Urteil
7 K 4043/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0325.7K4043.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger besuchte ab Mitte 2002 bis Juni 2003 ein Berufskolleg in I. und nahm danach zum Wintersemester 2003/2004 das Studium der Elektrotechnik an der FH Südwestfalen auf. Er beantragte im August 2002 für den Besuch des Berufskollegs (Bewilligungszeitraum 8/2002 bis 6/2003) und danach ab September 2003 fortlaufend von Beginn des Studiums an bis zum Ende der Förderungshöchstdauer Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ beim Amt für Ausbildungsförderung I. und später beim Beklagten. Hierzu gab er in den Antragsunterlagen erstmals für den Bewilligungszeitraum 9/2003 bis 8/2004 an, Zinseinkünfte in Höhe von zunächst 125 € und in den weiteren Bewilligungszeiträumen solche über zuletzt 149 € neben Wertpapieren (UniEuroaktien) im Wert von zuletzt 614,92 € zu haben. Zu den Zinserträgen legte er jeweils einen Auszug der Bausparkasse Schwäbisch Hall über ein Bausparguthaben vor, das zum 31. Dezember 2002 ein Guthaben von 4.178 € und zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung am 28. Mai 2006 von 4.476,04 € aufwies. Der Beklagte legte diese Guthaben als Vermögen des Klägers seinen Berechnungen jeweils zugrunde, im letzten Bewilligungszeitraum 9/2006 bis 2/2007 insgesamt 5.153,30 €, was als Freibetrag nicht auf die Förderung angerechnet wurde. Dem Kläger wurden auf seine Anträge hin jeweils für die Bewilligungszeiträume 8/2002 bis 6/2003 mtl. 158 € (Bescheid vom 27. September 2002), 9/2003 bis 8/2004 mtl. 146 € (Bescheid vom 30. Oktober 2003), 9/2004 bis 8/2005 mtl. 176 € (Bescheid vom 28. Januar 2005), 9/2005 bis 8/2006 mtl. 128 € (Bescheid vom 30. August 2005) und den Bewilligungszeitraum 9/2006 bis 2/2007 mtl. 103 € (Bescheid vom 30. August 2006) Förderungsleistungen bewilligt und ausgezahlt. Aufgrund einer Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern stellte der Beklagte fest, dass der Kläger neben den aus den Anträgen ersichtlichen und nachgewiesenen Zinseinkünften im Jahre 2002 einen Freistellungsauftrag über 144 € für ein Guthaben bei der PSD Bank E. e.G. in Anspruch genommen hatte und forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. April 2012 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung offenzulegen und nachzuweisen. Unter dem 23. Mai 2012 wurde der Kläger erinnert und darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Falle mangelnder Mitwirkung davon ausgehen müsse, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfe nicht vorgelegen hätten und die Leistungen daher zurückzufordern seien. Der Kläger reagierte auf beide Schreiben, gerichtet an die Anschrift P.------straße 20 im I. , nicht. Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 setzte der Beklagte daraufhin die Förderungsleistungen rückwirkend für die Bewilligungszeiträume 8/2002 bis 6/2003, 9/2003 bis 8/2004, 9/2004 bis 8/2005, 9/2005 bis 8/2006 und 9/2006 bis 2/2007 auf null fest, hob die insoweit entgegenstehenden Bescheide vom 27. September 2002, 30. Oktober 2003, 28. Januar 2005, 30. August 2005 und 30. August 2006 auf und forderte die ausgezahlten Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 7.756 € zurück. Der Kläger sei seinen Erklärungspflichten zu anrechenbarem Vermögen nicht nachgekommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ausreichend Vermögen vorhanden gewesen sei, um den Ausbildungsbedarf zu decken. Die Bewilligungsbescheide seien daher rechtswidrig. Ermessenserwägungen, die es rechtfertigen könnten, von der Rückforderung abzusehen, seien nicht erkennbar. Vielmehr würde ein Absehen von der Rückforderung zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden führen, die bei Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Bewilligung durch unvollständige Angaben herbeigeführt habe. Nach mehrfacher Erinnerung meldete sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erstmals unter dem 30. Januar 2013 auf eine Zahlungsaufforderung, die unter dem 24. Januar 2013 an seine P1. Anschrift gesandt worden war, und führte aus, einen Rückforderungsbescheid nie erhalten zu haben. Daraufhin übersandte der Beklagte zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 19. Februar 2013 eine Kopie des Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2012 und der vorausgegangenen Schreiben vom 18. April und 23. Mai 2012. Der Kläger habe das Studentenwerk I. erst unter dem 14. Dezember 2012 über seine neue Anschrift informiert; frühere Schreiben seien nicht zurückgekommen. Der Kläger erhob am 26. Februar 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2012. Zum Zeitpunkt der Übermittlung habe er längst in P1. gewohnt. Im Übrigen treffe ihn keine Erklärungspflicht; die Schlussfolgerung, er habe ausreichend Vermögen besessen, um seinen Ausbildungsbedarf zu decken, sei unzulässig. Der Beklagte gab dem Kläger noch einmal Gelegenheit, Nachweise über das zu den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung vorhandene Vermögen vorzulegen und wies den Widerspruch des Klägers, der hierauf nicht reagierte, mit Bescheid vom 5. August 2013 zurück. Der Widerspruch sei verfristet. Dass sämtliche Schreiben der Behörde den Kläger nicht erreicht hätten, sei nicht nachvollziehbar, da keines zurückgelangt sei. Im Übrigen sei der Rückforderungsbescheid auch in der Sache nicht zu beanstanden. Am 27. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung an: Der Bescheid vom 18. Juni 2012 sei nicht bestandskräftig geworden. Bei der I. Anschrift handle es sich um die Wohnanschrift seiner Eltern, wo er seit 30. Juni 2007 nicht mehr wohne. Er habe vielmehr ab 1. Juli 2007 bis 31. März 2010 in N. und danach bis 15. Mai 2011 in T. gewohnt, bevor er Mitte Mai 2011 nach P1. gezogen sei. Der Bescheid sei bisher nicht einmal mehr wirksam bekanntgegeben. Auch sei keine Anhörung erfolgt. Er bestreite, zu den maßgeblichen Antragszeitpunkten Vermögen in einer Höhe besessen zu haben, das über dem Freibetrag gelegen habe. Darauf könne auch nicht aus dem geringen Freistellungsbetrag von 144 € geschlossen werden. Ihn treffe keine Mitwirkungspflicht. Im Jahre 2012 sei er kein Leistungsempfänger mehr gewesen. Aus einem Datenabgleich gewonnene Erkenntnisse seien zudem möglicherweise nicht verwertbar. Die Beweislast für vorhandenes Vermögen treffe die Behörde. Ihm sei es nicht zumutbar, an der Aufklärung mitzuwirken, da die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB I vorliegen könnten, dass er sich der konkreten Gefahr aussetze, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Darauf habe ihn die Behörde hinweisen müssen. Im Übrigen verfüge er nicht mehr über Unterlagen aus den fraglichen Zeiträumen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 1 und 2). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist zulässig. Ob der angefochtene Bescheid dem Kläger unter seiner Anschrift in I. wirksam bekanntgegeben werden konnte, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Der Beklagte hat jedenfalls über den Widerspruch des Klägers auch in der Sache entschieden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnet. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 ‑ 1 WB 61/13 ‑, juris Rdnr. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 ‑ 4 C 42.79 ‑, juris Rdnr. 11. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte während des Besuchs des Berufskollegs und des anschließenden Studiums an der FH Südwestfalen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die von ihm beantragten Bewilligungszeiträume. Die Bewilligungsbescheide vom 27. September 2002, 30. Oktober 2003, 28. Januar 2005, 30. August 2005 und vom 30. August 2006 sind rechtswidrig. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ‑ BAföG ‑ besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, soweit dieses oberhalb der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geregelten Freibeträge liegt. Über die Vermögensverhältnisse des Klägers liegen zwar keine vollständigen Angaben und Nachweise vor. Der Kläger hatte in den Anträgen jeweils angegeben, über die dort ausgewiesenen Sparguthaben und Wertpapiere hinaus kein Vermögen zu besitzen. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen steht jedoch fest, dass der Kläger im Jahr 2002 über ein weiteres Guthaben bei der PSD Bank E. e.G. verfügt hat. Die Annahme, der Kläger habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) seit Beginn der Förderung über einsetzbares Vermögen verfügt, mit dem er seinen Ausbildungsbedarf hätte (ganz oder teilweise) decken können, ist gerechtfertigt. Das Vermögen aus dem Sparguthaben bei der PSD-Bank E. wäre voraussichtlich auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen gewesen, weil durch das mindestens seit 2002 vorhandene und nachgewiesene Bausparguthaben bei der Schwäbisch Hall (Kontostand 31. Dezember 2002: 4.178,16 €) und die mindestens seit 2003 erworbenen Wertpapiere (Wert zum 31. Dezember 2003: 446,34 €) der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 € für Vermögen des Auszubildenden schon seit Beginn des Studiums weitgehend ausgeschöpft war. Trotz Aufforderung, die der Beklagte jedenfalls nachgeholt hat, nachdem die letzte Erinnerung vom 24. Januar 2013 nunmehr an die aktuelle Anschrift des Klägers gesandt war und dieser sich daraufhin gemeldet hatte, hat der Kläger Nachweise über das Guthaben bei der PSD-Bank und dessen Bestand/Verbleib seit 2002 nicht erbracht. Im gerichtlichen Verfahren hat er die Vorlage vollständiger Unterlagen insoweit ausdrücklich verweigert. Die bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers zu den maßgeblichen Antragszeitpunkten geht zu seinen Lasten. Dem Kläger ist nämlich insoweit ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten vorzuwerfen, als er weder auf die Aufforderung des Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren seine Vermögensverhältnisse vollständig offen gelegt hat. Ihn trifft gemäß § 60 Abs. 1 SGB I eine Mitwirkungsobliegenheit, die er verletzt hat. