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Urteil

13 K 721/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0108.13K721.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die vier klagenden Parteien sind Grundstückseigentümer im Stadtgebiet der Beklagten. Alle erhielten mit Datum vom 14. Januar 2014 den Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2014. Diese fechten sie hinsichtlich der Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr an, soweit in diesen anteilige Kosten der Entwässerungsmaßnahme „Ersatzsystem L. “ enthalten sind. 3 Die Beklagte hat Planung, Bau und Betrieb der Städtischen Entwässerung der Stadtwerke F. AG (T. ) übertragen. Das Entwässerungsvermögen ist auf eine von der T. gegründete Objektgesellschaft übergegangen, die „Entwässerung F. GmbH“ (F1. ). Diese ist für Erwerb, Nutzung und Verwaltung des Entwässerungsvermögens zuständig und verpachtet es gegen Pachtentgelt an die T. . 4 Hohe Grundwasserstände führen in F. -L. zu einem erhöhten Fremdwasseranteil in der Kanalisation und zu Schäden an Gebäuden. Ursache dafür sind zum einen Bergsenkungen im °°°°gebiet, zum anderen der Wegfall der Drainagewirkung der undichten öffentlichen Abwasserkanalisation durch deren teilweise Sanierung. Zur Behebung der Fremdwasserproblematik wurde von der F2. ein Drainagesystem konzipiert. Dieses ist als Ersatzssystem vorgesehen, das aus Drainagen, Ableitungen (Rohrleitungen, Gräben) und Übergabepunkten (Einleitungsbauwerke, Pumpwerke) besteht. Dieses Ersatzsystem soll durch die gesonderte Ableitung des Grundwassers (Fremdwasser) die Abwassersysteme entlasten. In diesem Zusammenhang war folgende Aufgabenverteilung vorgesehen: 5 Die F3. sollte die Grundlagenermittlung, das Grundwasser-monitoring und die konzeptionelle Planung durchführen. Aufgabe der Kommune sind Planung, Bau und Betrieb der örtlichen Anlagen zur Regulierung des Grundwasser-standes in ihrem Netz (vgl. Sachstandsbericht Grundwasserbewirtschaftung im °°°°gebiet vom 28. September 2012). 6 Am 18. Juli 2013 schlossen die S. AG, die Beklagte, T. und F1. einen Vertrag zur beschleunigten Realisierung eines Ersatzsystems in F. -L. zur Fremdwassersanierung. Darin wird festgehalten, dass T. und F1. das Ersatzssystem zeitnah umsetzen. Die S. AG beteiligt sich vorläufig mit 50% an den Kosten. 7 Die Bezirksregierung E. bestimmte durch Bescheid vom 8. August 2013 an die Beklagte bezogen auf den Generalentwässerungsplan B. -Nord und L. -West, dass der Anschluss von Drainageleitungen an das Schmutz- oder Niederschlagswassersystem grundsätzlich nicht zulässig sei. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen seien in die nächste Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Beklagten aufzunehmen. 8 Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtungen 2014, die Grundlage für den Beschluss des Rates vom 27. November 2013 über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben – Entwässerungsabgabensatzung (EntwGS) – war, ermittelte die Beklagte Entwässerungskosten für 2014 von insgesamt 141.015.660,39 Euro. In diesem Betrag war ein Betriebsführungsentgelt der T. von 90.644.680,00 Euro enthalten. Bestandteil des Betriebsführungsentgelts ist das Pachtentgelt, das die T. an die F1. für Erwerb, Nutzung und Verwaltung des Entwässerungsvermögens zahlt. Dieses beträgt für 2014 58.100.000,- Euro. Bestandteil des Pachtentgelts sind Kosten für die Errichtung des Ersatzsystems L. i.H.v. 247.591,40 Euro. 9 Die Gesamtkosten von 141.015.660,39 Euro wurden im Verhältnis 37,85% zu 62,15% auf die Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr aufgeteilt, das Betriebsführungsentgelt der T. im Verhältnis 42,40% zu 57,60%. 10 Nach Angaben der Beklagten erfolgte die Aufnahme der Kosten für das Ersatzsystem L. in die Gebührenkalkulation auf der Grundlage des § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW -) in der Fassung vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 708). Danach gehören zu den ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage. 11 Die Kläger haben am 14. Februar 2014 gegen die Gebührenbescheide vom 14. Januar 2014 Klage erhoben mit dem Ziel, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren um den Anteil der Kosten des Ersatzsystems L. zu reduzieren. 12 Sie machen geltend, § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW sei keine Rechtsgrundlage für die Umlage der Investitions- und Betriebskosten des Ersatzsystems L. , da es sich dabei nicht um Kosten der Abwasserbeseitigung handele. Es gehe um die Ableitung von Grund- und Drainagewasser auf Grund von Bergsenkungen, welches nicht Fremdwasser i.S.d. § 53 c LWG NRW sei. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass für Abwassergebühren nur zu berücksichtigen sei das Grundwasser, das zu Fremdwasser innerhalb der Abwasserleitungen geworden sei. Der in der Vorschrift genannte Begriff „Fremdwasseranlage“ sei auf „echtes Fremdwasser“, also auf unerwünschtes Wasser in Abwasserkanälen zu beschränken. Isolierte Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung seien von bergrechtlich haftbaren Verursachern zu tragen. 