Beschluss
14 L 543/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0317.14L543.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage -14 K 1173/15- des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 3. März 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1295/15 des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 3. März 2015 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, die unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt, 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 7 fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. 8 Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verbots der für den 28. März 2015 angemeldeten Standkundgebung mit Live Musik vorläufig verschont zu bleiben, das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Verbotsverfügung als rechtswidrig darstellt und am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. 9 Die Kammer geht davon aus, dass es sich, zwischen den Beteiligten unstreitig, nicht um ein bloßes Konzert, sondern um eine Versammlung im Sinne des Art 8 GG handeln soll. 10 Zur weiteren Begründung wird wegen der Identität des zugrundeliegenden Sachverhalts und der nahezu identischen Verbotsverfügung des Antragsgegners auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 14 L 474/15 Bezug genommen. In diesem hat die Kammer wie folgt ausgeführt: 11 „Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners unterfällt die von der Antragstellerin angemeldete Veranstaltung als Versammlung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht unter anderem in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung, 12 Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, S. 92 ff, 13 ausgeführt hat, schützt Art. 8 GG die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dabei reicht es zur Eröffnung des Schutzbereichs wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, mag auch die von den Teilnehmern der Versammlung - unter Umständen lautstark nach außen - vertretene politische Auffassung im weitaus überwiegenden Teil der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen oder bei einigen Menschen auch Ängste und Befürchtungen hervorrufen. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts ausführt, die von der Antragstellerin angemeldete Veranstaltung unterfalle deshalb nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG, weil sie abweichend von Vorstehendem auf die zwangsweise oder sonstwie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener (politischer) Forderungen gerichtet sei, trägt seine Begründung schon deshalb nicht, weil ein konkretes, mit der Veranstaltung unmittelbar verfolgtes, vom Versammlungsrecht nicht mehr gedecktes Ziel nicht erkennbar ist. Die mit der Durchführung der Versammlung möglicherweise verfolgte Intention der Versammlungsteilnehmer, sich weiterhin in Dortmund in der Öffentlichkeit zu präsentieren, womit, wie der Antragsgegner ausführt, „das Klima der Einschüchterung, Gewaltverherrlichung und Bedrohung in der E. Öffentlichkeit weiter zugespitzt werden“ solle, erfüllt als solche weder den Tatbestand der Nötigung - so die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegende Konstellation - noch eines sonstigen Straftatbestandes, sondern stellt sich als versammlungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmender Teil des politischen Meinungskampfes dar. 14 Aus den politischen Zielen der Antragstellerin und deren in der Verbotsverfügung zutreffend dargestellten immer deutlicher zu Tage tretenden Radikalisierung und - solange sie nicht, wie etwa im Versammlungsrecht und beim Parteienprivileg, zu ihren Gunsten wirkt - Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, kann nicht der Schluss gezogen werden, die angemeldete Veranstaltung unterliege nicht mehr dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Allein der Umstand des öffentlichen Auftretens neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, führt nicht dazu, dass eine Versammlung vom Schutzbereich des Art. 8 GG ausgeschlossen werden könnte. 15 Aufgrund der Sperrwirkung des Art 21 Abs. 2 Satz 2 GG wonach nur das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet und ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen ist, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, ist es weder die Aufgabe der Versammlungsbehörden noch der Gerichte, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. 16 Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 1. Mai 2001- 1 BvQ 22/01 -, Juris. 