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Beschluss

18a L 102/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0306.18A.L102.15A.00
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Leitsätze

1. In Fällen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG liegt die Prüfung auch nachträglich eingetretener inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung bleibt daneben kein Raum.

2. Hat der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit durch Vorlage einer ausführlichen und nach Maßgabe der Anforderungen der Rechtsprechung tragfähigen Stellungnahme eines Facharztes oder Psychologischen Psychotherapeuten hinreichend glaubhaft gemacht, so ist es Sache des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem auf ärztlicher, ggf. psychologisch-psychotherapeutischer Grundlage hinreichend substantiiert entgegenzutreten oder eindeutig darzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen im Falle der Abschiebung den gesundheitlichen Gefahren begegnet werden soll.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18a K 4828/14.A untersagt, die Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung durchzusetzen.

              Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt zu 3/4 die Antragsgegnerin und zu 1/4 der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG liegt die Prüfung auch nachträglich eingetretener inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung bleibt daneben kein Raum. 2. Hat der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit durch Vorlage einer ausführlichen und nach Maßgabe der Anforderungen der Rechtsprechung tragfähigen Stellungnahme eines Facharztes oder Psychologischen Psychotherapeuten hinreichend glaubhaft gemacht, so ist es Sache des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem auf ärztlicher, ggf. psychologisch-psychotherapeutischer Grundlage hinreichend substantiiert entgegenzutreten oder eindeutig darzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen im Falle der Abschiebung den gesundheitlichen Gefahren begegnet werden soll. Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18a K 4828/14.A untersagt, die Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung durchzusetzen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt zu 3/4 die Antragsgegnerin und zu 1/4 der Antragsteller. Gründe: Der sinngemäße Antrag, 1. unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – die aufschiebende Wirkung der gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2014 unter Ziffer 2. angeordnete Abschiebung nach Bulgarien gerichteten Anfechtungsklage 18 K 4828/15.A anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin unter Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18a K 4828/14.A von der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung abzusehen, ist mit dem Antrag zu 1. unzulässig, mit dem Antrag zu 2. hingegen zulässig und begründet. 1. Für den Antrag zu 1. fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis. Der Abänderungsantrag eines Beteiligten setzt gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine Geltendmachung veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände voraus. Der Antragsteller hat aber keine neuen Umstände vorgetragen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergäbe. Dieser Antrag war mit dem Beschluss vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Antragsteller die aus § 34a Abs. 2 S. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – folgende einwöchige Antragsfrist versäumt hat. Hierzu hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen. 2. Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäߧ 123 Abs. 1 VwGO unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Januar 2015 – 18a L 45/15.A – in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO, vgl. zu dieser Rechtsgrundlage die überzeugende Begründung bei Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 127f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 123 Rn. 35. zulässig. Der Antragsteller verfügt insoweit über die erforderliche Antragsbefugnis. Bei Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat er Tatsachen glaubhaft gemacht, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sich die Umstände in einer für die Entscheidung wesentlichen Weise geändert haben (vgl. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen des Vorrangs des Rechtsschutzes gegen belastende Verwaltungsakte nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unstatthaft. Allerdings gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG hier ausnahmsweise gleichwohl ihren Erlass. Diese darf nicht an der fehlenden Statthaftigkeit eines Rechtsmittels scheitern, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle eines Vollzugs der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinen gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG absolut geschützten Rechtsgütern Leben und Gesundheit verletzt würde. Die Antragsgegnerin ist die richtige Adressatin der einstweiligen Anordnung. