Leitsatz: Die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere (wirtschaftlich) selbständige Grundstücke als Gegenstand der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren setzt - unbeschadet der weiteren Prüfung, ob ein Abweichen vom Buchgrundstück unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist - voraus, dass sich die verschiedenen Teilflächen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Nutzung und Bebauung sowie ihrer jeweligen verkehrsmäßigen Erschließung als in jeder Hinsicht selbständige und voneinander unabhängige Flächen- und Nutzungseinheiten darstellen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung P.---------straße °° in E. (Gemarkung E. , Flur °°, Flurstücke °°°, °°°, °°°). Das Eckgrundstück grenzt sowohl an die P.---------straße als auch an die U. Straße an. Das Flurstück °°° ist mit dem Wohn- und Geschäftshaus P.---------straße °° bebaut, das sowohl von der P.---------straße , als auch von der U. Straße aus betreten werden kann. Das Flurstück °°° grenzt östlich an das Flurstück °°° an, es ist mit einem Teil des Wohnhauses U. Straße ° (Flurstück °°°) überbaut. Das Flurstück °°° ist über eine - mit einem verschließbaren Garagentor versehene - Zufahrt von der U. Straße aus zu betreten bzw. zu befahren. Die Zufahrt führt direkt auf die Hofflächen des Flurstücks °°° (P.---------straße °°) und des hinterliegenden Flurstücks °°°, das nach Angaben des Klägers mit Garagen und einer Wurstküche bebaut ist.Die Flurstücke °°°, °°° und °° sind in Wohnungseigentumsanteile aufgeteilt und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von E. B (Blätter °°°° - °°°°) jeweils unter einer gemeinsamen laufenden Nummer eingetragen. Sämtliche Woh-nungseigentumsanteile stehen im gemeinsamen hälftigen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau J. A. . In den Grundbuchblättern °°°° - °°°° ist jeweils ein Überbau- sowie ein Hofbenutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des benachbarten Flurstücks °°° eingetragen.Die P.---------straße wird nach dem Straßenreinigungsverzeichnis in der Anlage zu der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 2012 (StrRGeb) sechsmal, die U. Straße dreimal wöchentlich gereinigt. Die P.---------straße ist der Winterdienst-Stufe I zugeordnet.Die Beklagte setzte mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 25. Januar 2013 Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2013 in Höhe von insgesamt 634,44 € für die Reinigung der P.---------straße sowie der U. Straße fest. Dabei veranlagte sie die Gebühren für die Reinigung der P.---------straße auf Grundlage einer Frontlänge von 12 m; daneben ging sie bei der Veranlagung der Gebühren für die Reinigung der U. Straße von einer Frontlänge von 16 m aus.Mit Schreiben vom 14. August 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die bisher veranlagte Frontmeterlänge seines Grundstücks unzutreffend sei. Ausweislich der örtlichen Katasterunterlagen betrage die Frontmeterlänge zur P.---------straße 20 m und zur U. Straße 22 m. Es werde daher eine entsprechende Anpassung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.Mit Änderungsbescheid vom 26. August 2013 setzte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum September bis Dezember 2013 (anstatt wie bisher auf einen Betrag in Höhe von 211,48 €) auf den Betrag von 325,45 € fest. Die Beklagte ging nunmehr von einer Frontlänge von 20 m zur P.---------straße und von 22 m zur U. Straße aus.Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2013 kündigte der Kläger an, gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2013 Klage zu erheben. Er bitte jedoch vor ab, ihm die Berechnungsgrundlagen näher zu erläutern. Es gebe keinen Grund, die Frontmeterlänge um sechs bzw. acht Meter zu erweitern. Als völlig verfehlt weise er den Ansatz von mehrfachen wöchentlichen Reinigungen und insbesondere einem Winterdienst zurück, der auf der nunmehr einbezogenen Hoffläche gar nicht stattfinde.Mit weiterem Bescheid vom 6. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die in dem Bescheid vom 26. August 2013 geänderte Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes insgesamt rechtmäßig erfolgt sei. Nach den vorliegenden Grundbuchunterlagen umfasse das Grundstück P.---------straße °° die Flurstücke Gemarkung E. , Flur °°, Flurstücke °°°, °°° und °°°. Das Grundstück grenze teilweise unmittelbar an die P.---------straße und die U. Straße an und werde durch diese Straßen erschlossen. Das Grundstück grenze auf einer Länge von 12 m unmittelbar an die P.---------straße an, darüber hinaus sei eine Front von 8 m hinter dem Flurstück °°° (P.---------straße °°) liegend dieser Straße zugewandt. Des Weiteren grenze das Grundstück auf einer Länge von 16 m unmittelbar an die U. Straße an, eine Front von 6 m hinter dem Flurstück °°° (U. Straße °) sei der U. Straße zugewandt. Der Kläger hat am 26. September 2013 Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2013 erhoben.Zu deren Begründung trägt er vor, dass er zur P.