Urteil
1 K 6101/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Soldat auf Zeit, der kraft Gesetzes als auf eigenen Antrag entlassen gilt, ist nach §56 Abs.4 SG zur Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten verpflichtet.
• Die Facharztausbildung fällt nicht unter die „Abdienzeit“ und ist daher grundsätzlich erstattungsfähig.
• Die Härteklausel des §56 Abs.4 Satz3 SG setzt eine atypische besondere Härte voraus; wirtschaftliche Härten sind zu vermeiden, u.a. durch zeitlich begrenzte Ratenzahlungen.
• Bei Stundung sind Zinsen grundsätzlich zulässig; Zinssatz ist aber im Ermessen der Behörde an die finanzielle Marktlage und die Vermeidung besonderer Härten anzupassen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Ausbildungskosten bei Übertritt in Beamtenverhältnis; Härteprüfung und Zinsbemessung • Ein Soldat auf Zeit, der kraft Gesetzes als auf eigenen Antrag entlassen gilt, ist nach §56 Abs.4 SG zur Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten verpflichtet. • Die Facharztausbildung fällt nicht unter die „Abdienzeit“ und ist daher grundsätzlich erstattungsfähig. • Die Härteklausel des §56 Abs.4 Satz3 SG setzt eine atypische besondere Härte voraus; wirtschaftliche Härten sind zu vermeiden, u.a. durch zeitlich begrenzte Ratenzahlungen. • Bei Stundung sind Zinsen grundsätzlich zulässig; Zinssatz ist aber im Ermessen der Behörde an die finanzielle Marktlage und die Vermeidung besonderer Härten anzupassen. Der Kläger, Zeitsoldat und später Stabsarzt, war zunächst für 18 Jahre verpflichtet und wurde später in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während Studium und Facharztausbildung erhielt er Ausbildungsgeld und Weiterbildungskosten vom Dienstherrn. Die Bundeswehr forderte nach seiner Umstellung auf das Beamtenverhältnis die Erstattung von insgesamt 141.456,94 Euro und gewährte eine verzinsliche Stundung mit Raten von 640 Euro monatlich; Zinsen wurden mit 4 % festgesetzt. Der Kläger widersprach und rügte u.a. Verfassungswidrigkeit der 18‑jährigen Verpflichtungszeit, Fehler bei der Berechnung der Abdienzeit, Ermessenfehler bei der Härteprüfung und die Höhe der Zinsen. Das Personalamt wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte. • Rechtliche Grundlage für die Erstattung ist §56 Abs.4 SG; die gesetzliche Regelung erfasst Ausbildungsgeld und auch Fachausbildungskosten, weil während der Facharztausbildung keine uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Dienstherrn bestand. • Die frühere Ernennung zum Beamten bewirkt kraft §125 BRRG a.F. bzw. §55 Abs.1 i.V.m. §46 Abs.3a SG die Annahme einer Entlassung auf eigenen Antrag, weshalb die Erstattungspflicht auch nach der alten Fassung des §56 Abs.4 SG erfüllt ist. • Die Härteklausel des §56 Abs.4 Satz3 SG verlangt das Vorliegen einer atypischen besonderen Härte; allgemeine berufliche Motive oder mangelnde Selbstverwirklichung begründen keine Atypik. Wirtschaftliche Härten sind jedoch durch geeignete Raten- und Stundungsregelungen zu vermeiden. • Zur Vermeidung wirtschaftlicher Knebelung muss die Behörde die Tilgung in der Regel zeitlich begrenzen; das Gericht nennt als sachgerechte Grenze zwei Drittel der Zeit von Entlassung bis zum Renteneintritt (§35 SGB VI). Diese Grenze kann durch angemessene Monatsraten im Ausgangsbescheid gewährleistet werden. • Der angefochtene Bescheid berücksichtigt die Vermeidung besonderer Härte durch Ratenzahlung von 640 Euro und jährliche Überprüfung; daher erweist sich die Anordnung der Rückzahlung und Stundung im Wesentlichen als rechtmäßig. • Stundungszinsen sind zulässig; die Behörde hat jedoch bei der Festsetzung des Zinssatzes ihr Ermessen unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzierungskosten und Marktlage auszuüben. Ein Zinssatz von 4 % war vorliegend angesichts der Marktlage als zu hoch zu bewerten. • Die Höhe des zu erstattenden Bruttobetrags und die Einbeziehung bestimmter Weiterbildungskosten sind sachlich gerechtfertigt; steuerliche Abzugs- und Kompensationsmöglichkeiten mildern die Belastung. Die Klage ist nur insoweit begründet, als die Festsetzung von Stundungszinsen von mehr als 1,5 % zu beanstanden ist; dieser Teil des Bescheids wurde aufgehoben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen: Die Erstattungspflicht des Klägers für Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten nach §56 Abs.4 SG besteht, weil seine Ernennung zum Beamten als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Die Facharztausbildung ist nicht als Abdienzeit anzusehen und somit erstattungsfähig. Die Behörde hat die Härteprüfung und die Stundungsregelung hinreichend berücksichtigt; die Ratenregelung von 640 Euro sowie die jährliche Überprüfung sind geeignet, eine unzumutbare wirtschaftliche Knebelung zu verhindern, wobei die Behörde bei künftigen Änderungen ein Tilgungsende festlegen muss, wenn ansonsten die sachgerechte zeitliche Begrenzung überschritten wird. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Beklagten getroffen; das Urteil ist teilweise vollstreckbar.