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Beschluss

1 WB 61/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auswahlentscheidung einer Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz ist als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbar. • Ergebnisse von Perspektivkonferenzen sind grundsätzlich Elemente innerdienstlicher Willensbildung und nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie einen Soldaten endgültig von höherwertigen Verwendungen ausschließen oder sofortige Rechtsverletzungen bewirken. • Eine Beschwerde nach der WBO ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Beschwerdeanlass einzulegen; tatsächliche, positive Kenntnis kann bereits in einem Personalgespräch begründet sein, sodass verspätet eingereichte Beschwerden unzulässig sind.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung Bataillonskommandeur ist dienstliche Maßnahme, verspätete Beschwerde unzulässig • Die Auswahlentscheidung einer Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz ist als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbar. • Ergebnisse von Perspektivkonferenzen sind grundsätzlich Elemente innerdienstlicher Willensbildung und nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie einen Soldaten endgültig von höherwertigen Verwendungen ausschließen oder sofortige Rechtsverletzungen bewirken. • Eine Beschwerde nach der WBO ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Beschwerdeanlass einzulegen; tatsächliche, positive Kenntnis kann bereits in einem Personalgespräch begründet sein, sodass verspätet eingereichte Beschwerden unzulässig sind. Der 1969 geborene Berufssoldat begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Nichtauswahl zum Bataillonskommandeur in der Auswahlkonferenz Perspektivkonferenz I 2012. Er wurde in der Konferenz als „geeignet“ bewertet, aber nicht ausgewählt; 93 Offiziere wurden insgesamt ausgewählt. Der Antragsteller legte am 25.07.2012 Beschwerde ein; das Verteidigungsministerium wies diese mit Bescheid vom 11.11.2013 als unzulässig zurück. Der Antragsteller rügt unvollständige Konferenzunterlagen, fehlerhafte Eignungsfeststellung und behauptet, die Nichtauswahl habe schwerwiegende laufbahntechnische und finanzielle Folgen. Das Ministerium hält die Nichtauswahl nicht für eine anfechtbare Maßnahme und rügt zudem Verfristung. Im weiteren Verfahren stritt das Gericht, ob und wann dem Antragsteller Kenntnis vom Beschwerdeanlass erlangt worden sei. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die vorgerichtliche Beschwerde nach § 6 WBO verspätet eingelegt wurde. • Begründung der Maßnahmenqualifikation: Entgegen der Ansicht des Ministeriums ist die Auswahlentscheidung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz eine dienstliche Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf künftige Verwendungsentscheidungen hat und für den Zeitraum von zwei Jahren praktisch einen Pool von Anwärtern festlegt. • Systematischer Zusammenhang: Die Auswahl erfolgt als gesonderter Konferenzteil im Rahmen der Perspektivkonferenz I; wegen der beschränkten Zahl der Führungsverwendungen und der Bindung an den Bedarf der nächsten zwei Jahre entscheidet die Auswahlkonferenz wesentlich über das Ob einer höherwertigen Verwendung. • Verfahrensrechtliche Frist: Nach § 6 Abs. 1 WBO beginnt die Monatsfrist mit der tatsächlichen, positiven Kenntnis vom Beschwerdeanlass. Das Personalgespräch vom 10.05.2012 vermittelte dem Antragsteller unmissverständlich, dass er nicht ausgewählt worden sei; damit endete die Frist am 11.06.2012. • Folgen verspäteter Beschwerde: Die am 25.07.2012 eingereichte Beschwerde war verspätet. Das Ministerium hat die Beschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen; diese Zurückweisung stellt keine Heilung der Fristversäumnis dar, sodass das Klagebegehren unzulässig bleibt. • Prozessuale Konsequenz: Mangels rechtzeitiger Vorbeschwerde ist der Verpflichtungsantrag nicht zulässig; auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nicht geprüft werden. • Kosten: Dem Antragsteller werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerde nach § 6 WBO verspätet eingelegt wurde. Zwar ist die Auswahlentscheidung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz als dienstliche Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbar, doch bleibt dies ohne Folgen, weil die vorgerichtliche Beschwerdefrist durch das frühere Personalgespräch begonnen hat und die Beschwerde erst nach Fristablauf erhoben wurde. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, heilt die Fristversäumnis nicht. Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller nicht auferlegt.