Beschluss
5 L 1638/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0129.5L1638.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4785/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2014 hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, ein sofortiges Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sei notwendig, um demjenigen, der ohne Baugenehmigung baut, keinen, zumindest keinen zeitlichen Vorteil gegenüber denjenigen zu verschaffen, die die gesetzlichen Vorschriften beachten und um rechtswidriges Bauen und damit die Gefährdung von Personen zu verhindern. 6 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 7 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. 8 Rechtsgrundlage für den Erlass der Baueinstellungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Aufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Baueinstellungsverfügung. Sie ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn jedenfalls die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens feststeht, das heißt, die bauaufsichtliche Genehmigung für das errichtete Vorhaben fehlt. 9 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1965 – VII B 236/65, BRS 16 Nr. 132; Urteil vom 6. Februar 1970 – VII B 935/69, BRS 23 Nr. 205; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage § 61 Rn. 59. 10 Die Antragsgegnerin hat die Baueinstellungsverfügung nach dieser Maßgabe zu Recht auf die formelle Rechtswidrigkeit der im Rohbau errichteten Garage auf dem Grundstück „An der L. 26“ in F. -C. gestützt. Denn für sie existiert keine Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist erforderlich, weil es sich bei einer Garage um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW handelt, deren Errichtung im vorliegenden Fall nicht nach den §§ 65 ff. BauO NRW genehmigungsfrei ist. 11 Die Garage entspricht nicht den Vorgaben der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2009. Genehmigt wurde eine Garage mit einem Pultdach ‑ Garagentraufhöhe 2,15 Meter, Firsthöhe 3,01 Meter -, einer Länge von 5,75 Metern und eine Breite von 3,5 Metern. 12 Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vom 15. April 2014, vom 23. September 2014 sowie vom 11. November 2014 hingegen wies die im Rohbau befindliche Garage eine Breite von 4,5 Metern, eine Länge von 6 Metern und eine Höhe von 3,05 Metern auf und war mit einem Flachdach versehen. Diese Feststellungen sind mit Fotographien in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert und werden von der Antragstellerin nicht bestritten. Die Abweichungen zwischen der errichteten und der genehmigten Garage sind in jedem Falle als wesentlich anzusehen, so dass sie von der Baugenehmigung vom 15. Juli 2009 nicht mehr erfasst sind. 13 Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. Februar 1990 – 3 UE 7/86, BRS 50 Nr. 207 zu einer Garage, deren genehmigte Höhe 2,70 m betrug und tatsächlich in Höhe von 3,10 m errichtet wurde. 14 Soweit die Antragstellerin einwendet, die Garage befinde sich noch im Rohbau und werde entsprechend der Genehmigung mit einer Holzkonstruktion versehen – ihr Ehemann habe die Dachform der Genehmigung entsprechend am 23. September 2014 abgeändert – widerspricht sie dem baulichen Zustand, der bei der Baukontrolle der Antragsgegnerin vom 23. September 2014 vorgefunden wurde. Dieser war nach der unwidersprochenen Antragserwiderung auch bei einer Bauzustandsbesichtigung am 11. November 2014 unverändert. Danach ist ein Pultdach nach wie vor nicht hergestellt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für den Erlass der Stillegungsverfügung bereits ein Anfangsverdacht eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes ausreicht, 15 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage § 61 Rn. 57, 16 der durch die anlässlich der Bauzustandsbesichtigungen erstellten Fotos hinreichend dokumentiert ist. 17 Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich Ermessen auszuüben. Selbst ein Ermessensausfall ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier unerheblich. Die Kammer geht nämlich angesichts der erheblichen Abweichungen von den genehmigten Maßen der Baugenehmigung bei summarischer Prüfung von einem vorsätzlichen Abweichen von den Vorgaben der Baugenehmigung aus. Vor diesem Hintergrund ist das Entschließungsermessen auf null reduziert. Die einzige rechtmäßige Handlungsalternative war die des baurechtlichen Einschreitens. Da mit der Baueinstellung die Maßnahme mit der geringsten Eingriffsintensität gewählt wurde, erübrigten sich auch Erwägungen zum Auswahlermessen. 18 An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht aus den darin angeführten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 21 BauR 2003, 1883, 22 und setzt den Streitwert in Ausübung richterlichen Ermessens gemäß Ziffer 10 Buchstabe b) iVm Ziffer 2 Buchstabe d) auf 1.500,00 € fest, wobei gemäß Ziffer 12 Buchstabe a) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes auszugehen ist.