Beschluss
1 A 409/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0505.1A409.15.Z.0A
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Leitsätze
Die Erstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG a. F. erfasst grundsätzlich nicht nur das während des Medizinstudiums gezahlte Ausbildungsgeld, sondern auch die Kosten der Facharztausbildung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 - juris).
Im Rahmen der Ermessenserwägungen der Beklagten ist die unterschiedliche Gewichtung der Abdienzeit, wonach das erste Drittel mit dem Faktor 0,75, das zweite Drittel mit dem Faktor 1,05 und das dritte Drittel mit dem Faktor 1,2 bewertet wird, auch bei Humanmedizinern rechtlich nicht zu beanstanden; denn in dem ersten Drittel der Abdienzeit ist der Nutzen für den Dienstherrn aufgrund der geringeren Berufspraxis und Berufserfahrung der Ärzte geringer als in den weiteren Dritteln; auch der Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr rechtlich zu sichern, rechtfertigt die Staffelung der Wertigkeit der Abdienzeit (a. A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 - juris).
§ 56 Abs. 4 SG a. F. ermächtigt im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens grundsätzlich auch zur Erhebung angemessener Zinsen für die Stundung der Erstattungsforderung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 - juris).
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 5 K 1039/12.GI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 132.553,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG a. F. erfasst grundsätzlich nicht nur das während des Medizinstudiums gezahlte Ausbildungsgeld, sondern auch die Kosten der Facharztausbildung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96/13 - juris). Im Rahmen der Ermessenserwägungen der Beklagten ist die unterschiedliche Gewichtung der Abdienzeit, wonach das erste Drittel mit dem Faktor 0,75, das zweite Drittel mit dem Faktor 1,05 und das dritte Drittel mit dem Faktor 1,2 bewertet wird, auch bei Humanmedizinern rechtlich nicht zu beanstanden; denn in dem ersten Drittel der Abdienzeit ist der Nutzen für den Dienstherrn aufgrund der geringeren Berufspraxis und Berufserfahrung der Ärzte geringer als in den weiteren Dritteln; auch der Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr rechtlich zu sichern, rechtfertigt die Staffelung der Wertigkeit der Abdienzeit (a. A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 - juris). § 56 Abs. 4 SG a. F. ermächtigt im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens grundsätzlich auch zur Erhebung angemessener Zinsen für die Stundung der Erstattungsforderung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 - juris). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 5 K 1039/12.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 132.553,25 € festgesetzt. I. Die am ... 1979 geborene Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund ihrer Bewerbung ab dem 1. Januar 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. Sie wurde Anfang Januar 1999 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten ernannt. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 wurde die Klägerin unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge ab 5. Oktober 1999 zum Studium der Medizin beurlaubt und ihr ab diesem Zeitpunkt Ausbildungsgeld bis zum Ende des Studiums gewährt. Im Zeitraum vom 5. Oktober 1999 bis 15. November 2005 studierte die Klägerin im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Mit Schreiben vom 23. November 2001 teilte ihr das Personalamt der Bundeswehr mit, aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 20. November 1998 werde ihre Dienstzeit auf 17 Jahre festgesetzt und ende mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Am 19. Juni 2005 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt. Im Aktenvermerk darüber vom 26. Juni 2005 ist festgehalten, dass die Klägerin für eine Verwendung im Fachgebiet Chirurgie vorgesehen sei und eine einvernehmliche Verwendungsplanung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2008 erstellt wurde. Dem Wunsch der Klägerin vom 31. August 2005, aus privaten Gründen den ersten klinischen Weiterbildungsabschnitt nicht mehr am Bundeswehrkrankenhaus Hamburg, sondern an dem in Leipzig zu absolvieren, gab das Personalamt der Bundeswehr mit geänderter Verwendungsplanung vom 21. November 2005 statt. Mit Dienstantritt der Klägerin vom 2. Dezember 2005 endete ihre Beurlaubung zum Studium. Am 2. Dezember 2005 ernannte der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr die Klägerin zum Stabsarzt. Zur Weiterbildung im ersten klinischen Verwendungsabschnitt wurde sie antragsgemäß zuerst am Bundeswehrkrankenhaus in Leipzig