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, die grundsätzlich die Behörde trifft, um. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 28. Mai 2013, ‑ 12 A 1306/12 -, juris Rdnr. 47 ff m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2015, ‑ 4 LA 139/14 ‑, juris Rdnr. 3 f. Der Kläger ist spätestens mit Übersendung der Aufforderungsschreiben vom 18. April 2012 und vom 23. Mai 1912 und des Bescheides vom 18. Juni 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten, was der Beklagte unter dem 30. Januar 2013 veranlasst hat, auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und es ist ihm gleichzeitig vor Augen gehalten worden, dass der Beklagte Konsequenzen aus einer verweigerten Mitwirkung ziehen würde. Dem Kläger war es möglich und auch zumutbar, den Nachweis über seine Vermögensverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung für die Ausbildungsförderung zu erbringen. Soweit sich der Kläger erstmals im Klageverfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht wegen eines möglichen strafrechtlichen Verhaltens beruft, so gilt dieses zunächst nicht ohne weiteres für seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren. Im Übrigen wären ihm jedenfalls die Rechtsfolgen des Schweigens zuzurechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013, a.a.O.; Rdnr. 69. Unabhängig davon hatte der Kläger angesichts der Verjährungsfristen für eine Betrugsstraftat von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 263 StGB) zum Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten, seine Vermögensverhältnisse vollständig offen zu legen, die ihm erst im Januar 2013 wirksam bekanntgegeben wurde, keine Strafverfolgung mehr zu besorgen. Die die von ihm vertretene Rechtsansicht, er habe im Jahre 2012 keine Auskünfte mehr erteilen müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Förderleistungen mehr bezogen habe, findet so im Gesetz keine Stütze. Der Kläger war nämlich bereits bei Antragstellung mitteilungspflichtig hinsichtlich seines gesamten vorhandenen Vermögens. Diese Mitteilungspflichten zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sind nicht erloschen. Der Kläger ist ihnen bisher nicht nachgekommen. Schließlich ist die Jahresfrist des §§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht verstrichen. Sie begann erst, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten unter dem 26. Februar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass den Kläger keine Mitteilungspflicht treffe. Erst zu diesem Zeitpunkt waren dem Beklagten die für die Rücknahme maßgeblichen Umstände bekannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013, a.a.O., Rdnr. 73 ff. Der Beklagte hat seine Entscheidung, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, nicht auf die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen, sondern maßgeblich auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers gestützt. Davon geht nicht nur der Ausgangsbescheid aus, in dem die Weigerung des Klägers, Auskünfte im geforderten Umfang zu erteilen, unterstellt wurde, obgleich die Aufforderungen zur Offenlegung des Sparguthabens ihm nicht wirksam unter seiner Wohnanschrift bekanntgegeben worden waren, sondern auch der Widerspruchsbescheid, dem die ausdrückliche Weigerung des Klägers, die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, zugrundelag. Dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorliegen, namentlich der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht hat, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2012 zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass das bisher in den Anträgen auf Ausbildungsförderung nicht offen gelegte Konto bei der PSD Bank E. für die Berechnung der laufenden Förderung erheblich war, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen. Denn er hat in der Vergangenheit stets den Teil seines Vermögens in den Antragsunterlagen aufgeführt und auch nachgewiesen, mit dem er die Freibeträge des § 29 BAföG nicht überschritt. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen (§ 45 Abs. 1 S. 1 SGB X) rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Im Falle grob fahrlässiger unrichtiger Angaben ist die Rücknahme eines Leistungsbescheides regelmäßig indiziert. BVerwG, Urteil vom 1. September 1987 ‑ 5 C 26/84 ‑, juris Rdnr. 23 f. Atypische Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO, die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.