17 Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen Voraussetzungen und nehmen die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder ein Verbot nicht gegeben, gilt der Grundsatz der Freiheit der Rede. Die Kraft eines Rechtsstaats zeigt sich auch daran, dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft. Für Verbote von Parteien oder die Verwirkung des Grundrechtsschutzes bestimmter Personen kennt das Grundgesetz daher formelle und materielle Grenzen in den Art. 18 und 21 GG.Insbesondere dürfen rechtsstaatliche Garantien nicht dadurch unterlaufen werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz eines Grundrechts wie Art. 8 GG verwehrt wird. Dieses Grundrecht garantiert auch Minderheiten Äußerungsmöglichkeiten und unterwirft die Bestimmung der Grenzen dem Gesetz. 18 Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 1. Mai 2001- 1 BvQ 22/01 -, Juris. 19 Auch soweit sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Verbotsverfügung auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) stützt, stellt sich die Verfügung als rechtswidrig dar. 20 Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennen-den Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 21 In der Regel ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen der Individualrechtsgüter Dritter, der Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie der tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung drohen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.,§ 15, Rdn.33. 23 Ein Versammlungsverbot ist nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statthaft. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. 24 Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. 25 Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, den Beteiligten bekannt, NJW 2010, 141 und Juris m.w.N. 26 Ein - wie hier - ausgesprochenes Versammlungsverbot setzt nach der ständigen und den Verfahrensbeteiligten hinlänglich bekannten Rechtsprechung des BVerfG zum anderen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 27 Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung für die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG in Gestalt einer Verletzung verschiedener Strafnormen, namentlich § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener), § 130 (Volksverhetzung), §§ 223, 224 (-gefährliche- Körperverletzung) und § 303 (Sachbeschädigung) des Strafgesetzbuches (StGB) gestützt. 28 Der Antragsgegner hat seine Annahme, mit der Versammlung bzw. während ihrer Durchführung seien Verstöße gegen § 189 StGB zu erwarten, maßgeblich auf die Wahl des Versammlungsdatums gestützt. Das in der Anmeldung genannte Versammlungsthema „Wie Lange noch? Protest gegen Pressehetze und die Politik der Etablierten! Für Meinungs- und Versammlungsfreiheit – Wir sind das Volk!“ sei lediglich zur Tarnung vorgeschoben. In Wahrheit beabsichtige die Antragstellerin mit einer Demonstration an diesem Tage die Menschenwürde und das postmortale Persönlichkeitsrecht des am 28. März 2005 durch einen damals siebzehnjährigen Angehörigen der E3. Neonazi-Szene mit einem Messerstich getöteten Thomas „Schmuddel“ Schulz zu verletzen. 29 Nach der bereits im November 2014 erfolgten Anmeldung der Versammlung habe die Antragstellerin eine Verlegung des Versammlungstermins strikt abgelehnt, obgleich ein zeitlicher Bezug zu dem Versammlungsthema nicht zu erkennen sei. Dies begründe die Annahme, dass das Datum bewusst gewählt worden sei, um mit einer Demonstration an diesem zehnten Jahrestag des Todes des Thomas Schulz dessen Menschenwürde und postmortales Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Hierfür spreche auch, dass anlässlich früherer Versammlungen des „rechten Spektrums“ von deren Teilnehmern Parolen wie „Thomas Schulz, das war Sport, Widerstand an jedem Ort!“ und „Schmuddel hat`s erwischt.“ skandiert worden seien. Zu den Rufern habe nachweislich auch ein Mitglied des Bundesvorstandes der Antragstellerin gehört. 30 Hierzu führt die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung aus, der Demonstrationstermin sei auf das letzte März-Wochenende gelegt worden, weil ein Termin im Frühjahr 2015 beabsichtigt gewesen sei, der einerseits eine mehrwöchige kampagnenmäßige Vorarbeit ermögliche, andererseits vor dem Hintergrund der aktuellen „Pegida“-Proteste aber nicht zu weit Richtung Sommer gehe. Am 14. März 2015 finde eine Veranstaltung der Partei in Bautzen statt, an deren Organisation auch Teilnehmer der Demonstration am 28. März beteiligt seien. Am 21. März 2015 werde eine Demonstration in I. abgehalten, zu der Teilnehmer auch aus Nordrhein-Westfalen erwartet würden und bei der das Vorstandsmitglied der Antragstellerin, N1. C1. , als Redner vorgesehen sei. Das Wochenende nach dem 28.März sei das Osterwochenende, an dem viele Menschen kein Interesse an politischer Betätigung hätten. 