eingesetzt. Auf ihren Antrag vom April 2006 versetzte das Personalamt der Bundeswehr sie zum 1. Juni 2006 wegen Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses Leipzig zur Weiterbildung an das Bundeswehrkrankenhaus Berlin. Ihrem Verwendungswunsch entsprechend erfolgte zum 3. Dezember 2007 ihre Versetzung nach Kronshagen an das Schifffahrtsmedizinische Institut der Marine als Truppenärztin mit dem Ziel eines Einsatzes als Schiffsärztin. Am 19. Mai 2008 ernannte der Präsident der Phillips- Universität Marburg die Klägerin zur Akademischen Rätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Daraufhin teilte ihr das Personalamt der Bundeswehr mit Schreiben vom 9. Juni 2008 mit, aufgrund dieser Berufung sei sie mit Ablauf des 18. Mai 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr der Klägerin die im Rückforderungsverfahren geltend zu machenden Kosten ihrer Ausbildung mit und bat sie um ggfs. im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigende Angaben über ihre finanzielle Situation. Nach Rückäußerung der Klägerin forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 13. September 2010 auf, das ihr als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 132.553,25 Euro zu erstatten. Dabei waren das gezahlte Ausbildungsgeld und die unmittelbaren Fachausbildungskosten um eine sogenannte Abdienquote, die einen Betrag von 3.010,00 Euro ergab, reduziert worden. Die Behörde gewährte der Klägerin weiterhin unter Festsetzung einer monatlichen Zahlungsrate von 840,00 Euro eine verzinsliche Stundung des Rückforderungsbetrages, setzte die Stundungszinsen auf 4 % mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 27. Oktober 2010 fest und gewährte die verzinsliche Stundung unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse. Am 4. Oktober 2010 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Am 9. Mai 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 wies das Personalamt der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Mit am 18. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014, zugestellt am 30. Januar 2015, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit dem am 27. Februar 2015 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung geltend. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann begründet, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris, Rdnr. 20), wobei die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zweifelhaft sein muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - juris). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe der Regelung des § 56 Abs. 4 SG a. F. zu Unrecht Sanktionscharakter beigemessen. Richtigerweise müsse die Regelung vermögensrechtlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch die Vorteile von Bedeutung seien, die die Beklagte durch die zwischenzeitliche Dienstleistung der Klägerin als Stabsärztin während ihrer ärztlichen Weiterbildung erlangt habe. Ein Vergleich mit der Regelung gemäß § 46 Abs. 3 und 4 SG a. F. zeige, dass der Soldat auf Zeit jederzeit seine Entlassung beantragen könne, der Berufssoldat bei Absolvierung eines Studiums allerdings erst nach Ableistung von maximal zehn weiteren Jahren nach Abschluss seines Studiums. Demnach verfolge der Gesetzgeber mit der Regelung bei Soldaten auf Zeit das legitime Ziel, eine Vermögensabschöpfung anzuordnen, sofern ein Ausscheiden vor Erreichen der Verpflichtungszeit durch diesen Soldaten in die Wege geleitet worden sei. Eine Weiterverpflichtungszeit für Soldaten auf Zeit sei anders als bei Berufssoldaten nicht normiert worden. Wenn aber demnach kein Zwang zur weiteren Ableistung des Dienstes bei Zeitsoldaten bestehe, könne die Rückerstattung folglich nur vermögensrechtlich beurteilt werden. Im Hinblick auf diese andere, rein vermögensrechtliche Zweckbestimmung der Regelung könne es auch für die Frage der Reduzierung des Rückerstattungsbetrages maßgebend nur auf eine vermögensrechtliche Betrachtung ankommen, bei der nicht nur die durch das vorzeitige Ausscheiden bedingten Nachteile für die Beklagte, sondern auch die Vorteile von Bedeutung sein müssten, die die Beklagte durch die zwischenzeitliche Dienstleistung der Klägerin erlangt habe. Demgegenüber sollten die Regelungen über die Entlassung von Berufssoldaten wie über die Erstattungspflicht vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen solle dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Diese Argumentation rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin sich nicht mit den die Entscheidung tragenden, überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 17, 2. Abs. und S. 18 oben des Urteilsabdrucks) auseinandersetzt. Im Übrigen ergibt der von der Klägerin geforderte Vergleich der