgestellt und begründet; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Auch eine Verletzung materiell-rechtlicher nachbarschützender Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung ist nicht festzustellen. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2013 betreffend das Eilverfahren der Kläger festgestellt: „Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Betriebsgrundstück ist für die Entscheidung irrelevant, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat. Sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, gegen die das in Rede stehende Vorhaben verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Ob die Baugenehmigung gemäß § 35 BauGB – es dürfte sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handeln – erteilt werden durfte oder dies wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB ausschied, ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eines Nachbarn grundsätzlich nicht von Belang. Denn bei § 35 BauGB handelt es sich nicht um eine generell nachbarschützende Vorschrift. Soweit die Antragsteller eine drittschützende Wirkung über die Grundsätze des sog. „Gebietsgewährleistungsanspruchs“ herstellen möchten, vermag die Kammer ihnen – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung aller Instanzen – nicht zu folgen. Vgl. zur (fehlenden) Anwendbarkeit des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Außenbereich nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 ff., mit weiteren Nachweisen. Nachbarschutz entfaltet § 35 BauGB allerdings insoweit, als (auch) in ihm – namentlich in Absatz 3 Nr. 3 – das planungsrechtliche „Gebot der Rücksichtnahme“ verankert ist. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu Lasten der Antragsteller ist indessen nicht erkennbar. Der ehemalige „T1. I. “ wird durch das Vorhaben der Beigeladenen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Solche Immissionen sind vorliegend nicht zu erwarten. Ob Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Vgl. (in Bezug auf § 35 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 ff. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet durchaus vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 ff. Nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in den genannten Gebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen sie gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden; damit ergeben sich Maximalwerte von tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A). Durch das schalltechnische Gutachten der A. Ingenieurgesellschaft vom 23. Oktober 2012 nebst im gerichtlichen Verfahren vorgelegter Ergänzung vom 8. November 2013 ist hinreichend belegt, dass die genannten Immissionsrichtwerte an dem Gebäude der Antragsteller nicht erreicht oder überschritten werden. Das Ausgangs-Gutachten prognostiziert für das als „Immissionspunkt 5“ bezeichnete Gebäude der Antragsteller einen Beurteilungspegel von 38 dB(A), der sowohl im Tageszeitraum als auch im Nachtzeitraum zu erwarten ist. Die Ergänzung vom 8. November 2013 bezieht die einschränkenden Nebenbestimmungen der inzwischen erteilten Baugenehmigung ein und geht daher von einer deutlich geringeren Zahl an Fahrbewegungen im Nachtzeitraum aus. B. der Basis dieser Annahme ergibt sich ein Beurteilungspegel von tags 38 db(A) und nachts 31 dB(A). Die aufgezeigten Immissionsrichtwerte werden also sowohl in Bezug auf den Tageszeitraum als auch in Bezug auf den Nachtzeitraum sehr deutlich unterschritten. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden nach Einschätzung des Gutachtens ebenfalls nicht erreicht. Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Methodik entspricht – soweit sie der vorliegenden „Kurz-Stellungnahme“ entnommen werden kann – den Vorgaben der TA Lärm. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachter „realitätsferne“ Eingabegrößen zugrunde gelegt haben. Dass der Berechnung eine zeitgleiche Nutzung der verschiedenen Module der Testanlage durch gleichartige Fahrzeuge zugrunde gelegt worden ist, ist keine „unrealistische Annahme“, sondern es stellt vielmehr das gebotene methodische Vorgehen dar, den bei maximaler Ausnutzung der Baugenehmigung zulässigen Fahrzeugverkehr als Emissionsquelle anzusetzen, mag die gleichzeitige Realisierung aller denkbaren Geräuschquellen auch eher unwahrscheinlich sein. Dass die Gutachter eine maximale Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände von 50 km/h angenommen haben, ist korrekt, da in der Baubeschreibung (Seite 6) und in der Baugenehmigung (Nebenbestimmung Nr. 9) eben diese Höchstgeschwindigkeit eindeutig festgeschrieben worden ist. Auch der Vorwurf einer „viel zu geringen Nutzungsfrequenz“ ist verfehlt, da sowohl die Anzahl der LKW-Zufahrten und -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände als auch die maximal zulässige Nutzung der Testmodule in unzweideutiger Weise in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung festgelegt sind. Von genau dieser „Nutzungsfrequenz“ hat die Prognose auszugehen. Dass das Gutachten sich in Bezug auf das Spitzenpegelkriterium auf die pauschale Feststellung beschränkt, Spitzenpegelüberschreitungen seien angesichts der Abstände nicht zu erwarten, ist – jedenfalls in Bezug auf den Immissionspunkt 5 – ebenfalls nicht zu beanstanden. Der dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegene Punkt der Betriebsanlagen – das Ostende von Modul 1 – ist vom „T1. I. “ rund 700 Meter entfernt. Um an dem Gebäude der Antragsteller den maximal zulässigen Spitzenpegel (tags 90 dB(A), nachts 65 dB(A)) zu erreichen oder gar zu überschreiten, müssten auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen extreme Schallleistungspegel erzeugt werden. Diese sind bei genehmigungsgemäßer Nutzung der Anlage nicht zu erwarten, zumal der Betrieb von LKW im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände deutlich eingeschränkt und auf der Zufahrt zum/vom Betriebsgelände sogar ausgeschlossen ist (Nebenbestimmungen Nr. 5 und Nr. 7 zur Baugenehmigung). Dass die beim Befahren der Straße „B. “ erzeugten Emissionen nur in Bezug auf den Immissionspunkt 4 näher beleuchtet worden sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich um den nächstgelegenen Immissionspunkt handelt und schon hier eine deutliche Unterschreitung der zulässigen Maximalpegel festgestellt worden ist. Das gutachterliche Vorgehen in Bezug auf den Immissionspunkt 4 entspricht bei summarischer Betrachtung den Vorgaben der Ziffer 7.4 TA Lärm. Abschließend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von den Gutachtern ermittelten Beurteilungspegel am Immissionspunkt 5 (tags 38 dB(A), nachts 31 dB(A)) die einschlägigen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) um 22 dB(A) bzw. um 14 dB(A) unterschreiten. Dies bedeutet angesichts der vorzunehmenden logarithmischen Addition, dass selbst eine Verzehnfachung der ermittelten, das Grundstück der Antragsteller treffenden Lärmbelastung die für das Grundstück anzusetzenden Immissionsrichtwerte noch deutlich unterschreiten würde. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose müsste also außerordentlich gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zumindest als möglich erscheinen zu lassen. Soweit die Antragsteller pauschal auf eine Belästigung durch Lichtimmissionen hinweisen, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrags. Zunächst ist festzustellen, dass die angegriffene Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen Nr. 22 und Nr. 23 entsprechende Vorgaben für den Betrieb der Testanlage – auch in Bezug auf den Immissionspunkt W. 1 – enthält. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich ausweislich der im Internet (www.bing.com/maps) abrufbaren Luftbilder offenbar ein Waldstück zwischen der Anlage und dem Grundstück der Antragsteller befindet, das aufgrund der mit dem Bauvorhaben verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Nebenbestimmungen Nr. 50 ff. zur Baugenehmigung) noch erweitert werden wird. Schließlich kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Verfahren unwidersprochen vorgetragen hat, dass aufgrund des hügeligen Geländes zwischen der Testanlage und dem „T1. I. “ Lichtimmissionen überhaupt nicht zu erwarten sind. Welche die Antragsteller schützenden Vorschriften im Zusammenhang mit der etwaigen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sein sollen, ist für das Gericht weder ersichtlich noch der Antragsschrift zu entnehmen.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Kläger sind ihnen auch nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.