---------straße nicht Hinterlieger sei. Die von dem Beklagten einbezogene Fläche sei allein über ein verschließbares Tor an der U. Straße zum dahinter liegenden Garagen- und Wurstküchengrund-stück des Flurstücks °°° zu erreichen. Flurstück °°° gehöre dem Nachbarn C. , Flurstück °°° dem Nachbarn H. . Die gesamte Hoffläche zur Parzelle °°° gehöre zu dem Nachbargrundstück. Zwischen den Flurstücken °°° und °°° befinde sich auf dem Grundstück C. eine rund 4 m hohe Mauer. Ein Durchgang sei somit nicht möglich. Das Flurstück °°° sei somit allein über die private Durchfahrt zu erreichen und stehe nicht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Selbstständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermittelten, seien jedoch nach den satzungsrechtlichen Regelung der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Das Flurstück °°° werde von der Beklagten auch weder gereinigt noch mit Winterdienst versehen.Es möge zwar sein, dass die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke im Grundbuch nicht aufgeteilt sein. Eine Einheitlichkeit sei jedoch schon rein faktisch nicht festzustellen, da die Parzelle °°° nur durch das beschriebene Garagentor erreichbar sei.Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem Zweitbescheid vom 6. September 2013. Ergänzend trägt sie vor, dass das Grundstück P.---------straße °° direkt an die P.---------straße und teilweise auch direkt an die U. Straße angrenze und hierüber eine weitere Erschließungsmöglichkeit habe. Wenn ein Grenzverlauf wie bei dem Grundstück mit einem Tor versehen sei, zähle dies nicht als Erschließungshindernis. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Zugang vorhanden sei oder nicht, vielmehr sei die Möglichkeit einer Erschließung für eine Veranlagung ausreichen. Das gleiche gelte für die Mauern, die auf dem Grundstück errichtet worden sein.Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit - nach Anhörung der Beteiligten - zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrich-terin übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 4 ff. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (StrRGS) . Die Beklagte hat den Kläger danach für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2013 zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren von weiteren 113,97 Euro auf Grundlage einer Frontlänge von weiteren 8 m (P.---------straße ) bzw. 6 m (U. Straße) herangezogen.Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (§ 6 Abs. 1 StrRGS).Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts und damit im Sinne der - den Begriff nicht definierenden - Satzungsregelungen der Beklagten ist grundsätzlich das Buchgrundstück, sofern nicht in Ausnahmefällen, die im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen sind, unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit eine Abweichung geboten ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rdnr. 7 und vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 - juris, Rdnr. 24; Beschluss vom 5. November 2013 - 9 A 160/02 -, juris, Rdnr. 3. Denkbar ist dabei die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes, wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Ferner ist denkbar, dass ein von einer Straße erschlossenes Buchgrundstück unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen, durch die Straße vermittelten wirtschaftlichen Nutzung mehrere im straßenreinigungsrechtlichen Sinn selbständige Grundstücke umfasst oder dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines Buchgrundstücks sein kann, wenn der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit eine solche Betrachtung gebietet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rdnr. 7. Fallgestaltungen, wonach ein Buchgrundstück als eine Mehrheit von Grundstücken im Sinne des Straßenreinigungsrechts anzusehen ist, dürfte es indessen nur selten geben. Den Gemeinden steht bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ein sehr weiter Ermessensspielraum zu; es reicht aus, wenn die Gebührenbemessung nach sachlich grundstücksbezogenen Maßeinheiten erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rdnr. 8. Nach den dargestellten Grundsätzen setzt die Aufteilung eines Buchgrundstückes in mehrere (wirtschaftlich) selbständige Grundstücke als Gegenstand der Gebühren-erhebung - unbeschadet der weiteren Prüfung, ob ein Abweichen vom Buchgrund-stück unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist - voraus, dass sich die verschiedenen Teilflächen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen baulichen oder gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzung und Bebauung sowie ihrer jeweiligen verkehrsmäßigen Erschließung als in jeder Hinsicht selbständige und