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Urteil

6a K 5945/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0223.6A.K5945.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 22. Dezember 1986 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig. Im August 2013 verließ der Kläger nach eigenen Angaben Georgien. Ausweislich der EURODAC-Datenbank stellte er am 12. August 2013 in der Schweiz einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Am 22. September 2014 reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte hier am 17. Oktober 2014 einen weiteren Asylantrag. Bei der – auf die Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränkten – Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17 Oktober 2014 gab der Kläger an, er habe noch in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen; es gebe aber keine Gründe, warum sein Antrag nicht in einem anderen „Dublin-Mitgliedstaat“ geprüft werden solle. Am 28. Oktober 2014 wandte die Beklagte sich an die schweizerischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 stimmte die schweizerische Eidgenossenschaft der Rücküberstellung zu. Mit Bescheid vom 3. November 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin, aufgrund derer die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde dem Kläger frühestens am 23. Dezember 2014 zugestellt. Am 30. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er befürchte bei einer Rückkehr in die Schweiz Nachteile. Zudem hat er eine ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums F. vom 17. Dezember 2014 vorgelegt, der zufolge er an einer HIV-Infektion im Stadium A3 sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aufgrund des fortgeschrittenen HIV-Infekts und der Komplexität der HIV- sowie Begleittherapie sei eine suffiziente und erfolgreiche Weiterbehandlung nur im Universitätsklinikum oder einem vergleichbar spezialisierten Zentrum möglich. Darüber hinaus hat der Kläger eine Bescheinigung der „League of Young Voluntary Georgians“ vom 9. Juli 2013 vorgelegt, der zufolge er schwul ist und im Mai 2013 von unbekannten Männern missbraucht und vergewaltigt worden ist. Er habe – so die Bescheinigung weiter – mehrmals versucht sich das Leben zu nehmen. In weiteren von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen wird bestätigt, dass der Kläger wegen seiner sexuellen Orientierung die Arbeitsstelle sowie seine Wohnung verloren habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Januar 2015 (6a L 2118/14.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Schweizerische Eidgenossenschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank in der Schweiz den ersten Asylantrag gestellt hat und aus der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Kläger wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Schreiben an das Bundesamt vom 29. Oktober 2014 auch anerkannt. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Beklagte ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 - 9 B 418/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2014 - 23 L 2111/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. April 2014 - 7a L 462/14.A - und Urteil vom 13. Januar 2015 - 6a K 2712/14.A -; VG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 2014 - A 12 K 4814/13 -, und VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 B 215/14 As -, alle bei Juris abrufbar. Eingehende und aktuelle Informationen über das schweizerische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen finden sich etwa im Internetangebot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (www.fluechtlingshilfe.ch). Der Länderbericht Schweiz 2013 von Amnesty International und der Human Rights Report 2013 des US-Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor) berichten über Verschärfungen der Rechtslage in der Schweiz und (pauschal) über vereinzelte Probleme bei der Behandlung von Flüchtlingen; grundlegende Schwächen des Asylsystems werden indessen nicht aufgezeigt. Das Gericht hat auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass die für den Kläger besonders bedeutsame medizinische Versorgung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Dass in der Schweiz ein hoch entwickeltes System der medizinischen Versorgung besteht, steht außer Zweifel. Nach Art. 5 der einschlägigen Verordnung des EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (abrufbar mit Stand vom 1. Oktober 2013 auf www.unhcr.de) wird der Zugang zur medizinischen Grund- und Notversorgung gewährleistet. Dem entsprechend führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Internetangebot (hier: Asylrecht/Rechtlicher Status/Asylsuchende) aus: „Asylsuchende müssen gegen Krankheit versichert sein (Art. 3 KVG). Allerdings können die Kantone die Wahl der Krankenkasse sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende einschränken (Art. 82a Abs. 2 bis 5 AsylG)“. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu Gunsten des Klägers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger wegen seiner Erkrankungen nicht reisefähig wäre, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.