Urteil
5a K 3710/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0306.5A.K3710.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Juni 1995 in O. L. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. 3 Der Kläger reiste am 2. Juli 2012 unter Inanspruchnahme eines Schleppers per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 14. August 2012 einen Asylantrag stellte. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt –gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe wochentags in einer Kfz-Werkstatt bei einem Onkel mütterlicherseits in Kabul gearbeitet und sei nur am Wochenende im Dorf seiner Familie gewesen. Vor etwa zwei Jahren hätten Amerikaner und Soldaten der Nationalen Armee in einer Nacht, als er in Kabul gewesen sei, das Haus seiner Familie überfallen und seinen Vater, A. I. , einen Nachbarn und seinen Onkel väterlicherseits getötet. Seine Großeltern seien verletzt worden. Der Vorfall sei in einer Nacht von Samstag auf Sonntag gewesen. Jemand habe den Amerikanern und afghanischen Soldaten fälschlicherweise berichtet, dass sie Anhänger der Taliban seien. Alle anderen Mitglieder der Familie seien in dieser Nacht in dem Hof gefesselt worden und die Streitkräfte hätten 500.000 Afghanis mitgenommen, alle Koffer durchsucht und alle Handys mitgenommen. Der Onkel mütterlicherseits habe ihn und seinen Onkel in Kabul gegen 5 oder 6 Uhr morgens angerufen und erzählt, was passiert sei. Als der Kläger nach einer etwa 30-45 minütigen Fahrt zu Hause angekommen sei, seien die Amerikaner und Soldaten noch dort gewesen. Seine Familie habe auf der Straße gestanden und ihnen seien die Fesseln abgenommen worden. Die Dorfbewohner hätten sich auch dort versammelt. Die Soldaten seien dann abgezogen. Weder sein Onkel noch er habe mit den Soldaten geredet. Als er gesehen habe, was passiert sei, sei er ohnmächtig geworden. Die drei Leichen seien dann beerdigt worden und er sei zur Beerdigung mitgegangen. Die Dorfbewohner seien nach der Beerdigung zu einer Straße gegangen und hätten dort demonstriert und einen Versorgungskonvoi der Amerikaner angegriffen. Einige Zeit später seien die Amerikaner erneut gekommen und hätten ihn gesucht, aber er sei in Kabul gewesen. Sein Großvater habe ihm erzählt, dass die Amerikaner nach ihm suchen würden. Die Amerikaner hätten auch in Kabul nach ihm gesucht, er habe sich aber immer verstecken können. Er wisse nicht, warum man ihn und seine Familie denunziert habe. Schließlich hätten die Amerikaner zugegeben, dass sie bei der Tötung seines Vaters und seines Onkels einem Irrtum unterlegen seien, hätten sich entschuldigt und 228.000 Afghani zurückgezahlt. Danach hätten sie aber auch weiterhin nach ihm gesucht. Die Taliban hätten ihn dann etwa einen Monat später durch einen Drohbrief aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und den Vater zu rächen. Er habe auch weiterhin in der Werkstatt seines Onkels gearbeitet und sei jeden Freitag ins Dorf gefahren. Die Taliban hätten seinen Onkel in Kabul etwa zwei Mal im Monat nach dem Tod seines Vaters nach ihm gefragt, aber er habe sich immer versteckt. Er sei erst jetzt aus Afghanistan ausgereist, da er erst jetzt die Möglichkeit durch den Schlepper erhalten habe. 5 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung des „Hilfsprogramms für Afghanen“ vor, aus der hervorgeht, dass in der Nacht vom 24. zum 25. April 2010 amerikanische Streitkräfte und afghanische Soldaten ins Dorf O1. gezogen seien und mehrere Häuser überfallen hätten. Dabei seien unter anderem T. V. und B. I1. , Söhne von I2. B1. I1. , getötet worden. Aus dessen Haus hätten sie 500.000 Afghanis, vier Mobilfunkgeräte und ein Gewehr Kalaschnikow gestohlen. Zudem legt der Kläger zwei Briefe vor. Der erste ist auf den 12. Juli 2010 datiert und an den Kläger adressiert und enthält unter anderem die Aufforderung seitens der Taliban, den Mord an dem Vater zu rächen und sich der islamischen Bewegung der Taliban anzuschließen. Der zweite Brief ist auf den 2. Februar 2012 datiert und an den Großvater des Klägers, I2. B1. I1. , adressiert. In diesem wird ihm seitens der Taliban damit gedroht, dass der Kläger zu leiblichem und sachlichen Schaden kommen werde, sollte er weiterhin für die Amerikaner arbeiten. Schließlich legt der Kläger eine Quittung vor, aus der hervorgeht, dass am 27. Mai 2010 an den Großvater des Klägers 228.550 Afghani ausgezahlt wurden. Die Quittung enthält den Zusatz „Condolence payment for B. and Zail I1. “. 