13 Auch die Begründung der Novellierung des Landeswassergesetzes im Jahr 2007 (Landtagsdrucksache 14/4835, S. 102) zeige, dass der Gesetzgeber nur die Behandlung von Grund- und Drainagewasser als Fremdwasser habe regeln wollen. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Jahresbescheide der Beklagten vom 14. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als in der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr Investitionskosten für die Grundwasserabsenkung in F. -L. enthalten sind. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie führt aus, die Entwässerungsmaßnahme Ersatzsystem L. sei eine Fremdwasseranlage zur Behebung der Fremdwasserproblematik in der Kanalisation. Um den Eintritt von Grundwasser in die Abwasserkanäle dauerhaft zu verhindern, sei nach der Abdichtung der Kanäle bei hohem Grundwasserstand zusätzlich die Errichtung einer Fremdwasseranlage erforderlich. 19 Als Abwasserbeseitigungspflichtige sei die Beklagte verpflichtet, die Abwasseranlage nach den Regeln der Technik zu betreiben, wonach grundsätzlich kein Fremdwasser in Abwasserkanälen mitgeführt werden dürfe. Dementsprechend habe die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 8. August 2013 die Beklagte verpflichtet, erforderliche Sanierungsmaßnahmen in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen. 20 § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW lasse die Umlegung der Kosten des Ersatzsystems L. auf die Abwassergebühren zu, und zwar auch bei getrennter Abführung des Grundwassers. Das ergebe sich aus der gesonderten Erwähnung von Fremdwasseranlagen im Gesetz. 21 Die Beklagte sei – durch die Abdichtung der Abwasserkanäle – nicht ausschließliche Verursacherin der hohen Grundwasserstände. Deshalb beteilige sich die S. AG zunächst mit 50% an den Kosten. 22 Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die in der Kalkulation für das Jahr 2014 veranschlagten Kosten für das Ersatzsystem L. unter 1% des Gesamtgebührenvolumens lägen. Es handele sich auch nicht um einen willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kostenansatz. 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) ist zulässig. 27 Soweit nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, ist diesem Erfordernis dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus den gestellten Antrag und der Klagebegründung hinreichend deutlich erkennbar ist. 28 Vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 82 Rdnr. 10. 29 Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Kläger die Kalkulation der Abwassergebühren zum Teil angreifen und damit die Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. 30 Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2014 vom 14. Januar 20124 sind bezogen auf die in Streit stehenden Entwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren sind die §§ 1, 3, 4 und 6 EntwGS i.d.F. der Änderung vom 3. Dezember 2013. Nach § 1 EntwGS erhebt die Beklagte Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren von den in § 2 EntwGS genannten Gebührenpflichtigen. 32 Die in § 6 EntwGS festgelegten Gebührensätze sind hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. 33 Da bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation in dem jeweiligen Erhebungszeitraum die anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, ist durch die Gemeinde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. August 1999- 9 A 3133/07 - und vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2004, S. 15 sowieUrteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, S. 12. 35 Die Gebührensätze in § 6 EntwGS von 2,75 € je m³ Schmutzwasser (2,80 € einschließlich der Umlage gem. § 9 EntwGS) und 1,22 € je m³ Niederschlagswasser sind materiell wirksam. Sie verstoßen nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) normierte Kostenüberschreitungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll das vom Satzungsgeber veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW auf die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken hat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 v.H. zu, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. 36 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 -, Der Gemeindehaushalt 2008, S. 207 m.w.N. 37 Bedenken gegen die Kalkulation dem Grunde nach bestehen nicht deswegen, weil sie ein Betriebsführungsentgelt für die T1. enthält, in dem die Kosten für die Errichtung des Ersatzssystems L. enthalten sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu den Kosten auch „Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen“. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen beruhen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handelt. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/09 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter(NWVBl) 2005, S. 219. 