Beschluss
18a L 215/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0211.18A.L215.15A.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 1. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden, weniger strengen Prüfungsmaßstabs aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 2. 5 Der Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 514/15.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des C. G. N. V. G1. vom °°. E. °°°° enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Der Antrag ist unbegründet. 9 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung – einer Klage – ganz oder teilweise anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschätzen lassen. 10 Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragsgegnerin aus, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des C. G2. N1. V1. G1. vom °°. E. °°° getroffene Abschiebungsanordnung nach Italien erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig. 11 Italien ist für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31; im Folgenden: VO [EU] Nr. 604/2013, so genannte Dublin-III-VO) zuständig. Das Bundesamt hat entsprechend der durch einen Eurodac-Treffer bestätigten Angabe des Antragstellers, er habe am °°. K. °°°° in Italien einen Asylantrag gestellt, am °°. O. °°°° ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet, auf das die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 reagiert haben. Im Falle des Ausbleibens einer Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch wird die Zustimmung nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 genannten Frist nach Art. 25 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 – wie vorliegend geschehen – fingiert. 12 Für den Antragsteller streitet auch nicht etwa der Umstand, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, das ausdrücklich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 auszuüben. Unabhängig davon, dass im Streitfall keinerlei weitergehende stichhaltige Gründe erkennbar noch vom Antragsteller vorgetragen worden sind, nach denen ein Selbsteintritt der Bundesrepublik zu erfolgen hätte, begründet die genannte Vorschrift nämlich keine subjektiven Rechte des jeweiligen (Asyl-)Antragstellers. Sie dient lediglich dazu, die Prärogativen der Mitgliedstaaten untereinander zu wahren. 13 Vgl. zur Vorgängernorm des Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – A 3 S 698/13 – juris Rn. 31 ff. 14 Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen. Gemäß dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III (Art. 7 bis 15 VO [EU] Nr. 604/2013) der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für (Asyl-)Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) mit sich bringen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Unterabsatz 2); kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der (Asyl-)Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabsatz 3). Der zuletzt genannten Vorschrift liegt die zur (Vorgänger-)Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde: Danach obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den an sich formal „zuständigen Mitgliedstaat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Dabei lässt allerdings nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich deutlich herausgestellt, dass insoweit der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – auf dem Spiel stehe. 15 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, Slg. 2011-0000, Rn. 68 ff. 16 Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen funktionslos wird. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 79 ff.; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014– 10 A 10656/13 – juris Rn. 39 f. 18 In Anwendung dieses Maßstabs bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) über den vorliegenden Streitfall auch bei der bloß gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013, soweit jedenfalls der einzelne Asylsuchende – wie der Antragsteller des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens – gerade keinem besonderen schutzwürdigen Personenkreis angehört. 19 Insoweit macht sich der Einzelrichter die Einschätzungen und Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 7. März 2014 zu Eigen, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 131 ff., 176 ff., 186, 21 wonach mit Blick auf das Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber – darunter speziell Dublin-Rückkehrer – „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Art. 4 EU-GR-Charta, rechnen müssen. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, sind diese weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. 22 An dieser Bewertung des Zustands des italienischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen, welche zudem mit der Einschätzung zahlreicher Obergerichte übereinstimmt, 23 vgl. OVG Berlin-Bdb., Beschluss vom 17. Oktober 2013 ‑ 3 S 40.13 – juris; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 ‑ 10 A 10656/13 – juris; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 LA 308/13 – juris, 24 hält der Einzelrichter auch unter Würdigung der aktuellen Auskunftslage fest. 25 Auch vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Schutzsuchenden, die Italien im Jahr 2014 erreicht bzw. dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber dem Vorjahr nochmals erheblich gestiegen ist, ist nicht erkennbar, dass dies zu einem systemischen Versagen des italienischen Asylsystems geführt hätte. 26 Aus einem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014, 27 vgl. AIDA, „Italy – Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014 – Many moved forward to other European countries”, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/one-pager_it_0.pdf, 28 geht hervor, dass bis August 2014 bereits 106.000 Schutzsuchende Italien auf dem Seeweg erreichten, wobei jedoch lediglich 36.000 Asylanträge in Italien gestellt wurden, da viele Schutzsuchende versuchten, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, ohne zuvor in Italien registriert zu werden. Dem Bericht lässt sich jedoch auch entnehmen, dass Italien angesichts der steigenden Zahl von Asylsuchenden die Anzahl an Unterkünften erhöht habe und derzeit 60.000 Personen in Italien untergebracht seien. Dabei variierten die Standards der Unterbringungsmöglichkeiten in den verschiedenen Regionen stark. 29 Ein systemisches Versagen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Vielmehr werden die Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Erkenntnisse durch diesen Bericht bestätigt. 30 Diese Bewertung steht im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Gleichgültigkeit der italienischen Behörden, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sie im Fall M.S.S. ./. Belgien und Griechenland von Seiten Griechenlands gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden angenommen hat, 31 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, Rn. 253 ff., 263 = NVwZ 2011 S. 413 ff., 32 ist im Falle von Italien, insbesondere mit Blick auf den in dem genannten Bericht dargestellten Ausbau von Unterkünften, nicht erkennbar. Die aktuelle Situation in Italien kann nach Bewertung des EGMR „in keiner Weise“ mit der Situation in Griechenland, die der M.S.S.-Entscheidung zugrunde lag, verglichen werden. 33 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, juris Rn. 114. 34 Lediglich für Familien mit Kleinkindern hat der Gerichtshof eine differenziertere Bewertung der Situation vorgenommen und die Überstellung dieser besonders schutzbedürftigen Personen an besondere Voraussetzungen geknüpft. 35 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, juris Rn. 119. 36 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 kann der Antragsteller ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage des Bestehens systemischer Mängel wegen Fehlens eines hinreichend substantiierten Vortrags zu möglichen Rechtsverletzungen ausdrücklich offen gelassen und im Übrigen, wie auch der EGMR, lediglich spezielle Anforderungen an den Schutz besonders vulnerabler Personen – zu denen der volljährige Antragsteller auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests vom °°. T. °°°°, das keine detailliert begründete Diagnose, sondern lediglich die Bescheinigung einer nachvollziehbar angegebenen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit enthält, nicht zählt – formuliert. 37 Vgl. BVerfG, (Nichtannahme-)Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 9 ff.. 38 Für ein der Abschiebung nach Italien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis , das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach deren Erlass zu berücksichtigen wäre, 39 vgl. BVerfG, (Nichtannahme-)Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4, 40 ist angesichts der vorstehenden Würdigung des ärztlichen Attests vom °°. T. °°°° nichts ersichtlich. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.