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Gerichtsbescheid

6z K 4271/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1203.6Z.K4271.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erwarb am 29. Juni 2012 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,6. 3 Mit Zulassungsantrag vom 9. Juli 2012 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote wie auch im Auswahlverfahren der Hochschulen und beantragte eine Verbesserung der Durchschnittsnote wie auch der Wartezeit (Nachteilsausgleich, Anträge E und F). Desweiteren stellte sie einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Antrag A). Zur Begründung ihrer Sonderanträge fügte die Klägerin ihren Antragsunterlagen unter anderem einen tabellarischen Lebenslauf, die Sterbeurkunde ihres Vaters und ein undatiertes Schreiben bei, wonach sie in einer weiteren Anlage, die den der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht beigefügt war, zu den gestellten Anträgen auf Nachteisausgleich Stellung genommen habe. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit einer Durchschnittsnote von 2,6 die für Bewerber aus dem Land Nordrhein-Westfalen geltende Auswahlgrenze von 1,0 verfehlt. Mit keinem Halbjahr Wartezeit habe sie auch die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von derzeit 12 Halbjahren nicht erreicht. Im Hinblick auf ihre Anträge auf Nachteilsausgleich habe sie weder nachgewiesen, dass sie ohne die vorgetragenen Gründe eine bessere Durchschnittsnote erreicht oder ihre Hochschulzugangsberechtigung früher erlangt hätte. 5 Die Klägerin hat am 17. September 2012 die vorliegende Klage erhoben und 6 beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2012/2013 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, den eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, auf welche Gründe die Klägerin sich habe berufen wollen. Es fehle die entsprechende Seite des Antragsformulars sowie die angekündigte Stellungnahme. Da die Klägerin die Sterbeurkunde ihres Vaters vorgelegt habe, nehme die Beklagte an, dass die Klägerin sich habe auf 2.4 der Richtlinien der Beklagten habe berufen wollen. Der Nachweis des leistungsbeeinträchtigenden Umstandes reiche für eine Verbesserung der Durchschnittsnote nicht aus. Um die Auswirkungen auf die Durchschnittsnote nachvollziehbar darzulegen sei neben den entscheidungsrelevanten Zeugnissen ein Gutachten der Schule beizubringen. Das sei vorliegend nicht geschehen. Dass sich eine Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ergeben habe, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 15 Soweit sich die Klägerin in der Wartezeitquote bei der Beklagten beworben hat, erfüllt sie nicht die zur Zulassung erforderlichen Kriterien. Für eine Zulassung in der Wartezeitquote waren zum Wintersemester mindestens zwölf Halbjahre Wartezeit erforderlich. Die Klägerin, die im Juni 2012 ihre allgemeine Hochschulreife erworben hat, ist von der Beklagten zu Recht mit keinem Halbjahr Wartezeit an der Vergabe beteiligt und nicht ausgewählt worden. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Verbesserung der Wartezeit (Antrag auf Nachteilsausgleich F) ist durch die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt worden. Nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung - VergabeVO) wird bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbes der Hochschulzugangsberechtigung am Vergabeverfahren beteiligt, wer nachweist, dass er aus nicht selbst zu vertretenden Gründen gehindert war, diese zu diesem Zeitpunkt zu erwerben. Aus den von der Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht ansatzweise, dass die Klägerin ihre Hochschulzugangsberechtigung zu einem späteren, als dem planmäßigen Zeitpunkt erworben hat. Sie wurde im Sommer 1999 im Alter von 6 Jahren eingeschult und hat im Alter von 19 Jahren im Juli 2012 nach 13 Schuljahren Ihr Abitur abgelegt. 16 Die Klägerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,6 auch nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO). Für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen lag diese zum Wintersemester 2012/2013 bei einer Durchschnittsnote von 1,0. 17 Die Klägerin hat auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO. Eine Anhebung der Durchschnittsnote kommt nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn der Studienbewerber aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen ist, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Ohne dass die Klägerin dies explizit ausgeführt hätte, geht das Gericht ebenso wie die Beklagte zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie sich auf den Tod ihres Vaters zwei Jahre vor dem Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung berufen wollte. Nach Fallgruppe 2.4 der Richtlinien der Beklagten kann der Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote führen. Neben dem Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt haben, muss aber zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Die Beklagte fordert nach den von ihr für das Wintersemester 2012/2013 öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen beim Sonderantrag "E" zum Nachweis des Leistungsabfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der Schulzeugnisse und regelmäßig ein Schulgutachten, in dem für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt wird, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl ohne die Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Anforderungen ist zu folgern, dass - mindestens - für den gesamten Zeitraum, in dem der leistungsmindernde Umstand wirksam geworden ist, sämtliche Schulzeugnisse in der geforderten Form vorzulegen sind, und zwar auch dann, wenn die Zeugnisse Leistungen betreffen, die nicht unmittelbar in die Berechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eingeflossen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, die im wesentlichen unverändert während der gesamten Schulzeit des Studienbewerbers angedauert haben. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Mai 1981 - 16 A 1237/80 -, n.V.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 1981 - 16 B 361/81 - und vom 14. Dezember 1982 - 16 B 1552/82 -, n.v.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 14 VergabeVO, Rdnr. 9, m.w.N. 19 Die Beklagte stellt mit ihrer Forderung nach der Vorlage von Schulzeugnissen erkennbar darauf ab, den relevanten Leistungsverlauf, der Gegenstand des Schulgutachtens ist, anhand beglaubigter Urkunden selbst nachvollziehen zu können und geht damit von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, weil Schulgutachten nur ein Hilfsmittel für die eigene Entscheidungsfindung sind. 20 Vorliegend hat die Klägerin weder ein Schulgutachten vorgelegt noch Zeugnisse aus der Zeit vor Eintritt des leistungsmindernden Umstandes, sodass die Beklagte überhaupt nicht in der Lage war, sich ein Bild über den durch den Verlust des Vaters zwei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mutmaßlich erfolgten Leistungseinbruch machen zu können. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 23