Urteil
7a K 1515/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0220.7A.K1515.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger, ägyptische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 10. Mai 2013 mit einem von der spanischen Botschaft ausgestellten Visum über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 24. Mai 2013 die Anerkennung als Asylberechtigte. Nach entsprechendem VIS-Treffer richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. August 2013 ein Übernahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 16. September 2013 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO. 3 Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. 4 Am 4. März 2014 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. 5 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei auf die Beklagte übergegangen, da die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Insofern stehe ihnen auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Ägypten müssten sie um ihr Leben fürchten, da sie zum christlichen Glauben übergetreten seien und dies von ihren Familien nicht akzeptiert werde. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. 11 Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2014 (1a L 484/14.A) den Eilantrag der Kläger abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 (7a L 1613/14.A) hat das Gericht den Antrag auf Abänderung des vorstehend genannten Beschlusses nach § 80 Absatz 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) abgelehnt. 12 Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass diese sich inzwischen im Kirchenasyl befinden. 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (1a L 484/14.A und 7a L 1613/14.A) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe : 16 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. 17 Gemäß § 101 Absatz 2 VwGO konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten, die Beklagte durch allgemeine Erklärung, hierauf verzichtet haben. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 19 Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung der Kläger nach Spanien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 20 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag der Kläger Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - wie hier - auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. Zwar ist die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO aber für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden, anwendbar. 21 Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Spanien der zuständige Staat für die Prüfung des durch die Kläger gestellten Asylantrags. Nach einem VIS-Treffer und einem an Spanien gerichtetes Ersuchen der Beklagten erklärten die spanischen Behörden unter dem 16. September 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d Dublin II-VO ist Spanien damit verpflichtet, die Kläger spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. 22 Der Überstellung nach Spanien steht nicht entgegen, dass die vorstehend genannte Frist zu Überstellung der Kläger nach Spanien zwischenzeitlich bereits abgelaufen ist. Schließlich sind in Spanien auch keine systemischen Mängel ersichtlich. 23 Auf einen möglichen Verstoß gegen die Überstellungsfrist können sich die Kläger nicht berufen. Allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin II-VO verletzt für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht. Dies ergibt sich maßgeblich aus der sog. Abdullahi-Entscheidung des EuGH, 24 Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris; vgl. nachfolgend auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7, 25 wenngleich diese sich nicht ausdrücklich auf die Überstellungsfrist bezieht. 26 Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Dublin II-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin II-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e) AEUV. Grundgedanke der Dublin II-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (3 und 16), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. 27 EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013, - C-4/11 -, juris, Rn. 57 f.; Verwaltungsge-richtDüsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A -, juris, Rn. 37. 28 Die Fristbestimmungen der Dublin II-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Kläger (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. 29 EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 ‑ 10 B 16.14 -, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris, Rn. 18 m.w.N. 30 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die hier relevante Überstellungsfrist. Diese dient nicht dem Schutz der Kläger, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um (Wieder-)Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin II-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme, wofür vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte bestehen. 31 Dieses Ergebnis wird zudem durch folgende Überlegung bestätigt: Dem Asylbewerber bleibt es in jedem Fall unbenommen, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Insoweit regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 1) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO Dublin II-VO), dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. 32 Hat es der Asylbewerber aber selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu einer von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, so kann er sich nicht auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland berufen. 33 Zwar besteht bei einer unangemessenen Verfahrensdauer ein aus den Grundrechten abzuleitendes subjektives Recht des Asylbewerbers auf Durchführung des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat, welcher die Verzögerung zu verantworten hat. Dies kann aber nur dann gelten, wenn der Asylbewerber durch zu langes Zuwarten des Bundesamtes um den zeitnahen Fortgang des Verfahrens auf Feststellung seiner Asylberechtigung bzw. seiner internationalen Schutzberechtigung gebracht wird. Hat der Kläger es jedoch selbst in der Hand, die Prüfung seines Antrags dadurch voranzutreiben, dass er sich freiwillig in den hierfür zuständigen Mitgliedstaat begibt, ist eine Grundrechtsverletzung wegen zu langer Verfahrensdauer ausgeschlossen. 34 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris; Urteil vom 1. Oktober 2013 - 13 K 1562/14.A -, juris und Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -. 35 Vorliegend haben die Kläger sich den Rückführungsmaßnahmen entzogen und sich nach Ablehnung des Abänderungsantrags durch Beschluss vom 12. Januar 2015 in Kirchenasyl begeben. In dieser von ihnen selbst geschaffenen Situation können sie sich nicht auf eine überlange Verfahrensdauer berufen. 36 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Spaniens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Kläger nach Spanien abzuschieben. Die Beklagte ist insbesondere auch nicht gehindert, die Kläger nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, 37 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413, 38 der Fall wäre, liegen nicht vor und sind von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. 39 Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG keine Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 41 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung (ZPO).