Regelungen des § 56 Abs. 4 SG a. F. mit § 46 Abs. 3 und 4 SG a. F. gerade, dass der Sinn und Zweck der Erstattungsvorschriften für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit derselbe ist. Die Rückerstattungspflicht soll der Beklagten in beiden Fällen ermöglichen, genaue Personalplanungen vornehmen zu können und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen. Weiterhin rügt die Klägerin, sie habe während der Zeit der Facharztausbildung dem Dienstherrn uneingeschränkt als normale Klinikärztin zur Verfügung gestanden. Diese Zeit müsse bei der Abdienquote berücksichtigt werden. Früher habe bei Assistenzärzten der Ausbildungscharakter dieser beruflichen Phase im Vordergrund gestanden, was sich daran gezeigt habe, dass man diese Personengruppe relativ schlecht bezahlt habe und ein hohes Maß an Überstunden abverlangt habe, was im Hinblick auf künftige günstigere Verdienstmöglichkeiten als Facharzt offenbar als gerechtfertigt angesehen worden sei. Demgegenüber sei heutzutage anerkannt, dass Assistenzärzte vollwertigen Klinikdienst leisteten und dass ohne sie in vielen Krankenhäusern der Dienst nicht aufrechterhalten werden könnte. Es stehe also weniger ein etwaiger Ausbildungscharakter in dieser Zeit im Vordergrund als vielmehr die Ausübung des Arztberufes. Dies zeige sich nicht zuletzt an der im Laufe der Jahre erhöhten Bezahlung der Assistenzärzte und der Verminderung der zulässigen Überstunden. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass eine Facharztausbildung vorliege, müsse im Ergebnis die Leistung der Soldatin auf Zeit, die den Facharzttitel aufgrund der ursprünglichen Verpflichtungszeit definitiv nicht erhalten werde, angemessen berücksichtigt werden. Es spreche jedenfalls nichts dagegen, beispielsweise für diesen Zeitraum eine Abdienzeit mit einem Faktor von 0,5 anzusetzen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1978 - 6 C 87/84 -, Buchholz 236.1, § 46 SG Nr. 17 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2002 - 10 UZ 4067/98 - juris). Soweit die Klägerin dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1987 entgegenhält, dass diese Entscheidung lange zurückliege, dass es mithin an neuerer Rechtsprechung fehle und dass es aufgrund des gesellschaftlichen Wandels Bedenken gebe, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist ihr entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Mai 2012 (2 B 96/13 - juris), den die Klägerin übrigens in anderem Zusammenhang auf S. 5 ihres Schriftsatzes vom 26. März 2015 erwähnt, seine Rechtsprechung bestätigt und vertieft begründet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Gesichtspunkt des uneingeschränkten Zur-Verfügung-Stehens als Voraussetzung für die Berücksichtigung der entsprechenden Zeit als Abdienzeit abgestellt und dies näher unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der einschlägigen soldatenrechtlichen Gesetzgebung begründet. Es hat insbesondere auch in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden und betont, dass ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus, bei einer Tätigkeit, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben. Weiterhin macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht führe unzutreffend aus, dass bei der Klägerin in Bezug auf die Erstattungspflicht keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorliege. Das Verwaltungsgericht begründe seine Rechtsansicht damit, dass die Beklagte auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet sei. Jedenfalls sei die Anpassungsklausel in Nr. 4 des Bescheides eine geeignete Grundlage, etwaigen Veränderungen im Laufe der Rückzahlungsjahre Rechnung zu tragen. Diese Ausführungen überzeugten nicht. Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen ergeben könnten, könne eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein. Die Erstattung dürfe die wirtschaftliche Existenz des früheren Soldaten nicht gefährden; sie dürfe ihn auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen und keine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Derartigen Gefahren könne durch eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel, die die soziale Lage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten berücksichtige, begegnet werden. Zweck des § 56 Abs. 4 SG a. F. sei es, die sich im konkreten Einzelfall aus der Anwendung der Vorschrift ergebenden Härten zu beseitigen oder doch zu mildern, wobei nur überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Gründe der Verteidigung, den sich aus den Härtegründen ergebenden Interessen des auf eigenen Antrag entlassenen Zeitsoldaten vorgehen würde. Diese Auslegung trage auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber dem Zeitsoldaten