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Beschluss

19 B 45/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0121.19B45.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner mit der Beschwerde vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Insoweit hat der Senat davon abgesehen, den Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abzuwarten, weil die Beschwerdeschrift keinen Hinweis darauf enthält, dass der Antragsgegner eine weitere Beschwerdebegründung beabsichtigt. 4 Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zur vorläufigen Untersagung der Abschiebung (§ 60 a AufenthG) zu verpflichten, abzulehnen. 5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Antragstellerin nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eine beachtliche Reiseunfähigkeit besteht; im Falle einer Abschiebung droht eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere die ernsthafte Gefahr eines Suizids, die nach dem psychotherapeutischen Gutachten vom 10. Juni 2004 "nicht nur die Antragstellerin selbst betrifft, sondern auch den Antragsteller mit einbezieht". Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. 6 Es ist deshalb Sache des Antragsgegners, der beabsichtigt, die Antragsteller trotz der medizinisch festgestellten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin abzuschieben, durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung und einer Anschlussbehandlung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. 7 BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 (416); OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2004 - 19 B 1254/04 -. 8 Er muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes er treffen wird. Hierzu genügt es nicht, pauschal darauf hinzuweisen, dass medizinisches und sonstiges Begleitpersonal eingesetzt wird. 9 OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -. 10 Einen derartigen pauschalen Hinweis enthält aber die Beschwerdeschrift des Antragsgegners. Er legt lediglich substantiiert dar, dass bei der Ankunft der Antragstellerin in ihrem Heimatland eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung gewährleistet sei. Dass eine solche Behandlung auch auf dem Flug der Antragstellerin in ihr Heimatland gewährleistet ist, wird jedoch nur pauschal unter Hinweis auf "ärztliches Beleitpersonal und sonstiges Begleitpersonal (BGS)" begründet. 11 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nach dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten, von den Innenministern und -senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur Kenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. November 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalog in den Fällen, in denen nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung "die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen/Zusatzmaß- nahmen sichergestellt" werden kann, "die erforderlichen Maßnahmen genau zu beschreiben" sind. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).