Gerichtsbescheid
6 K 1627/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0326.6K1627.23.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der Hofstelle „V.-straße“ (Q.-straße – Gemarkung H., Flur , Flurstück ) in S.. Zu seinem Grundbesitz gehören unter anderem auch die Grundstücke Q.-straße , und (Gemarkung H., Flur , Flurstücke , , ), die mit Wohnhäusern bebaut sind. Die Beigeladene ist Mieterin/Pächterin von Flächen, die durch die Straße „N.-straße“ erschlossen werden und teilweise auf dem Gebiet der Stadt S. (Gemarkung H., Flur , Flurstück ), teilweise auf dem Gebiet der Stadt I. (Gemarkung F., Flur , Flurstück ) liegen. Es handelt sich um Flächen, die früher zumindest teilweise zu einem Bundeswehrdepot gehört haben. Auf ihnen stehen mehrere Gebäude auf, unter anderem – am südlichen Ende – drei längliche Hallen. Überdies gibt es größere asphaltierte Flächen, die als Teststrecken für Versuche zur Ladungssicherung bei Lastkraftwagen genutzt werden. Westlich und südlich des Geländes der Beigeladenen befinden sich Flächen, die durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (Y.) genutzt werden. Auch die südlichsten drei Hallen des ehemaligen Bundeswehrdepots werden offenbar durch das Y. genutzt. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Außenbereich, dasjenige der Beigeladenen ist vor allem von Wald umgeben. Der Abstand von dem südlichen Ende des Grundstücks der Beigeladenen bis zu der Hofstelle des Klägers beträgt gut 500 m, bis zu dem nächstgelegenen Wohnhaus des Klägers (Q.-straße ) beträgt er etwa 370 m. Der Abstand von dem Beginn der nächstgelegenen „Teststrecke“ der Beigeladenen bis zur Hofstelle des Klägers beträgt gut 800 m, zu dem nächstgelegenen Wohnhaus (Q.-straße ) beträgt er deutlich über 600 m. Weitere Einzelheiten zeigt der folgende Kartenausschnitt: [An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze] Im Jahre 2008 wurde die Nutzung der Flächen der Beigeladenen als Bundeswehrdepot eingestellt. Im November 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für „Einrichtung und Betrieb eines Forschungs- und Technologiezentrums zur Ladungssicherung (multifunktionales Freiluftlabor)“. Der Bauantrag beschreibt eine Anlage, die der „Forschung, Erprobung und Weiterentwicklung der sogenannten Ladungssicherung“ dienen soll, indem die bestehenden Regeln der Technik und bestehende Richtlinien durch Testfahrten mit professionellen Fahrern erprobt und evaluiert werden. Auch Aus- und Weiterbildungsprogramme könnten später angeboten werden. Ziel aller Aktivitäten auf der Anlage sei es, „schwierige, kritische und gefährliche Situationen, außerdem so genannte Notsituationen des täglichen Straßenverkehrs zu simulieren“. Zu diesem Zwecke sollten drei Module eingerichtet werden („Kreisbahn/Dynamikfläche“, „Kuppe/Gefällestrecke“ und „Aquaplaning/Realgeschwindigkeitssimulation“). Die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude des ehemaligen Bundeswehrdepots sollten im Wesentlichen weiter genutzt werden. Mit dem Bauantrag legte die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der X. Ingenieurgesellschaft mbH vom 23. Oktober 2012 vor. Die Gutachterin prognostizierte, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten seien. Unter dem 8. März 2013 wurde der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung (Az. 610-12) erteilt. Sie enthielt eine Reihe von Nebenbestimmungen. Unter anderem war die Nutzung des Betriebsgeländes – entsprechend den Annahmen in der Schallprognose – im Tagzeitraum auf 60 Lkw-Fahrten pro Stunde (20 Fahrten pro Modul) und im Nachtzeitraum auf 12 Lkw-Fahrten pro Stunde (4 Fahrten pro Modul) beschränkt. An- und Abfahrten von Lkw zu dem bzw. von dem Betriebsgelände waren auf maximal 60 Fahrten pro Tag beschränkt und durften nur im Tagzeitraum stattfinden. Die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände betrug 50 km/h. Eine Klage von Nachbarn gegen die vorgenannte Baugenehmigung wies die Kammer mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (6 K 1735/13) ab. Zuvor war bereits ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Kammer abgelehnt worden (6 L 1431/13). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss war durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden (10 B 28/14). Am 16. August 2021 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungserweiterung des Freiluftlabors für Ladungssicherung in Anlehnung an die DVR-Richtlinien ergänzt um Fahrtrainings gemäß Planungsbeschreibung“. Geplant ist, dass auf dem Gelände Verkehrssicherheitstrainings für Pkw, Kleintransporter, Lkw und Busse sowie spezielle Trainings zur Ladungssicherung angeboten werden (Szenario 1). Die Veranstaltungen sollen zwischen 6 und 22 Uhr stattfinden. Auf jedem der drei Module der Anlage könne – so die Beschreibung des Vorhabens – je eine Gruppe mit zwölf Teilnehmern trainieren, maximal also 36 Fahrzeuge pro Tag. Zudem solle die Strecke an Einzelnutzer, etwa an Automobilzulieferer und -hersteller, zur Entwicklung und Erprobung von Fahrzeugen vermietet werden; der Betrieb ähnele insoweit dem gewöhnlichen Straßenverkehr (Szenario 2). Auch die Vermietung für Testfahrten mit motorsportähnlichen Fahrzeugen und höheren Geschwindigkeiten sei aber geplant (Szenario 3). Ferner sollten Veranstaltungen wie Produktvorstellungen mit Fahraktivitäten, Präsentationen, Ausstellungen und Roadshows stattfinden, wobei maximal 500 Besucher zu erwarten seien (Szenario 4). Auch sollten Geländefahrtrainings angeboten werden, bei denen Fahrzeuge sich langsam auf unwegsamem Gelände bewegten (Szenario 5). Schließlich sei auch ein Training für Erdarbeiten mit Baggern und Radladern geplant, an dem maximal zehn Personen teilnehmen könnten (Szenario 6). Wegen der Einzelheiten all dieser Aktivitäten wurde auf einen beigefügten schalltechnischen Bericht der X. Ingenieurgesellschaft mbH vom 19. Juli 2021 Bezug genommen. In diesem Bericht werden die aufgezeigten Szenarien anhand der Vorgaben der TA Lärm untersucht. An dem Wohnhaus Q.-straße (IP 01) werden bei angenommenen Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts Beurteilungspegel von tagsüber 33 dB(A) für das Szenario 1, 39 dB(A) für das Szenario 2, 45 dB(A) für das Szenario 3, 52 dB(A) für das Szenario 4, 26 dB(A) für das Szenario 5 und 30 dB(A) für das Szenario 6 sowie nachts 30 dB(A) für das Szenario 2 ermittelt. Bei paralleler Durchführung aller Szenarien außer Nr. 4 ergibt sich an dem Gebäude Q.-straße ein Beurteilungspegel von tagsüber 46 dB(A). Die Immissionsprognose führt aus, alle fünf Szenarien könnten somit parallel stattfinden, soweit dies organisatorisch möglich sei. Entscheidend sei dabei, dass die angenommene Zahl von maximal 80 Umfahrungen mit motorsportähnlichen Fahrzeugen auf keinen Fall überschritten werde. Unter diesen Umständen stelle die verursachte Lärmbelastung keinen relevanten Beitrag zur Gesamtlärmsituation an den Immissionspunkten dar. Nachdem die Beklagte das Einvernehmen mit der Stadt S. hergestellt hatte, erteilte sie unter dem 17. März 2023 die beantragte Baugenehmigung (Az. 575-21). Im Text des Bescheides werden die sechs Szenarien im Einzelnen beschrieben und auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung und der Schallprognose nach Art, Zahl, Dauer und Zeitraum der Fahrzeugbewegungen eingegrenzt. Ferner wird ausgeführt, gegen die parallele Durchführung der Szenarien 1, 2 und 3 sowie 5 und 6 bestünden keine Bedenken; diese gelte hingegen nicht für das Szenario 4 (Veranstaltungen), das nicht zeitgleich mit anderen Nutzungen durchgeführt werden dürfe. An verschiedenen Immissionspunkten (unter anderem Q.-straße ) seien Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) einzuhalten. Motorsportevents und Rennveranstaltungen seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Sicherzustellen sei auch, dass von der Anlage keine unzulässigen Lichtimmissionen erzeugt würden. Die Baugenehmigung und eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung wurden dem Kläger am 23. März 2023 förmlich zugestellt. Am 24. April 2023, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Von der im Jahre 2012 erteilten Baugenehmigung sei von Beginn an in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht worden. Die neue Baugenehmigung verstoße gegen § 35 Abs. 3 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme, weil er schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde. Die Beurteilungspegel der TA Lärm würden sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum regelmäßig überschritten. Seine Mieter hätten bereits Mietminderungen sowie die Kündigung der Mietverhältnisse angedroht. Das Gelände habe den Charakter einer Rennstrecke. Die Tests seien von Hochgeschwindigkeitsfahrten mit hochmotorisierten Fahrzeugen geprägt. Auch durch unzumutbare Lichtimmissionen werde er beeinträchtigt. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Baugenehmigung der Beklagten vom 17. März 2023 (Az: 575-21) aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, angesichts der großen Entfernung zwischen dem Grundstück des Klägers und den Testmodulen sowie den dazwischenliegenden Waldflächen sei die Belästigung durch Lichtimmissionen faktisch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei nicht erkennbar, dass die Schallprognose fehlerhaft sein könnte. Die Frage, ob das Grundstück abweichend von der erteilten Baugenehmigung genutzt werde, habe nichts mit der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zu tun. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend vor: Dass von der Baugenehmigung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werde, werde zurückgewiesen. Mit Blick auf den großen Abstand und die umfangreichen Waldflächen zwischen den Grundstücken würden die geschilderten Beeinträchtigungen bestritten. Die südlich an ihr Grundstück angrenzenden, deutlich näher an den Gebäuden des Klägers liegenden Flächen würden durch das Y. genutzt; dort fänden offenbar Einsatztrainings statt. Dabei kämen wohl auch Lichtmasten des THW zum Einsatz. Zumindest ein Teil der geltend gemachten Belästigung gehe also ersichtlich vom Y. aus. Auf ihren Testmodulen gebe es nur gewöhnliche Straßenlaternen, die nach unten strahlten. Der Berichterstatter hat am 28. August 2024 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2023 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich. Eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im – vorliegend gegebenen – Außenbereich maßgebliche § 35 Baugesetzbuch (BauGB) entfaltet nicht generell nachbarschützende Wirkung. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris (Rn. 2); VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Dezember 2014 - 6 K 4686/13 -, juris Rn. 47, und vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris Rn. 29. Nachbarschützende Wirkung kommt allerdings dem in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen „Gebot der Rücksichtnahme“ zu. Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB geregelt und hinsichtlich sonstiger nachteiliger Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 ff., und Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 39. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Die an ein Bauvorhaben bezüglich der von ihm ausgehenden Lärmimmissionen zu stellenden Anforderungen entsprechen denen des Immissionsschutzrechts. Hinsichtlich zu erwartender Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm werden die Grenze der Zumutbarkeit und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme durch die auf der Grundlage von § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert im Juni 2017, in ihrem Anwendungsbereich allgemein festgelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff. Dass diese Grenze durch die genehmigte Erweiterung nicht überschritten wird, ist durch die Immissionsprognose der X. Ingenieurgesellschaft mbH vom 19. Juli 2021 zur Überzeugung des Gerichts belegt. Zutreffend ist die Annahme, dass für das nächstgelegene Wohnhaus des Klägers (Q.-straße 29 = Immissionsort IP 01) Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde anzusetzen sind. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 6 K 4686/13 -, juris Rn. 53, und Beschluss vom 20. Januar 2021 - 6 L 1434/20 -, juris Rn. 29; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Kommentar, Stand: August 2024, TA Lärm Ziffer 6 Rn. 56 m.w.N. Die in der Schallprognose für den Immissionsort IP 01 ermittelten Beurteilungspegel liegen weit unterhalb dieser die Zumutbarkeitsschwelle definierenden Immissionsrichtwerte. Selbst bei der Nutzung der Testmodule mit motorsportähnlichen Fahrzeugen (Szenario Nr. 3) beträgt der Tages-Beurteilungspegel an diesem Immissionsort lediglich 45 dB(A), liegt also um 15 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert. Auch eine (rechnerische) Erhöhung dieses Lärms auf ein Mehrfaches würde nicht zur Überschreitung des Richtwerts führen. Die Summe des Lärms der in der Baugenehmigung beschriebenen stehenden Veranstaltungen (Szenario Nr. 4) bleibt mit 52 dB(A) ebenfalls sehr deutlich unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A), der selbst durch eine Verdreifachung dieses Pegels bei weitem nicht überschritten würde. Auch die in der Baugenehmigung gestattete parallele Durchführung der