Rechnung. Eine erforderliche Ermessensentscheidung, die maximale Ratenzahlungsverpflichtung auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter zu beschränken, habe die Beklagte nicht getroffen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die rechtlich an sich zutreffenden Erwägungen der Klägerin führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die seinerzeit 28-jährige Klägerin aufgrund des angefochtenen Bescheides lediglich mit einer 13 Jahre andauernden Rückzahlungsverpflichtung belastet wurde. Somit wird die von der Klägerin geforderte Höchstzeit von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (zwei Drittel von 39 Jahren = 26 Jahre) bei weitem unterschritten. Die Rüge der Klägerin, dass Zeitsoldaten im Vergleich zu Berufssoldaten ungleich behandelt werden, so dass ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes vorliege, ist unzutreffend. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit und beim Berufssoldatenverhältnis um zwei verschiedene Sachverhalte handelt, die teilweise eine unterschiedliche Behandlung sachlich rechtfertigen. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin gegenüber Zeitsoldaten, die eine "Stehzeit" von der dreifachen Dauer des Studiums und der Fachausbildung, längstens 10 Jahre erfüllen müssen, lediglich eine Verpflichtungszeit bis zum 31. Dezember 2015, also ca. 7,5 Jahre zu erfüllen gehabt hätte. Die dreifache Zeit des Studiums würde sogar ca. 18 Jahre betragen. Die Klägerin ist somit erheblich besser gestellt als ein Berufssoldat nach § 46 SG a. F.. Schließlich rügt die Klägerin, die nicht lineare Bewertung der Abdienzeit sei willkürlich. Die Beklagte gewichte für den Zeitraum der Bleibeverpflichtung das erste Drittel mit dem Faktor 0,75, das zweite Drittel mit dem Faktor 1,05 und das dritte Drittel mit 1,2. Die Abweichung von einem natürlichen linearen Verlauf der Abdienzeit werde entsprechend der neueren Erlasslage damit begründet, dass kurz nach der Ausbildung noch geringere Berufspraxis und Berufserfahrung nutzbar gemacht werden könne. Erst im letzten Drittel der Bleibeverpflichtung ausscheidende Personen würden dagegen geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen. Das vom Erlass in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 (- VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84) habe sich mit einem Fall befasst, in dem eine vergleichsweise kurze, aber sehr teure Pilotenausbildung in Rede gestanden habe. Im Hinblick auf den tatsächlichen Nutzen der Humanmediziner und deren im Verhältnis zu Piloten geringen Ausbildungskosten sei ein vergleichbares Kostenargument nicht ersichtlich. Die Ausbildungskosten bestünden im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus dem Ausbildungsgeld. Diese Kosten seien in keiner Weise mit den unmittelbaren Ausbildungskosten einer Pilotenausbildung zu vergleichen. Die durch die Erlasslage vorgenommene Stauchung der Abdienzeit mit Blick auf die Rückforderung von Ausbildungskosten eines Starfighterpiloten sei deshalb nicht auf Humanmediziner übertragbar. Nicht nur die Höhe der Ausbildungskosten, sondern auch die Nutzbarkeit von Humanmedizinern und Piloten sei nicht vergleichbar. Während Piloten wegen der hohen gesundheitlichen Anforderungen ohnehin häufig früh aus der Bundeswehr ausschieden, vergrößere sich die Einsatzfähigkeit von Medizinern in der Regel. Sobald sie die universitäre Ausbildung abgeschlossen hätten, seien sie voll einsatzfähig und steigerten durch ihren wachsenden Erfahrungsschatz ihre Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr. Alterserscheinungen fielen dabei weniger bzw. erst deutlich später ins Gewicht als bei Piloten. Dementsprechend seien bei vorzeitiger Entlassung einer hochqualifizierten Ärztin eher höhere Verwerfungen im Personalkörper zu erwarten als niedrigere. So verwundere es nicht, dass in der neueren Erlasslage der Hinweis auf das die Starfighterpiloten betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entfallen sei. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein habe mit Beschluss vom 23. Juli 2004 (2 LA 29/14) die stattgebende Entscheidung der 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 (12 A 1303 - juris) bestätigt. Demnach sei die durch die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Erlasslage vorgenommene Stauchung der Abdienzeit mit Blick auf die Rückforderung von Ausbildungskosten nicht auf Humanmediziner anwendbar. In der angefochtenen Entscheidung werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die vorgenommene Pauschalierung sich in den Ermessensgrenzen halte, da im ersten Drittel aufgrund geringerer Berufspraxis und Berufserfahrung der Nutzen für den Dienstherrn geringer sei als in den weiteren Dritteln. