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Urteil

9 A 373/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entwässerungsabgabensatzung der Stadt ist für 2004 wirksam; eine Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert erfordert nicht zwingend die Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation. • Fremdleistungsentgelte an kommunal beteiligte Unternehmen sind grundsätzlich als gebührenfähige Kosten anerkennbar, soweit sie betrieblich notwendig und preisrechtlich nicht zu beanstanden sind. • Ein kalkulatorischer Wagniszuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis ist nur insoweit gerechtfertigt, als er das tatsächliche gesamtwirtschaftliche Risiko des Unternehmens abdeckt; hier genügt 1 % der Nettoselbstkosten. • Kosten, die ausschließlich durch Straßenentwässerung (z. B. Reinigung von Sinkkästen) entstehen, dürfen nicht auf alle Entwässerungsgebührenzahler umgelegt werden. • Geringfügige Überdeckungen (bis zu einer Toleranz von 3 %) führen nicht zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, sofern die Kostenansätze nicht bewusst fehlerhaft sind.
Entscheidungsgründe
Entwässerungs- und Abfallgebühren: Zulässigkeit von Fremdentgelten, Begrenzung des Wagniszuschlags • Die Entwässerungsabgabensatzung der Stadt ist für 2004 wirksam; eine Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert erfordert nicht zwingend die Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation. • Fremdleistungsentgelte an kommunal beteiligte Unternehmen sind grundsätzlich als gebührenfähige Kosten anerkennbar, soweit sie betrieblich notwendig und preisrechtlich nicht zu beanstanden sind. • Ein kalkulatorischer Wagniszuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis ist nur insoweit gerechtfertigt, als er das tatsächliche gesamtwirtschaftliche Risiko des Unternehmens abdeckt; hier genügt 1 % der Nettoselbstkosten. • Kosten, die ausschließlich durch Straßenentwässerung (z. B. Reinigung von Sinkkästen) entstehen, dürfen nicht auf alle Entwässerungsgebührenzahler umgelegt werden. • Geringfügige Überdeckungen (bis zu einer Toleranz von 3 %) führen nicht zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, sofern die Kostenansätze nicht bewusst fehlerhaft sind. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks und wurde für 2004 durch die Stadt zu Entwässerungs-, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren veranlagt. Die Stadt hatte zuvor Teile der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung an kommunal beteiligte Unternehmen übertragen; Entgeltvereinbarungen sahen u.a. Pacht- und Betriebsführungsentgelte sowie einen Wagniszuschlag von 3 % vor. Die Klägerin focht die Gebührenbescheide an und rügte insbesondere Überfinanzierung durch Veräußerungserlöse, einen zu hohen kalkulatorischen Zinssatz und einen überhöhten Wagniszuschlag sowie die nicht leistungsbezogene Einbeziehung bestimmter Abfall- und Straßenreinigungskosten. Das Verwaltungsgericht hob die Entwässerungsgebühren auf, wogegen die Stadt Berufung einlegte; die Klägerin machte Anschlussberufung für Abfall- und Straßenreinigungsgebühren geltend. • Rechtsgrundlage und Veranschlagung: Die Entwässerungsabgabensatzung der Stadt ist formell und materiell tragfähig; die Veranschlagungsmaxime (§ 6 Abs.1 Satz3 KAG) erlaubt eine Toleranz von bis zu 3 % bei nicht willkürlich überhöhten Kostenansätzen. • Veräußerungserlös: Der Verkauf des Anlagevermögens zum Sachzeitwert/Wiederbeschaffungszeitwert verpflichtet die Kommune nicht generell, den Veräußerungserlös als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen; nur bei Veräußerung bereits vollständig abgeschriebener, aber weiterhin werthaltiger Anlagen, die der Kommune Gewinne gegenüber den Gebührenzahlern entziehen würden, wäre eine Einstellung geboten. • Fremdleistungsentgelte: Entgelte für Leistungen durch an der Kommune beteiligte Unternehmen sind nach § 6 KAG (u.a. Satz 4) grundsätzlich ansetzbar, sofern sie betrieblich notwendig und preisrechtlich zulässig sind; das Betriebsführungs- und Pachtentgelt waren im Wesentlichen sachgerecht. • Kalkulatorischer Zinssatz: Ein Nominalzins von 7 % für kalkulatorische Zinsen ist für die Kostenprognose 2004 angesichts langfristiger Durchschnittswerte und Zulässigkeit einer leichten Aufschlagsmarge vertretbar. • Wagniszuschlag: Der in den Fremdleistungsentgelten enthaltene Wagniszuschlag ist nur bis zu 1 % der Nettoselbstkosten sachlich gerechtfertigt, weil das verbleibende gesamtwirtschaftliche Risiko des Unternehmens gering ist; ein darüber hinausgehender Ansatz ist nicht betriebsnotwendig. • Sinkkastenreinigung: Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind primär durch die Straßenentwässerung veranlasst und dürfen nicht pauschal auf alle Entwässerungsgebührenzahler verteilt werden. • Praktische Folgen und Toleranz: Die zu korrigierenden Überansätze (zu hoher Wagniszuschlag und Sinkkastenreinigung) führen zwar zu einer Minderung der ansatzfähigen Kosten, belasten das Gebührenaufkommen aber im Ergebnis höchstens um ca. 2,4 %, also innerhalb der 3%-Toleranz, sodass der Gebührensatz nicht nichtig ist. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass die Klage gegen die Heranziehung zu den Schmutz- und Niederschlagsentwässerungsgebühren für 2004 abgewiesen wird; die Entwässerungsgebührenbescheide sind im Wesentlichen rechtmäßig. Die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren ist zulässig, aber unbegründet; die Abfallgebühren sind formell und materiell tragfähig und der vereinbarte Festpreis einschließlich eines Gewinnzuschlags von 3 % steht dem nicht entgegen. Bei den Entwässerungsgebühren sind einzelne Kostenansätze (insbesondere ein überhöhter Wagniszuschlag und die Umlage der Sinkkastenreinigungskosten) zu beanstanden, jedoch führen diese Mängel nicht zur Nichtigkeit der Satzungssätze, weil die verbleibende Überdeckung im zulässigen Toleranzbereich liegt. Die Entscheidung über die Anschlussberufung hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr sowie die Kostenfrage bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.