OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 543/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Standkundgebung mit Live‑Musik kann dem Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG als Versammlung unterfallen, auch wenn sie rechtsextreme Inhalte hat. • Ein Versammlungsverbot nach §15 Abs.1 VersG setzt eine konkrete, aktuelle und auf erkennbaren Umständen beruhende Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen und veraltete Anhaltspunkte genügen nicht. • Vor einem Verbot sind mildere Maßnahmen, insbesondere Auflagen, auszuschöpfen; ein Verbot ist ultima ratio. • Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts darf nicht erfolgen; überwiegt deshalb im Eilverfahren das Interesse des Veranstalters, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei rechtswidrigem Versammlungsverbot wiederhergestellt • Eine Standkundgebung mit Live‑Musik kann dem Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG als Versammlung unterfallen, auch wenn sie rechtsextreme Inhalte hat. • Ein Versammlungsverbot nach §15 Abs.1 VersG setzt eine konkrete, aktuelle und auf erkennbaren Umständen beruhende Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen und veraltete Anhaltspunkte genügen nicht. • Vor einem Verbot sind mildere Maßnahmen, insbesondere Auflagen, auszuschöpfen; ein Verbot ist ultima ratio. • Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts darf nicht erfolgen; überwiegt deshalb im Eilverfahren das Interesse des Veranstalters, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Antragstellerin meldete für den 28. März 2015 eine Standkundgebung mit Live‑Musik an. Die Behörde erließ eine Verbotsverfügung mit der Begründung, es bestehe eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung, unter anderem wegen erwarteter Straftaten sowie wegen des gewählten Datums (Gedenktag eines Mordopfers) und der Beteiligung rechtsextremer Musikgruppen. Die Antragstellerin bestritt eine Tarnung des Versammlungsthemas, erklärte Bereitschaft zur Annahme von Auflagen und wies auf planungsbedingte Terminwahl hin. Im Eilverfahren begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verbotsverfügung. Das Gericht verglich die Erfolgsaussichten der Klage und die einschlägigen öffentlichen Interessen und prüfte, ob die Behörde ausreichende, aktuelle Tatsachen zur Gefahrenprognose vorgetragen hatte. • Art. 8 Abs.1 GG schützt auch Versammlungen mit politischer und kommunikativer Ausrichtung; die Prüfung hat besonders intensiv im Eilverfahren zu erfolgen, weil ein Vollzug oft endgültig verhindert. • Die Verbotsverfügung nach §15 Abs.1 VersG erfordert eine konkrete, auf erkennbaren Tatsachen beruhende Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Spekulationen und veraltete Indizien reichen nicht aus. • Die Behörde stützte das Verbot vor allem auf die Wahl des Datums, frühere Vorkommnisse und die Teilnahme bestimmter Musikgruppen, nannte aber keine aktuelle, belastbare Tatsachengrundlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schadenseintritt begründet. • Bei Vorliegen von Gegenindizien musste sich die Behörde hinreichend mit den Angaben der Antragstellerin (u. a. Angebot, entsprechende Auflagen zu akzeptieren) auseinandersetzen; dies ist unterblieben. • Selbst bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Gefahren wären mildere Mittel wie Auflagen (z. B. Musik‑ oder Themenverbote, Ausschluss bestimmter Leiter) vorrangig und zunächst zu prüfen; ein Verbot ist ultima ratio. • Das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung überwiegt, weil die Verbotsverfügung rechtswidrig ist und am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Vollziehungsinteresse besteht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wurde wiederhergestellt, weil die Behörde keine aktuelle, konkrete und tatsachengestützte Gefahrenprognose vorgelegt hat und Auflagen als geeignetes, milderes Mittel nicht ausreichend geprüft wurden. Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG unterfällt und dass bloße Zugehörigkeit zu einem rechten Spektrum oder veraltete Indizien kein Verbot rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.