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der geltenden Erlasslage habe nicht stattgefunden. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und dargelegt, dass in dem ersten Drittel der Abdienzeit aufgrund der geringeren Berufspraxis und Berufserfahrung der Nutzen für den Dienstherrn geringer ist als in den weiteren Dritteln. Darüber hinaus hat der seinerzeit für das Soldatenrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 20. August 2002 - 10 UZ 4067/98 - juris, Rdnr. 14) darauf hingewiesen, dass auch der Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr rechtlich zu sichern, die Staffelung der Wertigkeit der Abdienzeit rechtfertigt. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der nunmehr für das Soldatenrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes an. Das vom schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht (Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 -, juris) angeführte Argument, die Einsatzfähigkeit bei Ärzten vergrößere sich im Laufe der Zeit; die Ärzte steigerten durch ihren wachsenden Erfahrungsschatz ihre Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr, spricht gerade für die im einschlägigen Erlass vorgesehene Staffelung der Wertigkeit der Abdienzeit. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Gießen daher darauf hin, dass die Argumentation des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts nicht überzeugt, sondern gerade den gegenteiligen Schluss rechtfertigt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe durch Beschluss vom 23. Juli 2014 (2 LA 29/14) die Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestätigt, trifft dies so nicht zu. Das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung das erstinstanzliche Urteil vom 6. März 2014 inhaltlich nicht überprüft, sondern den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lediglich wegen unzulänglicher Darlegung der Zulassungsgründe durch die Rechtsmittelführerin des dortigen Verfahrens abgelehnt. Weiterhin macht die Klägerin geltend, eine Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Stundungszinsen fehle, so dass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vorliege. Selbst wenn man eine solche Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus der Gewährung von Ratenzahlungen herleite, sei ein Zinssatz für Stundungszinsen von 4 % heute nicht mehr erzielbar und daher ermessensfehlerhaft. Die Höhe der festgesetzten Zinsen habe sich an dem Liquiditätsnachteil der Beklagten zu orientieren. Unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen erweise sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2012 ein Zinssatz in Höhe von maximal 1 % noch als angemessen. Hinzu komme, dass der in anderen wirtschaftlichen Zeiten und Zusammenhängen durchaus rechtmäßige Zinssatz von 4 % der derzeitigen Marktlage nicht entspreche. Ferner setze die Beklage in den aktuellen Rückforderungsfällen nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz nach § 247 BGB an, somit also aktuell 1,17 %. Daher liege auch ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungspraxis vor. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die festgesetzte Zinsforderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung steht es der Beklagten frei, im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung über die Stundung des eigentlich sofort fälligen Betrages auch Zinsen festzusetzen. Stundung und Verzinsung stellen ein Gesamtpaket dar, das sich für den ehemaligen Soldaten insgesamt als vorteilhafter und damit einer besonderen Härte Rechnung tragend darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 - juris und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 - juris). Auch gegen die Höhe des festgesetzten Zinssatzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Klägerin auf die derzeitigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen abstellt, handelt es sich nicht um einen geeigneten Vergleichsmaßstab, da es nicht nur darum geht, einen Liquiditätsnachteil der Beklagten auszugleichen. Der Senat vermag der anschließenden Argumentation, ein Zinssatz von 4 % entspreche nicht der aktuellen Marktlage, nicht zu folgen. Der einzige von der Klägerin angeführte Beleg für Darlehen, die derzeit unter 2 % verzinst werden, bezieht sich auf Hypothekendarlehen. Für Darlehen ohne eine solche Sicherheit gelten diese Kreditkonditionen nicht. Wenn es so wäre, dass am Markt für ein Darlehen der hier in Rede stehenden Größenordnung ohne besondere hinterlegte Sicherheiten Zinsen in geringerer Höhe als 4 % zahlbar wären, so stünde es der Klägerin frei, sich ein solches Darlehen zu beschaffen, um die Forderung der Beklagten alsbald zu begleichen. