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Urteil

3 UE 7/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0208.3UE7.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Verfügungen des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Baueinstellungsverfügung ist § 102 Abs. 2 Nr. 3 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen kann, wenn bei der Ausführung eines Bauvorhabens u.a. von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der auf Antrag des Klägers erteilten Baugenehmigung vom 07.04.1982 hat der Beklagte durch Grüneintragung in die Bauzeichnung (Bl. 6 der Bauakten) die Außenwandhöhe des Garagenbauwerks zum Grundstück der Beigeladenen auf 2,70 m, gemessen von der Oberkante des Geländes des Grundstücks des Klägers bis zur Oberkante des Garagendaches festgesetzt und damit gleichzeitig auch die ursprüngliche Baugenehmigung vom 13.05.1974 eingeschränkt. Die Baugenehmigung vom 07.04.1982 ist unanfechtbar geworden und daher für den Kläger bei der Ausführung des Garagenbauwerks verbindlich. Der Kläger hat jedoch in Abweichung von dieser Baugenehmigung die Garagenaußenwand zum Grundstück der Beigeladenen tatsächlich 2,90 m hoch, gemessen von der Oberkante des klägerischen Geländes bis zur Oberkante des Daches errichtet, wobei der Garagenfußboden 30 cm über dem Geländeniveau des Grundstücks der Beigeladenen liegt. Diese Maße, die von der Berichterstatterin des ersten Rechtszugs unter ausdrücklicher Mitwirkung des Klägers und seines Bevollmächtigten anläßlich eines Ortstermines festgestellt worden sind, stimmen nicht mit dem genehmigten Maß von 2,70 m überein. Die ohne nähere Substantiierung weiter aufrechterhaltene Behauptung des Klägers, das Garagenbauwerk sei im Einklang mit der erteilten Baugenehmigung errichtet worden, ist damit bereits durch das von ihm mit festgestellte Maß im ersten Rechtszug widerlegt. Sofern der Kläger insoweit auf eine Übereinstimmung des Bauwerks mit der Baugenehmigung vom 13.05.1974 abstellt, ist dies für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich, denn die vorgenannte Baugenehmigung ist durch die Baugenehmigung vom 07.04.1982 eingeschränkt worden mit der Folge, daß allein die in der Baugenehmigung vom 07.04.1982 festgesetzte Höhe für die Garagenaußenwand maßgebend ist. Zu Unrecht rügt der Kläger auch, der Beklagte habe von dem ihm in § 102 HBO eingeräumten Ermessenen keinen Gebrauch gemacht. Entgegen seinem Vorbringen ist in der angefochtenen Verfügung in der hier maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 28.05.1984 ausdrücklich § 102 HBO als Kannvorschrift erwähnt. Anhaltspunkte dafür, daß der Widerspruchsbescheid eine gebundene Entscheidung treffen wollte, sind nicht ersichtlich. Bei formell rechtswidriger Bauausführung ist die Einstellung der Bauarbeiten eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht gesichert werden soll (vgl. Simon, Bay. BauO, EL 35, Art. 81, Rdnr. 8). Bauen ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen, insbesondere ohne oder in Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung, stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die von der Bauaufsichtsbehörde zu unterbinden ist. Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Sie ist gestört, wenn gegen formelles oder materielles Baurecht verstoßen wird. Zwar kann eine Baueinstellung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn eine nur geringfügige Abweichung von den Bauvorlagen gegeben ist, diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil der Kläger die Doppelgarage etwa 40 cm höhe als genehmigt errichtet hat und damit erheblich von der Baugenehmigung abgewichen ist. Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse, die Fortführung unzulässiger Bauarbeiten zu unterbinden. Die Ermessensausübung bedarf daher keiner besonderen Begründung. Auch soweit sich der Kläger gegen die angedrohte Versiegelung der Baustelle wendet, kann er keinen Erfolg haben. Dabei ist allein noch die später erlassene Androhung der Versiegelung vom 08.08.1983 im Streit, durch die, nunmehr unter Fristsetzung, die Versiegelungsandrohung vom 29.09.1982 ersetzt worden ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Verfügung vom 08.08.1983 ausgesprochen worden ist. Warum die Behörde trotz der bereits vorher ausgesprochenen Androhung der Versiegelung erneut die Versiegelung der Baustelle angedroht hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Offenbar hat sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Durchsetzung von Unterlassungsgeboten eine Erzwingungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979 -- GRS 1/79 -- ESVGH 29, 215 ff. --). Die Androhung der Versiegelung der Baustelle beruht auf den §§ 75 i.V.m. 69 Abs. 1 und 3 HVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Zu den erforderlichen Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann auch die Anordnung der Absperrung oder Versiegelung einer Baustelle gehören. Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung des Beklagten. Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bauschein vom 13.05.1974 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Neun-Familien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung W, Flur 51, Flurstück 170. Die Doppelgarage, für die in der genehmigten Bauzeichnung keine Maße angegeben waren, sollte mit ihrer Längsseite an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichtet werden. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Niveau etwa 20 cm unter dem Niveau des klägerischen Grundstücks. Bereits vor Erteilung der Baugenehmigung hatten die Beigeladenen Einwendungen gegen die vorgesehenen Garagen erhoben. Anläßlich einer Vorsprache bei der Bauaufsicht des Beklagten bezüglich des Vorhabens des Klägers am 18.02.1974 wurde dem Beigeladenen H W erklärt, daß die Errichtung von Garagen an der Grundstücksgrenze zulässig sei, eine Außenwandhöhe von 2,50 m jedoch nicht überschritten werden dürfe. Bei einer örtlichen Überprüfung am 08.03.1979 stellt der Beklagte fest, daß die Garagen mit einer Höhe von 3,10 m errichtet worden waren. Daraufhin ordnete er mit Verfügung vom 12.03.1979 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Mit Verfügung vom 20.07.1979 schränkte er die erteilte Baugenehmigung vom 13.05.1974 dahingehend ein, daß die Doppelgarage eine maximale Außenwandhöhe von 2,50 m bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen habe dürfe. Am 11.12.1979 fand eine Ortsbesichtigung des streitigen Garagenbauwerks statt, an der der Kläger und sein Bevollmächtigter, ein Vertreter des Beklagten sowie die Beigeladenen teilnahmen. Dabei wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, daß die Garagen mit einer Außenwandhöhe von 2,70 m zugelassen werden sollten. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.02.1982 begehrte der Kläger, "einen neuen Bescheid zu erlassen mit der Bauhöhe der Garage von 2,70 m". Mit Baugenehmigung vom 07.04.1982 gestattete der Beklagte dem Kläger eine geänderte Garagenausführung. In einer von dem Kläger vorgelegten Ablichtung der Bauzeichnung (Bl. 19 der Bauakten Bauschein-Nr. 490/1974) hat der Beklagte dabei die Garagenhöhe mittels Grüneintragung festgesetzt. Sie beträgt von Oberkante des Geländes des Grundstücks des Klägers bis zur Oberkante des Garagendaches 2,70 m. Mit Verfügung vom 13.07.1982 ordnete der Beklagte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an den Garagen mit der Begründung an, das Vorhaben werde abweichend von der erteilten Baugenehmigung in einer Höhe von maximal 3,15 m errichtet, wobei die Garagenhöhe von Oberkante Fußboden bis Oberkante Decke 2,90 m betrage. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde dem Kläger die Versiegelung der Baustelle angedroht. Diese Verfügung, die durch eine inhaltsgleiche Verfügung vom 29.09.1982 ersetzt wurde, hat der Beklagte später mit Bescheid vom 28.02.1984 für erledigt erklärt. Gegen die Verfügung vom 29.09.1982 erhob der Kläger mit am 10.11.1982 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch, mit dem er im wesentlichen geltend machte, das Garagenbauwerk halte die in der Baugenehmigung eingetragene Höhe von 2,70 m ein. Mit Verfügung vom 08.08.1983 drohte der Beklagte dem Kläger erneut für den Fall der Nichtbefolgung der Baueinstellungsverfügung die Versiegelung der Baustelle an. Auch hiergegen hat der Kläger mit am 02.09.1983 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt. Der Regierungspräsident in D wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1984 zurück. Zur Begründung führt er aus, die auf § 102 Abs. 1 Ziff. 3 HBO gestützte Baueinstellung sei rechtmäßig, weil der Kläger von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen sei. Mit der Grüneintragung habe die Bauaufsicht die Außenwandhöhe der Doppelgarage auf 2,70 m beschränkt. Der Kläger habe jedoch hiervon abweichend die Doppelgarage mit einer Außenwandhöhe von 2,90 m errichtet. Die auf § 75 HVwVG gestützte Androhung der Versiegelung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen hat der Kläger am 20.06.1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat seine Auffassung bekräftigt, das Garagenbauwerk halte die in der Baugenehmigung festgelegte Höhe von 2,70 m ein. Selbst wenn die von der Behörde angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, seien die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig, weil der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen offenbar keinen Gebrauch gemacht habe. Er habe sich zur Baueinstellung verpflichtet gefühlt und damit zu erkennen gegeben, daß er keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Bei fehlerfreier Ermessensbetätigung habe der Beklagte nicht zu einer Baueinstellung kommen dürfen, da die aufgetretenen Schwierigkeiten auf der 1974 erteilten Baugenehmigung beruhten. Hinzu komme, daß die Baueinstellung erst angeordnet worden sei, nachdem das Garagenbauwerk nahezu fertiggestellt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 29.09.1982 und 08.08.1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 28.05.1984 aufzuheben und die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 06.11.1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Gegen das ihm am 21.11.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.1985 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Behauptung, die Garage sei in Übereinstimmung mit der genehmigten Zeichnung errichtet worden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, die Garage so zu errichten, wie dies in der Eingabeplanung vorgesehen und genehmigt gewesen sei. Darüber hinaus müsse beachtet werden, daß die Beigeladenen durch das Garagenbauwerk tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Die Beigeladenen ließen zu seinem Anwesen hin Nadelbäume wachsen und nähmen sich dadurch selbst das Licht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 06.11.1985 -- III/2 E 458/84 -- die Bescheide des Beklagten vom 29.09.1982 und 08.08.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 28.05.1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, sie hätten gleich nach dem Beginn des Garagenbauwerks mehrfach gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgetragen, daß die Garagen zu hoch würden, dennoch seien die Arbeiten fortgesetzt worden. Das Garagenbauwerk ist bis auf die Zufahrt fertiggestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Vorhaben des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.