31 Darüber hinaus verweist die Antragstellerin darauf, sie habe bereits mit E-Mail vom 20. November 2014 gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt, dass ihre Veranstaltung in keinerlei Bezug zum Todestag des Thomas Schulz stehe und sie deshalb durchaus bereit sei, eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der jegliche Bezugnahme auf den Tod des Thomas Schulz untersagt werde, zu akzeptieren. 32 Die seit Jahren mit der Entwicklung der „rechten Szene“ in E1. versammlungsrechtlich hinlänglich befasste Kammer sieht zwar Zweifel an der Darstellung der Antragstellerin, das hier streitige Datum sei quasi „aus Terminnot“ gewählt worden, nicht als fernliegend an, zumal gerade am 28. März in den vergangenen Jahren regelmäßig auch Veranstaltungen der „linken Szene“ mit Bezug auf den Todestag des Thomas Schulz stattgefunden und durchaus auch zu Auseinandersetzungen mit rechten Gruppierungen (etwa am 28. März 2009) geführt haben. 33 Da die Antragstellerin eine Tarnabsicht aber nachdrücklich bestreitet, ist für die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung entscheidend, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Versammlungsinhalt bestehen. 34 Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen. Die Angaben des Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen. 35 Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. April 2002- 1 BvQ 12/02 -, Juris m.w.N. 36 Vorliegend fehlt es sowohl an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des Antragsgegners, als auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den - schon im Vorfeld der streitgegenständlichen Verbotsverfügung gemachten -Angaben der Antragstellerin. 37 Der Antragsgegner hat weder in seiner Verbotsverfügung noch in seiner Antragserwiderung tatsachengestützte Erkenntnisse benannt, die seine Annahme stützen, das vom Antragsteller gewählte Versammlungsmotto sei lediglich zur Tarnung vorgeschoben und die Versammlung diene in Wirklichkeit nur dazu, das Andenken des Verstorbenen zu verunglimpfen und die Tat als „Heldenstück“ zu verklären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorfälle am 21. Dezember 2014, zumal diese sich nicht während, sondern außerhalb einer von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung ereignet haben. 38 Die Antragstellerin hat in ihrer E - Mail an den Antragsgegner vom 20. November 2014 zum Ausdruck gebracht, während der Versammlung den Todestag des Herrn Schulz sowie die Umstände der Tat nicht zu thematisieren und eine entsprechende Auflage in der Versammlungsbestätigung zu akzeptieren. Es ist daher - unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsgegner unterstellte Verschleierung des tatsächlichen Versammlungszwecks hinreichend belegt ist - nicht ersichtlich, warum eine entsprechende Auflage, als gegenüber einem Versammlungsverbot milderes Mittel, nicht ausreicht, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Vorfeld zu unterbinden. 39 Anhaltspunkte dafür, die Antragstellerin bzw. der von ihr bestimmte Versammlungsleiter werde für die Einhaltung einer möglicherweise vom Antragsgegner erlassenen entsprechenden Auflage nicht hinreichend sorgen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Vorfälle am 21. Dezember 2014 sind nicht geeignet, Zweifel an der Einhaltung möglicher Auflagen zu begründen, da diese Vorfälle sich - wie bereits erwähnt - außerhalb einer von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung ereignet haben. Aus der Aufstellung zu den anhängigen Strafverfahren, welche der Antragsgegner seiner Antragserwiderung beigefügt hat, folgt, dass die Strafverfahren wegen der Vorfälle am 21. Dezember 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Es ist des weiteren nicht ersichtlich, dass der von der Antragstellerin benannte Versammlungsleiter an diesen Ausschreitungen beteiligt war, oder diese initiiert hätte. 40 Insoweit hat die Versammlungsbehörde bei Ihrer Entscheidung aber zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und der von ihr benannte Versammlungsleiter im vergangenen Jahr eine Vielzahl von angemeldeten Versammlungen unterschiedlicher Größe durchgeführt hat, ohne dass es zu strafbaren Vorfällen gekommen ist. 41 Vgl. zu den Voraussetzungen einer Gefahrenprognose aufgrund früherer Versammlungen die den Beteiligten bekannte Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 und Juris 42 Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es gerade in der jüngeren Vergangenheit in E1. immer wieder zu Übergriffen und Ausschreitungen gekommen ist, die zweifellos der „rechten Szene“ in E1. zuzurechnen sind und ihren Ursprung im Umfeld der Antragstellerin haben dürften. Der Antragsgegner hat jedoch weder in der Begründung seiner Verbotsverfügung noch in seiner Antragserwiderung tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass die für die Organisation und Durchführung der hier streitgegenständlichen Versammlung verantwortlichen Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen. 43 Unabhängig davon hätte sich der Antragsgegner auch bei Vorliegen solcher tatsachengestützten Anhaltspunkte damit auseinandersetzen müssen, warum eine Auflage, die den benannten Versammlungsleiter von dieser Funktion ausschließt und die Antragstellerin dazu anhält, eine andere zuverlässige Person als Versammlungsleiter zu benennen, vorliegend nicht ausgereicht hätte, um der befürchteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. 