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist es mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach§ 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244-247 (juris Rz.11 f.); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 – (juris Rz. 4); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 – (juris Rz. 7); VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 – A 9 K 3615/13 – (juris Rz. 4). Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Vgl. BVerfG, a.a.O. (juris Rz. 13); VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 11 S 2439/07 –, InfAuslR 2008, S. 213 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 – (juris Rz. 4). Bei einer psychischen Erkrankung kann vom Vorliegen eines solchen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010– 18 B 910/10 –, NVwZ 2011, S. 300 ff. (juris Rz. 15 f.). Bei psychischen Krankheitsbildern, namentlich einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung – PTBS – ist wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zu beachten, dass zum Nachweis einer solchen Erkrankung die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests notwendig ist. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören namentlich Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) zu geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Zielstaat gestützt, deren Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus diesem Staat vorgetragen worden sind, so ist in der Regel eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Allerdings darf ein Gericht nicht einfordern, vom betreffenden Ausländer auf seine Kosten eine insbesondere den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation) vollauf genügende gutachterliche Stellungnahme vorzulegen; dies würde im Ergebnis auf eine dem Verwaltungsprozessrecht fremde Beweisführungspflicht hinauslaufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, S. 251 ff. = NVwZ 2008, S. 330 ff.(juris Rz. 15 f.) und Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10B 21.12 – (juris Rz. 7). Demzufolge muss „regelmäßig“ ein den beschriebenen inhaltlichen Anforderungen entsprechendes fachärztliches Attest vorgelegt werden. Da neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten gemäß § 5 des Psychotherapeutengesetzes nach dreijähriger Vollzeit- bzw. fünfjähriger Teilzeitausbildung und abgelegter staatlicher Prüfung berechtigt sind, psychische Erkrankungen einschließlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren, genügt auch eine von einer solch beruflich qualifizierten Person ausgestellte gutachterliche Stellungnahme den genannten Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –, InfAuslR 2009, S. 173 f. (juris Rz. 10 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne hinreichend glaubhaft gemacht. Die auf Grundlage u.a. einer Exploration vom 19. Januar 2015 erstellte psychologische Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin Frau Dipl-Psych. Dr. C. O. vom 5. Februar 2015 genügt den genannten Anforderungen. Frau Dr. O. hat bei dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Diagnosen nach ICD-10 nachvollziehbar eine schwere depressive Episode mit auffälligen Tendenzen zu Suizidgedanken und-handlungen, eine Posttraumatische Belastungsstörung mit irrationaler Furcht vor lebensbedrohlicher Einwirkung von außen, sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert und dargelegt, dass im Falle der Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid drohe. Dabei hat sie sowohl ein auf den Zielstaat Bulgarien bezogenes traumaauslösendes Ereignis dargestellt als auch nachvollziehbar geschildert, aufgrund welcher Umstände das Beschwerdebild in jüngerer Zeit zum Ausdruck gekommen ist. Der Aussagekraft der psychologischen Stellungnahme steht nicht entgegen, dass sie lediglich auf einer einmaligen Exploration beruht, da bereits die Kürze der Zeit zwischen dem vom Antragsteller geltend gemachten Suizidversuch und der gerichtlichen Entscheidung einer Exploration in mehreren Sitzungen entgegensteht. Angesichts dieser die Tragfähigkeit begründenden Umstände sind auch die aus der auffälligen, weit gehenden Parallelität der hier vorliegenden psychologischen Stellungnahme mit der im parallelen Verfahren 18a L 101/15.A vorgelegten psychologischen Stellungnahme der Frau Dr. X. über den Cousin des Antragstellers bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht geeignet, dieses zu entkräften. Die Antragsgegnerin hat sich zu der psychologischen Stellungnahme nicht geäußert, obwohl sie ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden war. Ist eine Reiseunfähigkeit aber in der hier vorliegenden Weise ärztlich bestätigt und zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht, so ist es Sache des Antragsgegners, dem auf ärztlicher, ggf. psychologisch-psychotherapeutischer Grundlage substantiiert entgegenzutreten oder eindeutig darzulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen im Falle der Abschiebung den gesundheitlichen Gefahren begegnet werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2005 – 19 B 45/05 – (juris Rz. 4f.) und vom 9. Mai 2007 – 19 B 352/07 – (juris Rz. 7 u. 18). Da eine solche Stellungnahme der Antragsgegnerin fehlt, ist die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung geboten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.