6 Mit Bescheid vom 11. August 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werde (Ziffer 3) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Ausreisefrist nicht eingehalten werden, werde er nach Afghanistan abgeschoben, wobei er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Verfolgung könnten nicht überzeugen. Die Ausführungen würden ohne erkennbaren Grund vage, oberflächlich und bruchstückhaft bleiben, wobei er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, detailliert, anschaulich und zusammenhängend darzustellen, was sich wann konkret zugetragen habe. Zudem seien seine Aussagen so lebensfremd und detailarm, dass diesen nicht gefolgt werden könne. Insbesondere werde nicht ersichtlich, warum die amerikanischen Streitkräfte zwar eingeräumt haben sollen, dass sie zu Unrecht sein Elternhaus angegriffen hätten, ihn aber dennoch weiter suchen würden. Es erschließe sich weiter nicht, warum sich der Antragsteller aus Kabul, wo er unbehelligt von seinen Verfolgern habe leben können, wöchentlich an seinen Heimartort zurück begeben haben sollte, wo ihm am ehesten Entdeckung drohen dürfte. Weiter sei nicht plausibel, warum es seitens der Taliban Drohbriefe bedurft hätte, damit sich der Antragsteller ihnen anschließe. Sofern der Vater, ein Nachbar und ein Onkel väterlicherseits des Antragstellers tatsächlich bei einem Angriff der amerikanischen Streitkräfte getötet worden wären, hätte der Antragsteller allen Grund gehabt, eben dies auch ohne Zwang zu tun. Sein Vortrag entspreche daher nicht den Erwartungen an Schilderungen eigenen Erlebens. Schließlich drohe dem Antragsteller bei einer Rückkehr auch keine allgemeine Gefahr. Er verfüge über eine Schulbildung und über eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung im handwerklichen Bereich. Zudem würden noch seine Mutter und vier Geschwister in seinem Heimatdorf leben, die ihn unterstützen könnten. 7 Der Kläger hat am 19. August 2014 Klage erhoben. 8 Er ist der Ansicht, bereits das Verfahren vor dem Bundesamt sei nicht fehlerfrei erfolgt, da der zuständige Entscheider nicht bei der Anhörung anwesend gewesen sei und damit keinen Eindruck von dessen Person und Vortrag habe gewinnen können. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geschehnisse im April 2010 erst vierzehn Jahre alt und seine Wahrnehmungsfähigkeit bereits dadurch eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus behauptet er, nach dem Überfall auf sein Elternhaus sei er in unregelmäßigen Abständen in sein Heimatdorf gefahren, um das Risiko zu minimieren, von den Taliban oder den US-Soldaten angetroffen und vernommen zu werden. Er habe Briefe der Taliban erhalten, die ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen und den Vater zu rächen. Auch die amerikanischen Soldaten hätten immer wieder nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt. In Kabul habe er sich versteckt und in verschiedenen Werkstätten gearbeitet. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Briefe seien in dem Familienhaus im Dorf O2. eingeworfen worden. Er habe danach noch weitere Briefe erhalten, in denen mitgeteilt worden sei, dass die Taliban die Anweisung erhalten hätten, ihn lebendig festzunehmen oder ihn zu töten. Die letzten beiden Briefe habe der Kläger etwa im September 2014 aus Afghanistan erhalten. Er habe ausreisen müssen, da ihm unter anderem die Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe. Zudem sei er als Paschtune bereits äußerlich zu erkennen. 9 Ferner trägt der Kläger vor, sein Großvater, zu dem er telefonischen Kontakt habe, habe ihm mitgeteilt, dass sowohl US-Soldaten als auch die Taliban noch nach ihm fragen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit Folter und menschenrechtswidriger Behandlung seitens der US-Armee rechnen. Bei Verhaftung durch die afghanische Polizei drohe ihm ebenfalls Folter. Schließlich drohe ihm Verfolgung durch die Taliban. Die Stadt Kabul stelle keine interne Schutzalternative dar, da die Situation dort von Attentaten, Bürgerkrieg und einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geprägt sei. Zudem seien die Taliban auch dort in der Lage, Gegner aufzuspüren. 10 Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger unter anderem die Übersetzung eines Drohbriefs der Taliban, der auf den 23. März 2012 datiert ist, vor, aus dem hervorgeht, dass sie Kenntnis davon hätten, dass der Kläger in Kabul Autos und Motoren der Amerikaner und ihrer Handlanger repariere. Daher werde verlangt, dass die Tätigkeit eingestellt werde, da sie nach dem Islam unerlaubt sei, andernfalls werde er von dem islamischen Emirat bestraft. Aus einem weiteren Drohbrief der Taliban vom 9. August 2012 geht hervor, dass der Kläger nicht auf die früheren Briefe reagiert habe und daher die Anweisung gegeben werde, den Kläger lebendig festzunehmen oder ihn zu töten, egal wo er sich in Afghanistan befände. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, 15 äußerst hilfsweise, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 17 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. 20 Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Januar 2015 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 24 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. 27 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. 29 Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. 30 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. 31 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. 33 Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 34 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. 35 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 37 Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG festzustellen. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Bedrohung ist insgesamt glaubhaft. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der Ermordung seines Vaters durch die amerikanischen Streitkräfte in das Visier der Taliban geraten ist und von diesen individuell bedroht wurde. Aus dem Gesamtbild, welches das Gericht aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes, den sowohl im Verwaltungs- auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Drohbriefen der Taliban, sowie des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach der Ermordung seines Vaters von den Taliban damit bedroht wurde, für den Fall, dass er sich nicht ihnen anschließen werde, um seinen Vater zu rächen, getötet zu werden. 38 Der Kläger konnte glaubhaft schildern, dass US-Soldaten sowie afghanische Streitkräfte das Haus seiner Eltern überfallen haben und seinen Vater, einen Onkel und einen Nachbarn getötet haben. Im Anschluss an dieses Ereignis sind die Taliban auf ihn aufmerksam geworden und wollten ihn zur Zusammenarbeit bewegen, um seinen Vater zu rächen. Sie haben Drohbriefe an den Kläger geschickt und seinem Großvater gegenüber geäußert, dass sich der Kläger ihnen anschließen solle. 39 Dass tatsächlich ein Überfall auf das Elternhaus des Klägers stattgefunden hat, bei dem sein Vater getötet wurde, wird vor allem durch die Vorlage einer auf den 27. Mai 2010 datierten Quittung der US-amerikanischen Regierung bekräftigt, aus der hervorgeht, dass der Großvater des Klägers insgesamt 5.000,00 US-Dollar Entschädigung für die Tötung zwei seiner Söhne erhalten hat. Dass die Taliban dieses Ereignis als willkommenen Anlass genutzt haben, den Kläger zur Zusammenarbeit zwingen zu wollen, um den Vater zu rächen, erscheint vor dem Hintergrund der verfügbaren Erkenntnisquellen jedenfalls plausibel. Wie das Bundesamt dagegen zu dem Schluss gelangt, der Vortrag sei unglaubhaft, da es keiner Drohbriefe bedurft hätte, um den Kläger zur Zusammenarbeit zu bewegen, sondern dieser nach der Ermordung seines Vaters allen Grund gehabt habe, dies auch ohne Zwang zu tun, erschließt sich nicht im geringsten. 40 Sofern der Kläger hinsichtlich einzelner Details von seinen im Rahmen der Anhörung gemacht Angaben abweicht, ist dies sowohl darauf zurückzuführen, dass der Überfall in seinem Elternhaus bereits fünf Jahre zurück liegt, als auch dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt erst vierzehn Jahre alt war und seine Wahrnehmung der Geschehnisse demzufolge aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte. Die verbleibenden Widersprüche, vor allem hinsichtlich der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Besuche seiner Familie, konnte der Kläger dagegen auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dahingehend ausräumen, dass er in der Zeit nach dem Überfall zunächst wöchentlich und erst später in unregelmäßigen Abständen nach Hause gefahren ist. Dies erscheint vor dem Hintergrund der erst im Laufe der Zeit zugenommenen Bedrohung seitens der Taliban plausibel. Auch die Zweifel hinsichtlich der Häufigkeit des Erhalts eines Drohbriefs, vor allem bezüglich des Zeitraums zwischen dem ersten Drohbrief im Juli 2010 und dem zweiten Drohbrief erst im Februar 2012, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausräumen, indem er nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, dass die Drohungen in dieser Zwischenzeit mündlich gegenüber seinem Großvater ausgesprochen wurden und erst ab 2012, nachdem er sich immer noch weigerte, den Forderungen der Taliban nachzukommen, weitere Drohbriefe folgten. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zu dem Vorgehen der Taliban, erscheint damit auch die Unterbrechung des Übersendens von Drohbriefen für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren jedenfalls plausibel. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, um an der Echtheit der vorgelegten Drohbriefe, die den Kläger jeweils namentlich benennen und durch beeidigte Übersetzer übersetzt wurden, zu zweifeln. 41 Die Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. 42 Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. 43 Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A. 44 Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG. 45 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. 46 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 47 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 48 Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. 49 Schließlich muss gemäß §3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 50 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 51 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 52 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 53 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 54 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zu. Der Kläger wurde – wie sich aus den Ausführungen zur Asylberechtigung ergibt – wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Afghanistan verfolgt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Bei einer Rückkehr hat er ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gleichartiger Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit zu rechnen. 55 Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 57 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).