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Urteil

11 K 4512/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in einer BÜMA enthaltene Benennung der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung stellt eine Weiterleitungsanordnung und damit einen Verwaltungsakt dar (§ 22 Abs.1 AsylVfG). • Ein Informationsschreiben in fremder Sprache ohne Regelungsgehalt ist kein Verwaltungsakt; Amtssprache ist deutsch (§ 23 VwVfG NRW). • Eine Weiterleitungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie widersprüchlich oder unbestimmt ist; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage besteht, weil die Weiterleitungsanordnung auch nach Ablauf der dreimonatigen Wohnpflicht Rechtswirkungen entfaltet (z. B. für landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Weiterleitungsanordnung in BÜMA ist rechtswidriger Verwaltungsakt • Die in einer BÜMA enthaltene Benennung der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung stellt eine Weiterleitungsanordnung und damit einen Verwaltungsakt dar (§ 22 Abs.1 AsylVfG). • Ein Informationsschreiben in fremder Sprache ohne Regelungsgehalt ist kein Verwaltungsakt; Amtssprache ist deutsch (§ 23 VwVfG NRW). • Eine Weiterleitungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie widersprüchlich oder unbestimmt ist; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage besteht, weil die Weiterleitungsanordnung auch nach Ablauf der dreimonatigen Wohnpflicht Rechtswirkungen entfaltet (z. B. für landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG). Der Kläger, aus Guinea stammend, meldete sich im November 2012 als Asylsuchender ohne Ausweisdokumente. Er gab ein Geburtsdatum an, sodass er zunächst als minderjährig in Obhut genommen wurde; die Inobhutnahme wurde aber nach Altersschätzung beendet. Das Bundesamt teilte intern eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE E.) mit; der Beklagte übergab dem Kläger am 4.12.2012 eine BÜMA, die als zuständige Aufnahmeeinrichtung abweichend eine Einrichtung in N. und als Verteilort E. nannte, sowie ein französischsprachiges Informationsschreiben mit Nennung von E. Der Kläger klagte gegen die Weiterleitungsanordnung und legte zahlreiche ärztliche Atteste vor, die insbesondere wegen psychischer Erkrankungen und einer HIV-Infektion Bedenken gegen eine Verlegung begründeten. Das Gericht ließ medizinische Begutachtungen durchführen; die Amtsärztin hielt Reisefähigkeit für gegeben. Das Gericht hat die Klage schließlich zur Entscheidung zugelassen. • Zulässigkeit: Die BÜMA mit der Weiterleitungsanordnung ist als Verwaltungsakt einzustufen, weil sie eine einzelfallbezogene Regelung mit Außenwirkung enthält (vgl. § 22 Abs.1 AsylVfG). • Kein Verwaltungsakt ist das französischsprachige "INFORMATION IMPORTANTE"-Schreiben, da es keine eigenständige Regelung enthält, lediglich informiert und nicht in deutscher Amtssprache erlassen wurde (§ 23 VwVfG NRW). • Die interne Mitteilung des Bundesamtes an die ZAA ist kein nach außen wirkender Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang (§ 46 Abs.1,2 AsylVfG). • Materielle Prüfungsbefund: Die Weiterleitungsanordnung in der BÜMA ist widersprüchlich, weil als zuständige Aufnahmeeinrichtung eine Einrichtung in N. angegeben wird, zugleich aber als Verteilort E. genannt ist; diese Unbestimmtheit trifft den Beklagten und macht die Entscheidung rechtswidrig (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Änderungen an der BÜMA in den folgenden Monaten beziehen sich auf Einrichtungen in C. und standen nicht in Einklang mit der verwaltungsinternen Mitteilung; eine nachträgliche Änderung zugunsten der Erstaufnahmeeinrichtung E. war nach Ablauf der dreimonatigen Wohnpflicht nicht mehr möglich (§ 47 Abs.1 AsylVfG). • Es kommt auf etwaige gesundheitliche Bedenken gegen eine Verlegung nicht mehr an, wenn die Weiterleitungsanordnung bereits wegen formaler/inhaltlicher Fehler rechtswidrig ist. • Rechtsfolge: Die Weiterleitungsanordnung ist aufzuheben; Kostenfolge richtet sich nach §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylVfG, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11,711 ZPO. Die Klage ist begründet: Die Weiterleitungsanordnung des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der BÜMA ist ein Verwaltungsakt und wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeiten und Unbestimmtheiten rechtswidrig. Das französischsprachige Informationsschreiben ist kein Verwaltungsakt. Wegen der Rechtswidrigkeit der Weiterleitungsanordnung wird diese aufgehoben; der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Vollstreckungsabwendung sind enthalten. Die Klage führt damit zum Erfolg des Klägers, weil die vom Beklagten ausgesprochene und unklare Zuweisung zu unterschiedlichen Aufnahmeeinrichtungen die erforderliche Bestimmtheit und Rechtsgrundlage vermissen ließ und deshalb nicht bestehen bleiben kann.