OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 1158/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0316.13K1158.14.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. C. , Flur 00, Flurstück 000 in H. mit der postalischen Bezeichnung N. Straße 000 d. Dieses grenzt zum einen an der südlichen Grundstückseite an einen von der B.-----straße abgehenden und bis zur P.-----straße verlaufenden Fußweg an. Weiterhin besteht von der nördlich gelegenen N. Straße aus über das mit zwei Doppelhäusern bebaute Flurstück 000 (N. Straße 000) eine Zuwegung zum klägerischen Grundstück. Zu Gunsten des klägerischen Grundstücks ist in den Grundbüchern von C. , Blatt 00000 bis 00000 zu Lasten des Flurstücks 000 jeweils ein Geh-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 000 eingetragen. Die nördliche Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks ist 15 m lang. 3 Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 3. Februar 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für ihr Grundstück u. a. Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst bei wöchentlicher Reinigung (Reinigungsklasse 21) i.H.v. 94,50 € und für den Winterdienst in der Winterdienststufe 1 i.H.v. 37,50 € fest. 4 Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. 5 Sie machen geltend, dass der Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Sie seien entweder überhaupt nicht oder allenfalls zu 1/5 der gegenüber den Eigentümern des Grundstücks N. Straße 250 erhobenen Gesamtgebühren gebührenpflichtig. Die Beklagte erhebe für die im vorderen Bereich liegenden zwei Doppelhaushälften, mithin für vier Anlieger Straßenreinigungsgebühren in gleicher Höhe wie ihnen gegenüber. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die ihnen gegenüber erhobenen Gebühren, weil die Gebühren nicht doppelt abgerechnet werden dürften. Allenfalls sei denkbar, dass sämtliche fünf Eigentümer der Grundstücke N. Straße 250 und 250 d jeweils 1/5 der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren zu tragen hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass sich an der südlichen Grundstücksgrenze ein kleiner Weg befinde. Der Weg werde weder von der Beklagten gereinigt noch im Winter geräumt. 6 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt hierzu vor, dass die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der N. Straße nicht zu beanstanden sei. Es handele sich bei dem klägerischen Grundstück um ein so genanntes Hinterliegergrundstück, das aufgrund des vorhandenen und rechtlich gesicherten Zugangs über die N. Straße erschlossen sei. 11 Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf den Berichterstatter durch diesen als Einzelrichter entscheiden, § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 In Anwendung des § 88 VwGO, nach dem das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, legt die Kammer im wohlverstandenen Interesse der Kläger die schriftsätzlich gestellten Klageanträge dahingehend aus, dass neben der begehrten Anfechtung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren nicht auch die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren begehrt wird. Ein solches Feststellungsbegehren wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, da insoweit durch die erhobene Anfechtungsklage als Gestaltungsklage ein unmittelbares, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Im Rahmen der hierbei erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung erfolgen inzidenter Feststellungen zur Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Gebührenerhebung seitens der Beklagten. 16 Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzungen von Straßenreinigungsgebühren im Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die streitigen Gebührenerhebungen sind die §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Stadtgebiet H. und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung StrRGS -) vom 17.12.1999 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 12.12.2013. Danach erhebt die Stadt H. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 6 StrRGS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 7 StrRGS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks im Sinne des § 4 StrRGS. 18 Nach 6 Abs. 1 StrRGS sind Maßstab für die Benutzungsgebühr die Längen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite (Frontlängen), die Straßenart, die Reinigungsklasse und die Winterdienststufe. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen. 19 Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zu Grunde gelegte modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Öffentlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15. 21 Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG d Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris. 23 Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. 24 So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982- 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ)1982, 169. 25 Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterlieger-grundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheits-satzes genügende Weise. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f. 27 Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51. 29 Danach ist die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück 000 nicht zu beanstanden. Das Grundstück hat über das Flurstück 000 einen rechtlich gesicherten Zugang zur N. Straße und eine dieser Straße zugewandte Grundstücksseite von 15 m. 30 Eine rechtswidrige Doppelveranlagung wird hierdurch nicht hervorgerufen, weil die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter – auch die der Hinterleger – als Divisor in die Berechnung des Gebührensatzes einfließt und durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert ist, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. 31 Eine Aufteilung der Frontmeter auf sämtliche Anlieger- und Hinterliegergrundstücke, wie von den Klägern als möglich angesehen, ist rechtswidrig. Es verstößt nämlich gegen den Gleichheitssatz, wenn hintereinander liegende Grundstücke zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden und die auf die Länge des Kopfgrundstückes entfallende Abgabe anteilig auf die entsprechenden Grundstücke verteilt wird. Darin liegt eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber unmittelbar an die Straße grenzenden Grundstücken ohne Hinterleger. 32 OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 – KStZ 1982, S. 169 ff.. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.