Szenarien Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 erzeugt einen Beurteilungspegel von lediglich 46 dB(A) am IP 01, was angesichts der Eigenheiten der logarithmischen Addition durchaus plausibel ist. Mit Blick auf diese Eigenheiten kann im Übrigen auch die gleichzeitige Durchführung von Lkw-Fahrversuchen auf der Grundlage der Baugenehmigung von 2013 nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts führen. Die parallele Durchführung einer stehenden Veranstaltung (Szenario Nr. 4) und entsprechender Lkw-Versuche wird in der Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen (Nebenbestimmung Nr. 8). Der für den Nachtzeitraum anzusetzende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird ebenfalls sehr deutlich eingehalten. Die einzige im Nachtzeitraum zugelassene Nutzung (Szenario Nr. 2) kommt lediglich auf einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) am IP 01. Konkrete Einwände gegen die Immissionsprognose vom 19. Juli 2021 hat der Kläger nicht erhoben. Aus Sicht des Gerichts sind die Annahmen und Berechnungen des Gutachtens plausibel. Dieses müsste angesichts der erheblichen Abstände zu den Immissionsrichtwerten im Übrigen außerordentlich gravierende Fehler enthalten, um eine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm und damit eine Rücksichtslosigkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne annehmen zu können. Das in der Schallprognose zugrunde gelegte Betriebsgeschehen ist in der angefochtenen Baugenehmigung auch mit der erforderlichen Bestimmtheit festgeschrieben. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. August 2012 - 6 K 3756/09 -, juris Rn. 48 ff., vom 16. August 2022 - 6 K 4791/20 -, juris Rn. 49, und vom 18. Februar 2025 - 6 K 2561/21 -, juris Rn. 88. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Baugenehmigung vom 17. März 2023 nicht zu beanstanden. Die einzelnen Szenarien, um die der Betrieb der Beigeladenen erweitert werden soll, werden in der Baugenehmigung detailliert beschrieben und – entsprechend den Annahmen in der Schallprognose – eingegrenzt. Auch zu der Frage der Zulässigkeit der parallelen Durchführung mehrerer Szenarien verhält die Baugenehmigung sich klar und differenziert. Motorsportevents und Rennveranstaltungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, die Anlage der Beigeladenen sei schon in der Vergangenheit über das mit Baugenehmigung von 2013 Genehmigte hinaus genutzt worden, vermag der Klage gegen die Baugenehmigung von 2023 erkennbar nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Kläger Lichtimmissionen durch das genehmigte Vorhaben rügt, ist festzustellen, dass eine „Flutlichtanlage“, wie sie der Kläger beschreibt, nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Dementsprechend haben die Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin ausgeführt, es seien lediglich gewöhnliche Straßenlaternen (im Bereich der Testmodule) vorhanden. Vor allem aber ist der Kläger der Erklärung, angesichts der Entfernung und der bewaldeten Flächen zwischen seinem Grundstück und demjenigen der Beigeladenen sei eine Beeinträchtigung faktisch ausgeschlossen, nicht konkret entgegengetreten. Dass die von dem Kläger und seinen Mietern beschriebenen Lichtimmissionen eher dem Y. zuzuschreiben sein könnten, das nach Angabe der Beigeladenen mitunter nächtliche Einsätze unter Verwendung von THW-Lichtmasten trainiert, liegt nicht fern und ist durch den Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden. Die Nebenbestimmung Nr. 13 in der angefochtenen Baugenehmigung, die sich unter Heranziehung des einschlägigen Ministerialerlasses aus dem Jahre 2014 mit Lichtimmissionen beschäftigt, entspricht den üblichen Vorgaben. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die pauschale Rüge des Klägers, die Versiegelung „durch den Bau von Hallen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen führe zu einer Eigentumsbeeinträchtigung, weil Wasser auf sein Grundstück laufe. Abgesehen davon, dass Gegenstand der Baugenehmigung lediglich eine Nutzungserweiterung und nicht der Bau oder Umbau von Hallen ist, hätte es insoweit konkreter Angaben dazu bedurft, wo und warum ein entsprechender Wasserzufluss droht. Dass für das Vorhaben eine (förmliche) Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, vermag die Kammer nicht zu erkennen und wird durch den Kläger auch nicht näher begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.