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte abweichend von der bei Banken üblichen Praxis die Zahlungen der Klägerin nicht zuerst auf die jeweils anfallenden Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anrechnet, da sie die Zinsen erst nach vollständiger Begleichung der Hauptforderung, und zwar ohne Zinseszins einzieht. Entsprechend ist der von der Beklagten in Rechnung gestellte Zins deutlich niedriger als ein von einer Bank kalkulierter effektiver Jahreszins von 4 %. Im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Zins nach § 246 BGB 4 % und der Stundungszinssatz nach § 238 der Abgabenordnung 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr beträgt, erscheint der von der Beklagten festgesetzte Stundungszinssatz von 4 % nicht überzogen, zumal im Falle einer Leistungsklage gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für Prozesszinsen der Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz liegt. Aus dem Umstand, dass die Beklagten nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin aktuell Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz fordert, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ermessensentscheidung ist die letzte Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012. Eine generelle Veränderung der Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit einer früheren Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage zu stellen. Im Übrigen steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob die neue Verwaltungspraxis im Ergebnis für die Klägerin überhaupt günstiger wäre, da der Basiszinssatz im Laufe der Jahre bis 2023 auch wieder erheblich ansteigen kann. Soweit die Klägerin weiterhin zur Begründung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend macht, die Zeit vom 2. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 dürfe nicht als Weiterbildungszeit berücksichtigt werden, da die funktionelle und personelle Struktur der Klinik nicht den Vorgaben der Weiterbildungsordnung entsprochen habe, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen. Die Klägerin führt zwar aus, welche Kompetenzen die Basisweiterbildung umfasst, sie legt aber nicht präzise dar, welche Anforderungen der Weiterbildungsordnung in ihrem Fall konkret nicht erfüllt worden sind. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Vergleichbarkeit des Sonderlehrganges Tauch- und Überdruckmedizin beim Conkret-Institut für Fort- und Weiterbildung Aachen mit dem bei der Bundeswehr absolvierten Sonderlehrgang zu Unrecht verneint. Die Klägerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander, dass der Unterrichtsinhalt des Sonderlehrganges Tauch- und Überdruckmedizin ausweislich des Vergleiches der Unterrichtsthemen deutlich umfangreicher und spezifizierter ist als derjenige des von der Klägerin angeführten zivilen Kurses. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bestehen. Die Rechtssache hat auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2013 - 9 A 827/12.Z - juris). In diesem Sinne hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn sie wirft keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Klägerin hält folgende Feststellungen für klärungsbedürftig: 1. "Eine Facharztausbildung bei der Bundeswehr eines Zeitsoldaten, die bei ursprünglich abgeschlossener Bleibeverpflichtung nicht beendet werden kann und dies auch nicht gewollt war, kann nicht zu einer Hemmung der Abdienung führen. Mindestens muss jedenfalls diese funktionslose Weiterbildung ansatzweise im Rahmen der Abdienquote Berücksichtigung finden", 2. "Die nicht lineare Berechnung der Abdienquote bei Humanmedizinern ist - anders als bei Piloten - willkürlich. Mediziner stehen der Bundeswehr von vornherein als approbierter Arzt dem Dienstherrn zur Verfügung. Besonders hohe Ausbildungskosten liegen nicht vor, die zu einem progressiven Verlauf der Abdienzeit zwingen". Abgesehen davon, dass die Klägerin somit gar keine Fragen formuliert, kommt die erste von der Klägerin gewünschte "Feststellung" deshalb nicht in Betracht, weil entgegen der in der klägerischen Formulierung enthaltenen Annahme auch eine nicht abgeschlossene fachärztliche Ausbildung nicht funktionslos ist. Die von der Klägerin durch die gewünschte Feststellung implizierte Fragestellung würde sich somit in dieser Form in dem von ihr angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Bezüglich der zweiten "Feststellung" ist die zugrunde liegende Fragestellung bereits durch die oben zitierte Rechtsprechung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich der 1. Senat anschließt, geklärt. Die Klägerin setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander und zeigt dementsprechend keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).