44 Hinsichtlich der weiteren vom Antragsgegner angeführten Straftatbestände, deren Verwirklichung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar zu erwarten sei, fehlt es an jeglicher Konkretisierung der eine solche Erwartung begründenden Tatsachen. 45 Soweit der Antragsgegner das Versammlungsverbot in der streitgegenständlichen Verfügung auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützt, sind die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot gleichfalls nicht erfüllt. 46 Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es hiernach, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. 47 Grundsätzlich kann die öffentliche Ordnung auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten, vornehmlich an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft, einen Aufzug so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. 48 Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, Juris. 49 Vorliegend ist festzustellen, dass Anhaltspunkte dafür, der 28. März werde - jedenfalls in E1. - von einem zumindest erheblichen Teil der Bürgerinnen und Bürger als Tag mit erheblicher Symbolkraft in dem oben bezeichneten Sinne wahrgenommen, schon nicht vorliegen. Konkrete Umstände, welche die Einschätzung belegen, ein Aufmarsch Rechtsextremer am 28. März sei dazu geeignet, eine solche Provokation zu begründen, hat der Antragsgegner nicht benannt. 50 Der Antragsgegner hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass aus der Art der Durchführung der Versammlung aufgrund ihrer Prägung Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgehen. Die Kammer verkennt auch insoweit nicht, dass in letzter Zeit die Antragstellerin oder jedenfalls ihrem unmittelbaren Umfeld zuzurechnende Personen gerade auch unter Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten des Versammlungsrechts versucht haben, in vermehrter und verstärkter Form auf ihr gegenüber kritisch eingestellte und sich entsprechend äußernde Personen in durchaus bedrohlicher und einschüchternder Form einzuwirken. 51 Dies entbindet den Antragsgegner jedoch nicht davon, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen derartige Gefahren - hier in Bezug auf die angemeldete Versammlung - abgewehrt werden können. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Erst wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann die Versammlung verboten werden. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn wie hier, zwischen der Anmeldung der Versammlung und deren Durchführung ein ausreichender Zeitraum liegt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation deutlich von derjenigen, die dem vom Antragsgegner herangezogenen Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2014, 52 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 14 L 741/14 -, den Beteiligten bekannt, 53 zu Grunde lag. Die gerichtliche Entscheidung erfolgte ca. 24 Stunden vor Beginn der verbotenen Versammlung und beruhte - wie sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt - auf einer reinen Interessenabwägung. Hinzu kam, dass die dort kurzfristig angemeldete und verbotene Versammlung aufgrund des Kommunalwahlkampfes in einem engen thematischen und zeitlichen Zusammenhang zu den vorhergehenden Versammlungen stand und die Antragstellerin im Vorfeld deutlich gemacht hat, das Verhalten auf den vorhergehenden Versammlung für rechtmäßig zu halten und deshalb auch künftig nicht unterbinden zu wollen. Ohne dass eine weitere Tatsachenüberprüfung durch den Antragsgegner oder das Gericht aufgrund der Kürze der Zeit möglich gewesen wäre, rechtfertigten diese Umstände, von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auch für die dort streitgegenständliche Versammlung auszugehen. 54 Die Kammer hat aber in der vom Antragsgegner herangezogenen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die angenommene Gefahr für die öffentliche Ordnung ein Verbot der Versammlung rechtfertigen würde und eine örtliche Beschränkung aufgrund konkreter Anhaltspunkte , die sich aus dem Verhalten bei anderen vorhergehenden Versammlungen ergaben, für ausreichend erachtet. 