39 Die Investitions- (und Betriebs-) Kosten der Entwässerungsmaßnahme Ersatzsystem L. gehören zu den ansatzfähigen Kosten. Nach § 53 c Abs. 1 Satz 1 LWG NRW erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 LWG NRW entstehen. Nach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen. 40 § 53 c Abs. 1 Satz 2 LWG NRW ist eine Spezialregelung im Hinblick auf Kosten, die durch den Landesgesetzgeber als abrechnungsfähig über die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr gestellt werden. Diese sind kraft Gesetzes ansatzfähige Kosten bei der Kalkulation der entsprechenden Gebühren. 41 Vgl. Queitsch in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Februar 2014, § 6 Rdnrn. 178, 178 b. 42 Die gesonderte Ableitung von Grundwasser in einem Drainage- und Rohrleitungssystem kann nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW bei den Entwässerungsgebühren berücksichtigt werden. 43 Grundwasser ist kein Abwasser, es wird regelmäßig zum Fremdwasser gerechnet. 44 Vgl. Brüning, in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 6 Rdnr. 348 a. 45 Nach § 7 Abs. 5 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen vom 30. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2012, ist die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung grundsätzlich nicht zulässig. 46 Nach dem Wortlaut des § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW sind ansatzfähig die Kosten der Ableitung von Grundwasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen. Damit ist die gesonderte Ableitung über eigene Fremdwasseranlagen umfasst. Die Auffassung der Kläger, für die Gebühren seien nur die Ableitung von Grundwasser, das innerhalb der vorhandenen Abwasserleitungen zu Fremdwasser geworden sei, zu berücksichtigen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Vorschrift ermöglicht es den Gemeinden, die Kosten für den Betrieb eines eigenständigen Fremdwasserkanals über die reguläre Abwassergebühr abzurechnen. 47 Vgl. Queitsch, a.a.O., § 6 Rdnr. 178 g. 48 Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut spricht für die vorstehende Auslegung, dass die Kosten für die Beseitigung von Grundwasser, das (unerwünscht) in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist, als betriebsbedingte Kosten auch schon bisher gebührenrechtlich ansetzbar waren. 49 Vgl. Brüning, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 358 m.w.N. 50 Der gesonderten Erwähnung der Ableitung über Fremdwasseranlagen als zu den ansatzfähigen Kosten gehören hätte es bei der von den Klägern gewünschten Auslegung mithin nicht bedurft. 51 Die Begründung zur Änderung des § 53 c LWG NRW (Landtagsdrucksache 14/4835, S. 102) stützt die Einbeziehung der Kosten für die gesonderte Ableitung des Grund- und Drainagewassers, wenn es dort heißt, die Regelung in Nr. 2 stelle klar, dass die Gemeinden die Kosten für die Ableitung von sog. Fremdwasser (Grund- und Drainagewaser) über die gemeindliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage auf die Anschlussnehmer umlegen können. Dies nimmt den gesetzlichen Wortlaut auf, insbesondere den der „Abwasser- oder Fremdwasseranlagen“, und macht deutlich, dass auch die gesonderte Ableitung über eigene Fremdwasseranlagen umfasst ist. 52 Die Höhe der eingestellten Kosten von 247.591,40 € wird von den Klägern nicht angegriffen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass diese Investitionskosten zutreffend prognostiziert worden sind. Soweit neben der Abdichtung vorhandener Abwasserkanäle auch Bergsenkungen Ursache des hohen Grundwasserstandes und damit der Notwendigkeit der Errichtung einer eigenständigen Fremdwasseranlage sind, ist dem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte nur die Hälfte der prognostizierten Kosten eingestellt hat, da sich die S. AG nach dem Vertrag vom 18. Juli 2013 mit 50% an den Kosten beteiligt. 53 Auf Grund der von den Klägern allein gerügten Einstellung der Investitionskosten für das Ersatzsystem L. besteht keine Veranlassung, von Amts wegen eine weitere gerichtliche Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung zu betreiben. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht das Gericht auf Grund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes jedoch grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängt. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen finden. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, S. 427. 55 Davon abgesehen käme es bei einer – unterstellt – fehlerhaften Berücksichtigungder vorgenannten Kosten von 247.591,40 € bei Gesamtkosten von mehr als 141.000.000 € zu einer Überdeckung von weniger als 1% des zulässigen Gebührenbedarfs. Diese Überdeckung verbliebe damit unter der Bagatellgrenze von 3%. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insoweit ein bewusst fehlerhafter Ansatz vorgenommen worden sein könnte. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.