voneinander unabhängige Flächen- und Nutzungseinheiten darstellen. Insoweit verbleibende Zweifel wirken sich dahingehend aus, dass das Buchgrundstück für die Gebührenveranlagung maßgeblich ist. Die Betrachtung verschiedener Teilflächen eines Buchgrundstückes als eigenständige Grundstücke im Sinne des Straßenreinigungsrechts scheidet insbesondere dann aus, wenn diese Teilflächen für ihre bauliche und gewerbliche bzw. sonstige wirtschaftliche Nutzung gleichermaßen auf bestimmte Verkehrs- oder Freiflächen auf dem Grundstück angewiesen sind und diese Flächen nur durch mehr oder weniger willkürliche oder fiktive Grenzziehung einem bestimmten der verschiedenen Nutzungsbereiche zugeordnet werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rdnr. 14. Vgl. zu der Veranlagung nur einer Teilfläche eines Buchgrundstücks auch OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aufteilung des hier maßgeblichen Buchgrundstücks nicht in Betracht, da keine selbstständigen und voneinander unabhängigen Teilflächen zu ermitteln sind, die eine Grenzziehung ermöglichen würden.Eine Aufteilung des Buchgrundstücks anhand der Grenzen der Flurstücke °°°, °°° und °°° scheidet aus, weil die Flurstücke gerade nicht als in jeder Hinsicht selbständige und voneinander unabhängige Flächen- und Nutzungseinheiten anzusehen sind.Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die Flurstücke °°° und °°° bei jeweils isolierter Betrachtung verkehrsmäßig selbstständig erschlossen wären; auch wäre die rechtlich zulässige bauliche und wirtschaftliche Nutzung nicht von dem jeweiligen anderen Flurstück abhängig. Indessen ist die Nutzung des Flurstücks °°°, dessen der P.---------straße bzw. der U. Straße zugewandte Seiten die vorliegend zwischen den Beteiligten streitigen sind, rechtlich und tatsächlich zwingend von der Nutzung (auch) der beiden Flurstücke °°° und abhängig. Nur über diese ist das Flurstück °°° verkehrsmäßig erschlossen; die Zufahrt zu dem Flurstück °°° führt über das Flurstück °°° und die Hoffläche des Flurstücks °°°.Des Weiteren lässt sich die Hoffläche auf den Flurstücken °°° und °°° nicht anhand der Flurstücksgrenzen aufteilen, da - grundbuchrechtlich gesicherte - Nutzungsrechte sowohl den Eigentümern des mit Nr. 1 bezeichneten Sondereigentums an dem Grundstück P.---------straße °° als auch dem Eigentümer des Flurstücks °°° (U. Straße °) zukommen. Das ungeteilte Sondernutzungsrecht an „der Hoffläche“, die sich über Teilflächen der beiden Flurstücke °°° und °°° erstreckt, hat ausweislich des Grundbuchs (Blatt °°°°) der Eigentümer des Ladens im Erdgeschoss des Hauses P.---------straße °° inne. Daneben ist in den Grundbuchblättern °°°° bis °°°° jeweils ein räumlich nicht eingeschränktes „Hofbenutzungsrecht“ zugunsten des jeweiligen Eigentümers des benachbarten Flurstücks °°° (U. Straße °) eingetragen.Eine anhand anderer - fiktiver - Grenzen vorzunehmende Aufteilung des Buchgrund-stücks in selbstständige Teilflächen erschließt sich aus den vorliegenden Kataster-plänen nicht. Das ungeteilte (Buch-) Grundstück des Klägers wird sowohl durch die P.---------straße als auch durch die U. Straße unmittelbar im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen. Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßen-reinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rdnr. 331 m.w.N. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N., Beschluss vom 27. Sep-tember 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rdnr. 24. Das Grundstück des Klägers kann sowohl von der P.---------straße als auch der U. Straße betreten werden; von der U. Straße aus kann es zudem mit Kraftfahrzeugen befahren werden.Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs.Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS).Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15. Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris. Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169. In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für den hier allein streitbefangenen Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2013 zu Recht auf Grundlage von Frontmeterlängen von 20 m (P.---------straße ) und 22 m (U. Straße) festgesetzt. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte diese für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Frontlängen zutreffend ermittelt. Die jeweilige Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die P.---------straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 12 m und der der P.---------straße zugewandten Front von (gerundet) 8 m sowie der Addition der Länge der an die U. Straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 16 m und der der U. Straße zugewandten Front von (gerundet) 6 m. Einwände gegen die Länge der angrenzenden bzw. zugewandten Grundstücksseiten hat der Kläger nicht erhoben.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.