55 Vorliegend hat der Antragsgegner seine Annahme, den von der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ausgehenden Gefahren könne nicht durch Auflagen begegnet werden, auch in der Antragserwiderung nicht substantiiert.“ 56 Ergänzend ist auszuführen, dass es der Antragsgegner ist auch hinsichtlich der verbotenen Standkundgebung mit Live Musik versäumt hat, belastbare, d.h. (auch) aktuelle Tatsachen für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nachvollziehbar zu belegen.“ 57 Die bloße Vermutung des Antragsgegners, dass durch die Auftritte der Musikgruppen „Die M. -W. “ sowie „S. “ (Projekt der Musikgruppe „C. “) die Versammlungsteilnehmer zu strafrechtlichen Verstößen provoziert werden könnten, wobei allein auf diverse Verurteilungen des teilnehmenden Sängers N. S1. aus dem Jahr 2003, auf nicht konkret benannte konspirative Konzerte der Gruppe, auf ein Einschreiten der Polizei bei einem Konzert 2004 und auf eine von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Jahr 2012 wegen antisemitischem Gedankengut indizierte CD sowie hinsichtlich der „RechtsRock-Band“ „S. “ auf deren Sänger E2. T. als Redner einer rechtsextremistischen Kundgebung im Jahr 2012 und deren Liedtexte mit Bezug zur NS-Ideologie hingewiesen worden ist, ist nicht ausreichend. Daraus kann schon mangels Aktualität und Bestimmtheit eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für die Prognose eines Gefahrenpotenzials, das ein Verbot der Kundgebung nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen könnte, nicht hergeleitet werden. 58 Die Kammer verkennt nicht, dass sämtliche Akteure zweifelsohne dem rechten Spektrum zuzurechnen sind. Aber allein aus dem Spielen von „Rechtsrock“ ergibt sich ohne weitere Tatsachen keine „Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für Musiktexte bzw. den Inhalt der Musik gilt dasselbe wie für den Inhalt von Meinungen allgemein. 59 Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2008 -3 A 23/07‑, juris, 60 Geäußerte Meinungen im Rahmen einer Versammlung verlieren auch nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, der auch bei einer Versammlung im Rahmen des Art. 8 GG maßgeblich bleibt, es sei denn, sie sind strafbar, 61 BVerfG Beschluss vom 26. Januar 2006 -1 BvQ 3/06-, DVBl. 2006, 368, 62 z.B. weil gegen § 130 StGB (Volksverhetzung), §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung), § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 a, b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen) verstoßen wird. Eine Grenze der Meinungsäußerung in Liedform oder Musik ist - zumindest gegenüber der Jugend - auch dort zu ziehen, wo bestimmte Lieder oder Tonträger auf der Liste jugendgefährdender Medien geführt werden oder ein Schutz aus anderen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes besteht (indiziertes Liedgut). Denn auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind allgemeine Gesetze, die nach Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit beschränken. Deshalb bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall, ob von der Musik eines Rechtsrockkonzertes (ggf. in Verbindung mit den übrigen Begleitumständen) eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Davon kann wie bereits ausgeführt vorliegend mangels einer auf aktuellen Tatsachen basierenden Gefahrenprognose nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Antragsgegner dargelegt, dass eine CD der Band „Die M. W. “ indiziert sei. Daraus ist aber im Umkehrschluss zu entnehmen, dass weitere veröffentliche CD´ s nicht indiziert sind. Dafür, dass auch Lieder der indizierten CD am Abend des 28. März 2015 gespielt werden könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Übrigen könnte einer solchen Annahme durch eine Auflage, wonach Lieder der indizierten CD nicht gespielt werden dürfen, begegnet werden. Auch fehlt jeder Anhaltspunkt für eine Annahme, der Antragsteller als Versammlungsleiter wäre nicht in der Lage, eine solche oder weitere Auflagen durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Versammlungen durchgeführt hat, ohne dass es erkennbar zu strafbaren Vorfällen gekommen wäre. 63 Vgl. zum Maßstab auch die den Beteiligten bekannte Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 und Juris 64 Auch vorliegend hat der Antragsgegner seine Annahme, den von der Versammlung ausgehenden Gefahren könne nicht durch Auflagen begegnet werden, in der Antragserwiderung nicht substantiiert. 65 Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung noch auf die Kooperationsverweigerung des Antragsstellers hingewiesen hat, kommt es darauf schon mangels tatsachengestützter Gefahrenprognose nicht an. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.