Urteil
6a K 5194/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0210.6A.K5194.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die in den Jahren 1976 und 1982 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind (miteinander verheiratete) georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Die in den Jahren 2007, 2009 und 2013 geborenen Kläger zu 3, 4. und 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. Im Juli 2012 beantragte der Kläger zu 1. bei der deutschen Botschaft in Tiflis ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik. Der Antrag wurde mit Bescheid der Botschaft vom 13. Juli 2012 abgelehnt. Im November 2012 verließen die Kläger Georgien und begaben sich zunächst über die Türkei nach Frankreich, wo sie einen Asylantrag stellten. Am 7. Oktober 2014 reisten sie in die Bundesrepublik ein und stellten hier am 14. Oktober 2014 einen weiteren Asylantrag. Bei der – auf die Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränkten – Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14 Oktober 2014 gaben die Kläger an, sie wollten nicht nach Frankreich überstellt werden; Gründe dafür nannten sie nicht. Am 27. Oktober 2014 wandte die Beklagte sich an die französischen Behörden und ersuchte um die Übernahme der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“). Mit Schreiben vom 6. November 2014 stimmte die Französische Republik der Rückübernahme zu. Mit Bescheid vom 10. November 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin, aufgrund derer Frankreich für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. Am 20. November 2014 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Frankreich Nachteile. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (6a L 1815/14.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2014 (6a L 1815/14.A) betreffend das Eilverfahren der Kläger ausgeführt: „Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Französische Republik der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Frankreich den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Frankreich in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Französische Republik mit Schreiben an das Bundesamt vom 6. November 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Frankreich in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Französische Republik sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken – trotz derzeit vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die massiv angestiegene Zahl an Asylbewerbern bereit zu stellen – letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2014 - 7a L 1301/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 13 L 1502/14.A -; VG München, Gerichtsbescheid vom12. Mai 2014 - M 21 K 14.30320 -, juris. Eingehende und aktuelle Informationen über das französische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Forum réfugiés-Cosi“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report France“ (Stand: Mai 2014), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org). Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer fest. Die Kläger sind ihnen auch nicht entgegen getreten. Die Kammer hat sich inzwischen in einem anderen Verfahren erneut mit der Frage von systemischen Mängeln im französischen Asylsystem – namentlich mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Versorgung – auseinandergesetzt und im Ergebnis die Annahme systemischer Mängel verneint. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2015 - 6a L 2012/14.A -. Ob die französischen Behörden das geltend gemachte Verfolgungsschicksal der Kläger unzureichend gewürdigt haben, wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Denn es steht dem Gericht nicht zu, einzelne asylrechtliche Entscheidungen des für das konkrete Verfahren zuständigen Mitgliedsstaats auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.