Leitsatz: Von Nr. 213 des Bußgeldkatalogs erfasste Zuwiderhandlungen waren am 1. Mai 2014 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für die Tatbestandsnummer 331506 einen Punktewert von 0 darstellt, entspricht dies nicht der lfd. Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 kann nicht (allein) auf solche Zuwiderhandlungen gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen worden waren, weil in diesem Fall eine warnende Wirkung bei dem Fahrerlaubnisinhaber nicht eintreten konnte. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Fahreignungsregister sind für ihn folgende (relevante) Entscheidungen gespeichert: Datum der Tat Datum der Rechtskraft Datum der Speicherung Punkte (alt) Tatvorwurf (Tatbestandsnummer) 03.09.2009 07.10.09 16.10.2009 1 Telefonieren am Steuer (123624) 04.11.2009 10.12.2009 22.12.2009 1 Telefonieren am Steuer (123624) 09.04.2010 27.05.2010 16.05.2010 1 Telefonieren am Steuer (123624) 01.09.2010 07.10.2010 25.10.2010 1 Telefonieren am Steuer (123624) 18.10.2010 18.12.2010 05.01.2011 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (141721) 26.03.2012 15.06.2012 10.07.2012 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (141721) 25.07.2012 04.09.2012 24.09.2012 1 Telefonieren am Steuer (123624) 27.08.2012 15.11.2012 03.12.2012 1 Telefonieren am Steuer (123624) Bei einem Stand von acht Punkten (alt) ist der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, zugestellt am 20. Dezember 2012, verwarnt worden. Hiernach sind für den Kläger folgende Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen worden: Datum der Tat Datum der Rechtskraft Datum der Speicherung Punkte (alt) Tatvorwurf (Tatbestandsnummer) 01.10.2012 27.11.2012 12.03.2013 3 Geschwindigkeitsüberschreitung (103763) 14.11.2012 14.03.2013 02.04.2013 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (141721) 17.01.2013 03.04.2013 16.04.2013 1 Fehlende Reifenprofiltiefe (331506) 16.06.2013 27.07.2013 06.08.2013 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (141721) Die Eintragung der Tat vom 17. Januar 2013 lautet im Einzelnen: „Es wurde folgende Ordnungswidrigkeit begangen:Tatbestandsnummer: 331506Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) / Anhängers an, obwohl die Reifen mangelhaft waren, bzw. ließen sie zu.Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 2, § 36, § 69a StVZO; § 24 StVG.“ Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2013, dem Kläger am 23. August 2013 zugestellt, gab die Beklagte diesem die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in der damals geltenden Fassung bis zum 19. November 2013 auf, da er 14 Punkte (alt) erreicht hatte. Die Teilnahme an dem Aufbauseminar wies der Kläger am 21. Oktober 2013 durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach. Sodann wurden für den Kläger im Fahreignungsregister die folgenden Entscheidungen gespeichert: Datum der Tat Datum der Rechtskraft Datum der Speicherung Punkte (neu) Tatvorwurf (Tatbestandsnummer) 02.02.2014 03.05.2014 05.06.2014 2 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 04.03.2014 01.07.2014 14.07.2014 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (141723) 05.05.2014 08.08.2014 28.08.2014 1 Geschwindigkeitsüberschreitung (118633) Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 verwarnte die Beklagte den Kläger. Nach Umrechnung der in das bisherige Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und unter Berücksichtigung der Tat vom 2. Februar 2014 ergebe sich ein Punktestand im Fahreignungsregister von insgesamt sieben Punkten. Die Verwarnung wurde dem Kläger am 4. August 2014 zugestellt. Nach Kenntniserlangung von der Eintragung der Tat vom 4. März 2014 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog sie diesem mit Ordnungsverfügung vom 18. September 2014, zugestellt am 23. September 2014. Weiterhin ordnete sie an, dass der Kläger binnen drei Tagen nach Erhalt der Ordnungsverfügung seinen Führerschein abzugeben habe und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € an. Darüber hinaus setzte die Beklagte Gebühren und Auslagen in Höhe von 104,45 € (Gebühr für die Entziehung 100,- €, Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister 1,- €, Auslagen für die Zustellung 3,45 €) fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger hat am 9. Oktober 2014 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er aus: Die am 4. März, 5. Mai und 30. Mai 2014 begangenen Verstöße hätten durch die Beklagte bereits in der Verwarnung berücksichtigt werden müssen und könnten somit nicht Anlass für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Durch die Berücksichtigung dieser schon verwirkten Punkte für die Entziehung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, aufgrund der Verwarnung sein Verhalten im Verkehr anzupassen. Vorliegend habe § 4 Abs. 6 StVG Anwendung finden müssen, wonach der Punktestand zu reduzieren sei, wenn vorgreifliche Maßnahmen nicht bzw. nicht rechtzeitig ergriffen worden seien. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Ordnungsverfügung. Zur Frage der Umrechnung der für den Kläger bis zum 1. Mai 2014 eingetragenen Punkte nimmt sie ergänzend Bezug auf eine eingeholte Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. November 2014, wonach die Eintragung mit Tatdatum 17. Januar 2013 unter der Tatbestandsnummer 331506 nach neuem Recht nicht eintragungspflichtig und deshalb am 1. Mai 2014 zu löschen gewesen sei. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 28. August 2013. Hiernach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Behörde bei der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gemäß Satz 4 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat bzw. die Ordnungswidrigkeit gebunden. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 hat sie für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ergaben sich für den Kläger acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Der Kläger war am 1. Mai 2014 mit der Neuregelung des Punkte-Systems durch Überführung der bisherigen Eintragungen im Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister gemäß § 65 Abs. 3 StVG mit sechs (neuen) Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten (und des Kraftfahrt-Bundesamtes) war die Tat vom 17. Januar 2013 nicht bei der Überführung der Eintragungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs.3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, mit Wirkung vom 1. Mai 2014 gelöscht. Dabei bleibt für die Feststellung, ob eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. Die Tat vom 17. Januar 2013 ist nach der seit dem 1. Mai 2014 anwendbaren Rechtslage im Fahreignungsregister zu speichern. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG in der Fassung vom 28. August 2013 ist im Fahreignungsregister u.a. eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder 24c StVG zu speichern, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet ist und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. Welche diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister einzutragen sind, bestimmt sich in der Folge nach § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) in Verbindung mit Anlage 13 (zu § 40 FeV) betreffend die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Nach der laufenden Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV werden die Verstöße über die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über die Bereifung und Laufflächen mit den laufenden Nummern 212 und 213 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit jeweils einem Punkt bewertet. Nr. 213 der Anlage 1 zur Bußgeldkatalog-Verordnung lautet: Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß. § 31 Abs. 2 i. V. m.§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1§ 69a Abs. 5 Nummer 3 75 € Dies entspricht der am 17. Januar 2013 begangenen Zuwiderhandlung des Klägers. Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, abzurufen unter http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2014, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV VZR) durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden herausgegeben wird. Zwar findet sich in diesem unter der maßgeblichen Tatbestandsnummer 331506 die Eintragung „Pkt. 0“. Diese erweist sich aber als falsch. Dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog kommt als einem aufgrund einer Verwaltungsvorschrift betreffend den Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden und Gerichten etablierten technischen Standard keinerlei rechtliche Wirkungen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber zu. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Angaben zu Punkten, zum Bußgeld-Regelsatz und zu Fahrverboten macht, sind diese lediglich nachrichtliche Übernahmen aus Anlage 13 zu § 40 FeV bzw. aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Dementsprechend ist auch im Vorwort zu dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog unter der Ziffer 3.2 lediglich von „Darstellungen“ der Punktebewertung bzw. des Regelsatzes die Rede. War die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 2013 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zu löschen, ergaben sich bei der Umrechnung der im Verkehrszentralregister gespeicherten 14 Punkte sechs (neue) Punkte im Fahreignungsregister. Aufgrund der Zuwiderhandlung vom 2. Februar 2014, deren Ahndung am 3. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und die am 5. Juni 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden ist, hat sich die Punktzahl um zwei erhöht (vgl. die lfd. Nummer 2.1.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der Fassung vom 28. August 2013). Dabei war die Zuwiderhandlung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG wegen der erst nach dem 1. Mai 2014 erfolgenden Speicherung aufgrund der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Vorschriften zu bewerten. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG nur ergriffen werden, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits zuvor ergriffen worden ist. Zwar ging die Beklagte selbst rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Kläger aufgrund der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG nur mit fünf Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet sei und es daher einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 bedurfte. Hierauf kommt es aber nicht an. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG waren 14 „alte“ Punkte mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen und die betreffende Person in die „Stufe 2: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2)“ einzuordnen. Dabei wird nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Ob dies uneingeschränkt auch für solche Fälle gilt, bei denen trotz einer erreichten Punktzahl von 14 oder mehr nach dem bis zum 1. Mai 2014 anzuwendenden Recht noch keine Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 2. Dezember 2010) getroffen worden war, kann dahinstehen. Der Kläger war von der Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden und hatte somit die zweite Stufe des bisherigen Fahrerlaubnisregimes durchlaufen. Ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich ist, weist das Gericht gleichwohl darauf hin, dass in dem – von der Beklagten angenommenen – Fall, dass der Kläger noch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 zu verwarnen gewesen wäre, die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig gewesen wäre. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 darf eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG nur ergriffen werden, wenn die jeweils vorgeschaltete Maßnahme nach Nr. 1 bzw. 2 bereits zuvor ergriffen worden ist. Ist dies nicht geschehen, ist die sich ergebende Punktezahl nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 auf fünf bzw. sieben Punkte zu reduzieren. Diese zwingend einzuhaltende Stufenfolge war bereits nach früherem Recht in der zwingenden Reduktion nach § 4 Abs. 5 StVG a.F. bei nicht durchgeführten Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F. niedergelegt. Für das bisherige Recht war anerkannt, dass eine der ersten beiden Stufen des Systems erst dann durchlaufen worden war, wenn die durch die Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Maßnahme den Betroffenen erreicht hatte und er sein Verhalten im Straßenverkehr entsprechend ausrichten konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 28 – 3 C 3/07 –, BVerwGE 132, 48 = juris Rn 33; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 27 – 16 B 2174/06 –, OVGE 50, 279 = juris Rn 34; BayVGH, Beschluss vom 11. August 26 – 11 CS 05.2735 –, juris Rn 26; VG München, Beschluss vom 18. Oktober 27 – M 6a S 07.4177 –, juris Rn 25; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 4 StVG Rn 49. Nichts anderes kann auch für § 4 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 anzunehmen sein. Das mehrfach gestufte System der Fahreignungsbewertung, das darauf zielt, auf verkehrsauffällige Fahrerlaubnisinhaber einzuwirken, um deren Verhalten zu ändern und Verkehrsverstöße zu vermeiden, vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/12636, Seite 41 zu § 4 Abs. 5 StVG, sowie BT-Drs. 799/12, Seite 79, setzt voraus, dass der Betroffene Kenntnis erlangt und somit die Möglichkeit der Verhaltensänderung aufgrund der getroffenen Maßnahme hat. So auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 7 L 1506/14 –, juris Rn 11f. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich ein Punktestand ergibt, auf Grund dessen sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG zu ergreifen hat, eine Maßnahme nur dann ergreifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme bereits ergriffen worden ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 ist bei dem Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Dies war im Fall des Klägers die Tat am 2. Februar 2014. Folglich muss auch in diesem Zeitpunkt die vorhergehende Maßnahme schon ergriffen worden – also zugegangen – sein. Soweit der Gesetzgeber nunmehr in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes, vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, BT-Drs. 18/2775, Seite 9, ausführt, er habe schon mit dem Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, also mit dem StVG in der Fassung vom 28. August 2013, diese Rechtslage ändern wollen, ist dies entsprechend den obigen Ausführungen dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vgl. im Gegenteil zur Kontinuität der Ziele des Stufen-Systems den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/12636, Seite 42 zu § 4 Abs. 7 StVG. Auch der Verweis auf die Gesetzesbegründung, vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drs. 799/12, Seite 72, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 eingeführte, am 5. Dezember 2014 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG, wonach bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der der behördlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93 = juris Rn 14, und vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249 = juris Rn 9; Beschluss vom 22. Januar 21 – 3 B 144. –, juris Rn 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 26 – 16 B 1093/05 –, VRS 111, 230 = juris Rn 5 f., und vom 28. Juli 2014 – 16 B 752/14 –, juris Rn 4. Ausweislich der Begründung des Änderungsgesetzes, vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, BT-Drs. 18/2775, Seite 9, soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und er so die Möglichkeit einer Verhaltensänderung gehabt hat. Der Erziehungsgedanke stehe nicht (mehr) im Vordergrund, eine individuelle Ansprache des Betroffenen sei nicht erforderlich. Die Maßnahmen dienten lediglich der Information über den Stand im System. Die Möglichkeit, in kurzer Zeit zahlreiche schwere Verstöße zu begehen, die allein wegen der Stufenfolge nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten, sei in Abwägung mit der Sicherheit des Verkehrs nicht hinnehmbar. In diesen Fällen müsse auf eine Chance des Betroffenen, sein Verhalten vor Entzug der Fahrerlaubnis ändern zu können, verzichtet werden. Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- € für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der festgesetzten Frist. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld ist in Anbetracht der verlangten Handlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,- €. Die Gebühr für die Meldung an das Verkehrszentralregister beträgt nach Nr. 126.2 der Anlage GebOSt 1,- €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).