Gerichtsbescheid
6z K 3908/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0305.6Z.K3908.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1996 geborene Kläger erwarb am 28. Juni 2014 in Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,7. Mit Zulassungsantrag vom 3. Juli 2014 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen und beantragte eine Verbesserung der Durchschnittsnote und der Wartezeit (Nachteilsausgleich, Anträge E und F). Des Weiteren stellte er einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Antrag A). Zur Begründung seiner Sonderanträge fügte der Kläger eine Bescheinigung des Deutschen Hockey-Bundes vom 19. Mai 2014 nebst Übersicht seiner Teilnahme an DHB-Maßnahmen bei. Ausweislich der Bescheinigung ist der Kläger seit dem Jahr 2012 festes Mitglied der Kadermannschaften des Deutschen Hockey-Bundes und gehört aktuell dem männlichen D/C-Kader an. Weiter legte der Kläger Kopien seiner Schulzeugnisse und seines Abiturzeugnisses sowie ein Schulgutachten des M. -Gymnasiums E. vom 8. Juli 2014 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Durchschnittsnote des Klägers ohne Kaderzugehörigkeit voraussichtlich insoweit besser ausgefallen wäre, als der Kläger dann eine Verbesserung von maximal neun Punkten, also eine Gesamtpunktzahl von 711 Punkten in der Abiturnote erreicht hätte, was noch einer Durchschnittsnote von 1,7 entspreche. Ein Notensprung werde erst bei 714 Punkten erreicht. Dem Antrag waren weiter zwei Bescheinigungen des Instituts für Entwicklung L. C. vom 16. Februar 2005 und vom 16. Juli 2014 beigefügt, in denen dem Kläger eine Hochbegabung attestiert wurde, sowie ein Bewerbungsanschreiben nebst graphischer Darstellung der Entwicklung der schulischen Leistungen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 15 bis 19, 21 und 42 bis 43 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit der Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangsberechtigung von 1,7 und ohne Wartezeit die für Bewerber für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt. Im Hinblick auf die Anträge auf Nachteilsausgleich habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er ohne die vorgetragenen Umstände eine bessere Durchschnittsnote erreicht oder seine Hochschulzugangsberechtigung früher erlangt hätte. Der Kläger hat am 30. August 2014 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Wintersemester 2014/2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Semester, einen Studienplatz der Medizin (Humanmedizin) zuzuweisen, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger am Auswahlverfahren der Hochschule E. -F. , erstes Staatsexamen Humanmedizin teilnehmen zu lassen, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Sonderantrag auf Nachteilsausgleich positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe, wie erforderlich, seine Kadermitgliedschaft und seine Teilnahme an DHB-Lehrgängen und an Wettbewerben belegt. Auch habe er belegt, dass der Trainingsumfang zugenommen habe. Über den Nachweis des nicht zu vertretenden möglicherweise leistungsbeeinträchtigenden Umstandes hinaus müsse jedoch nachgewiesen werden, wie sich dieser Umstand auf die Durchschnittsnote ausgewirkt habe. Hierzu sei ein Schulgutachten beizubringen, an welches konkrete, dem Bewerber auf Seite 5 des Merkblattes „Zulassungschancen können verbessert werden“ bekannt gegebene Anforderungen gestellt würden. Zwar genüge das vom Kläger eingereichte Schulgutachten mangels Dienstsiegels den formellen Anforderungen nicht. Da das Schulgutachten aber inhaltlich nachvollziehbar sei, erkenne sie, die Beklagte, es inhaltlich an und schließe sich den darin enthaltenen Empfehlungen an. Das Schulgutachten komme zu dem Schluss, dass der Kläger ohne Kaderzugehörigkeit eine Verbesserung seiner Abiturnote um maximal neun Punkte auf 711 Punkte erreicht hätte, was immer noch der Durchschnittsnote von 1,7 entspreche. Berücksichtigungsfähig sei allein eine Verbesserung der Durchschnittsnote, nicht aber die Verbesserung einzelner Notenpunkte. Ein Notensprung werde indes erst bei 714 Punkten erreicht. Soweit die Eltern des Klägers das Schulgutachten für unvollständig hielten und auf der Grundlage der beiden Gutachten des Entwicklungspsychologen davon ausgingen, der Kläger hätte ohne die geltend gemachte Kaderzugehörigkeit eine Durchschnittsnote von 1,3 oder 1,4 erreicht, werde darauf hingewiesen, dass die schulische Leistung nicht zwangsläufig durch den Intelligenzquotienten des Schülers oder seine genetischen Umstände bedingt sei. Sie zu beurteilen obliege zudem allein den Lehrern des Schülers, die ihre Einschätzung in dem Schulgutachten dargelegt hätten. Im Hinblick auf den Antrag auf Verbesserung der Wartezeit sei eine Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht worden. Da eine Auswahl des Klägers nicht habe erfolgen können, sei zudem sein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des zuerst genannten Studienortes unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung des Klägers von 1,7 und ohne Wartezeit erfüllt dieser nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Grenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Nachteilsausgleich E – Verbesserung der Durchschnittsnote – zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen keinen Anspruch auf eine Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – und vom 18. März 2014 – 6z K 4455/13 –, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de, Beschluss vom 30. September 2013 – 6z L 1229/13 –, www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des Klägers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote des Klägers im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 424/13 –, abrufbar unter www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 – 6z K 4081/10 –, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 – 6z K 4271/12 – sowie Beschlüsse vom 30. September 2013 – 6z L 1229/13 – und vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, abrufbar unter www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Beklagten in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext "Zulassungschancen können verbessert werden") bezüglich des Sonderantrags "E" geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund hat das Begehren des Klägers auf Nachteilsausgleich keinen Erfolg. Das vorgelegte Schulgutachten des M. -Gymnasiums vom 8. Juli 2014 bescheinigt dem Kläger lediglich, dass er ohne die mit seiner Kaderzugehörigkeit verbundene Belastung voraussichtlich eine um neun Punkte verbesserte Gesamtpunktzahl von 711 Punkten erreicht hätte, die nicht zu einem – allein berücksichtigungsfähigen – Notensprung, hier von der Note 1,7 auf 1,6, geführt hätte. Soweit der Kläger in seinem Bewerbungsanschreiben aus Juli 2014 eine Verbesserung seiner Abiturnote von 1,7 auf 1,4 oder 1,3 befürwortet, findet dieser Aspekt in dem eingereichten Schulgutachten durchaus Erwähnung. Für die Annahme einer entsprechenden Notenverbesserung enthält das Gutachten indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob das eingereichte Schulgutachten berücksichtigungsfähig ist, obwohl es mangels Dienstsiegels nicht den in dem Informationstext der Beklagten "Zulassungschancen können verbessert werden" benannten formellen Anforderungen an ein berücksichtigungsfähiges Schulgutachten entspricht, kann vorliegend dahinstehen. Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten Verbesserung der Durchschnittsnote um 0,3 oder 0,4 Punkte würde er im Übrigen – gemessen an den hier maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Wintersemester 2014/2015 – die Auswahlgrenzen verfehlen. Dass dem Kläger in den seiner Bewerbung beigefügten Entwicklungspsychologischen Gutachten vom 16. Februar 2005 und vom 16. Juli 2014 eine Hochbegabung bescheinigt wird, die nach seiner in dem Bewerbungsanschreiben vom Juli 2014 zum Ausdruck kommenden Auffassung dazu geführt hätte, dass bei ihm – wie bei seiner Schwester – ohne seine Kaderzugehörigkeit eine Abiturnote von 1,0 zu erwarten gewesen wäre, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die intellektuelle Hochbegabung eines Bewerbers keinen eindeutigen Rückschluss auf den Verlauf und den Erfolg seiner Schulkarriere zulässt. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, www.nrwe.de. Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht nicht (entsprechend seinem Antrag auf Nachteilsausgleich F) mit einer verbesserten Wartezeit bei der Vergabeentscheidung berücksichtigt. Dass der Kläger seine Hochschulzugangsberechtigung ohne seine Kaderzugehörigkeit zu einem früheren Zeitpunkt erworben hätte, ist weder vorgetragen noch aus den im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Nachdem der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin hat, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Ortsantrag. Auch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Insoweit hat die Berichterstatterin den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2014 auf Folgendes hingewiesen: „Hinsichtlich des Auswahlverfahrens der Hochschulen ist die Stiftung für Hochschulzulassung nicht passivlegitimiert. Denn die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt nur die Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren (40% der Studienplätze) in eigener Verantwortung. Auf dieses „Kontingent“ von Studienplätzen bezieht sich der „Ablehnungsbescheid“ vom 14. August 2014. Für eine Klage gegen diesen Bescheid ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig. Dem gegenüber vergibt die Stiftung die Studienplätze im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ (60% der Studienplätze) nicht in eigener Verantwortung, sondern nur als „verlängerter Arm“ der Hochschulen. Wenn gegen die Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen Klage erhoben werden soll mit der Begründung, ein Bewerber hätte im Vorauswahl- oder Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählt werden müssen, so kann dies nur in einem Verfahren gegen die jeweilige Hochschule und bei dem für diese Hochschule zuständigen Verwaltungsgericht geschehen. Dem entspricht auch die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide im „Vorauswahlverfahren der Hochschulen“ und im „Auswahlverfahren der Hochschulen“. Auch für die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO im Auswahlverfahren der Hochschulen ist nicht die Beklagte zuständig. Eine etwaige Verbesserung der Durchschnittsnote als Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen ist vielmehr von der jeweiligen Hochschule vorzunehmen und kann daher auch nur in einem Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule erstritten werden. Diese von der Beklagten in verschiedenen Verfahren der letzten Jahre vertretene Rechtsauffassung lässt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Text der Vergabeverordnung ablesen; das Gericht hält sie aber bei Einbeziehung systematischer, teleologischer und sonstiger Gesichtspunkte letztlich für zutreffend. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. September 2014 in dem Verfahren 6z L 1244/14 (abrufbar unter www.nrwe.de) Bezug genommen.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Klageerwiderung der Beklagten, zu der Stellung zu nehmen dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, fest. Schließlich hat die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3. keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf isolierte Entscheidung über seinen Antrag auf Nachteilsausgleich. Insoweit hat die Berichterstatterin den Kläger – wiederum mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2014 – auf Folgendes hingewiesen: „Im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 3. beantragte Verurteilung der Beklagten zur (isolierten) Gewährung von Nachteilsausgleich ist bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung über den Nachteilsausgleich überhaupt Gegenstand eines isolierten Rechtsbehelfs sein kann. Es dürften insoweit vielmehr allein eine auf Zulassung zum Studium gerichtete Verpflichtungsklage und ggf. ein entsprechender Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig sein. Soweit der Klageantrag zu 3. – entgegen seinem Wortlaut – dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Feststellung begehrt wird, dass Ihrem Mandanten ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Feststellungsantrag bereits unzulässig sein dürfte. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2011 ‑ 6z K 4083/10 ‑, abrufbar auf www.nrwe.de) liegen die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz des Studienplatzbewerbers in Bezug auf künftige Bewerbungssemester regelmäßig nicht vor, da dem Betreffenden zugemutet werden kann, sich zunächst wieder bei der Beklagten um einen Studienplatz zu bewerben und gegebenenfalls gegen einen neuerlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Verpflichtungsklage – unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – vorzugehen.“ Auch an diesen Überlegungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).