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Urteil

8 K 2452/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0327.8K2452.14.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 wird insgesamt, der Bescheid vom 14. April 2014 im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 wird insgesamt, der Bescheid vom 14. April 2014 im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 wird insgesamt, der Bescheid vom 14. April 2014 im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit und wurde am 8. August 19** in Benin City in Nigeria geboren. Sie meldete sich zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern der Verfahren 8 K 2453/14 und 8 K 1525/14, am 24. September 2013 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Als Tag ihres Zuzugs gab die Familie den 22. September 2013 an. Die Klägerin war in Besitz eines bis zum 4. März 2015 in Geltung befindlichen spanischen Aufenthaltstitels. Sie verfügt außerdem über einen nigerianischen Pass, dessen Gültigkeit am 29. März 2014 abgelaufen ist. Die minderjährigen Kinder der Klägerin sind spanische Staatsangehörige und wurden am 13. November 20** bzw. 24. August 20** in einem Vorort von N. geboren. Am 7. Januar 2014 stellte die Klägerin beim Jobcenter Arbeit für C. einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 1. März 2014 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche zustehe. Am 17. Februar 2014 erfolgte eine persönliche Anhörung der Klägerin vor der Beklagten. Sie gab dabei an, dass sie nicht im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis sei. Irgendwelche Unterstützungsleistungen für ihre Kinder bekomme sie ebenfalls nicht. Eine Bekannte, Frau P. , unterstütze sie und ihre Kinder. Eine gültige Krankenversicherung besitze sie nicht. Mit Ordnungsverfügung vom gleichen Tage, zugestellt am 27. Februar 2014, stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU – zustehe. Ihre beiden minderjährigen Kinder erhielten entsprechende Bescheide. Zur Begründung verwies die Beklagte im Hinblick auf die Klägerin darauf, dass sie nicht in den Kreis der Familienangehörigen eines Unionsbürgers falle, da dieser Status Verwandten in aufsteigender Linie nur zustehe, wenn sie vom Unionsbürger, seinem Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt erhielten. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu, da sie von ihren spanischen Kindern keine Unterhaltsleistungen beziehe, sondern nach eigener Aussage von einer Bekannten unterstützt werde. Nach vorangegangener Anhörung mit Schreiben vom 24. Februar 2014 forderte die Beklagte die Klägerin außerdem mit Bescheid vom 14. April 2014 auf, sich spätestens innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach Spanien zu begeben. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, drohte die Beklagte ihre Abschiebung nach Spanien an, sofern sie nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat ausreise. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts. Die Klägerin sei auch nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltsrechts. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. April 2014 zugestellt. Auch insofern erhielten ihre Kinder entsprechende Bescheide. Am 26. März 2014 hat die Klägerin Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2014 (Az.: 8 K 1526/14), am 23. Mai 2014 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 14. April 2014 (Az.: 8 K 2452/14) erhoben. Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 bzw. 3. März 2015 hat das Gericht die Verwaltungsstreitverfahren auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2015 hat es beide Klageverfahren unter dem Az. 8 K 2452/14 miteinander verbunden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zu diesem Termin trotz Ladung vom 5. März 2015, zugestellt am 6. März 2015, nicht erschienen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 2014 und 14. April 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, festzustellen, dass sie freizügigkeitsberechtigt sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hat sie außerdem die Frist zur freiwilligen Ausreise dergestalt abgeändert, dass diese im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beginnen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann als Einzelrichter entscheiden, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2015 zur Sache verhandeln, da die Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen war und auf die Möglichkeit, bei ihrer Abwesenheit ohne sie zu verhandeln, in der Ladungsverfügung vom 5. März 2015 hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat teilweise Erfolg. Das im schriftsätzlich gestellten klägerischen Antrag enthaltene Begehren, die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 2014 und 14. April 2014 aufzuheben, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 17. Februar 2014, in dem der Verlust des Freizügigkeitsrechts der Klägerin festgestellt wird, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann dann, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen, der Verlust des vorgenannten Rechts festgestellt werden. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist dabei auf solche Personen begrenzt, die dem FreizügG/EU unterfallen. Dieser Personenkreis ergibt sich aus § 1 FreizügG/EU, wonach das Gesetz (nur) die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen regelt. Gleiches folgt aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, der die Folgen der Feststellung des Verlustes eines europäischen Freizügigkeitsrechts bestimmt. Dort wird in Satz 1 ausgeführt, dass „Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen“ ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Ist die Verlustfeststellung danach auf den vorgenannten Personenkreis begrenzt, kommt die Klägerin als Adressat eines solchen Bescheides nicht in Betracht. Denn wie die Beklagte selbst in ihrem Bescheid feststellt, unterfällt die Klägerin nicht dem Begriff des Familienangehörigen, wie er für den Bereich des FreizügG/EU in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU legaldefiniert wird. Als Mutter von zwei minderjährigen spanischen Staatsangehörigen käme ihr gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU – entsprechend der Regelung des Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2004/38/EG – als Verwandter in aufsteigender Linie die Stellung als Familienangehörige grundsätzlich nur dann zu, wenn sie von ihren Kindern Unterhaltsleistungen erhalten würde. Dies ist indes nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Anhörung vor der Beklagten am 17. Februar 2014 nicht der Fall, da sie selbst angegeben hat, von einer Bekannten versorgt zu werden. Diesen Vortrag hat die Klägerin auch im Rahmen des Klageverfahrens noch einmal durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Bekannten wiederholt. Dass ihr vorliegend abweichend von dem vorgenannten Erfordernis ein Status als Familienangehöriger deswegen zukommen könnte, da sie ihre beiden minderjährigen spanischen Kinder begleitet und sie finanziell versorgt, dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2008 – 3 Bs 2810/07 –, Rn. 13, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 19.10.2004 –C-200/02– (Rechtssache Chen), Rn. 28, 45 (beide juris), ist bereits deswegen nicht anzunehmen, da sie am 7. Januar 2014 beim Jobcenter Arbeit für C. einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie den Lebensunterhalt ihrer Kinder nicht selbst sicherstellen kann. Schließlich ist unerheblich, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr ein Freizügigkeitsrecht zusteht, da sie nach Maßgabe ihres Antrags im gerichtlichen Verfahren neben der Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheides zusätzlich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten begehrt. Denn ihre subjektive Einschätzung, ihr käme ein solches Recht zu, ist für den objektiven Anwendungsbereich des FreizügG/EU unbeachtlich. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt auch von Konstellationen, in denen der betroffene Ausländer selbst (wahrheitswidrig) Umstände vorträgt, bei deren Vorliegen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU eröffnet sein könnte. Allein für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU vor, dass das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann. Vgl. hierzu auch VG Darmstadt, Urt. v. 3.3.2011 – 5 K 9/10.DA –, Rn. 30 ff. Ist der Bescheid zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts mangels Vorliegens des persönlichen Anwendungsbereichs des FreizügG/EU danach rechtswidrig, gilt gleiches nur bedingt auch für den Bescheid vom 14. April 2014, in dem unter Hinweis auf die Verlustfeststellung die Abschiebung der Klägerin nach Spanien angedroht wird. Insofern ist zunächst festzustellen, dass eine Abschiebungsandrohung zwar nicht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, wohl aber die Regelung des § 59 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – gestützt werden kann. Denn die Klägerin ist unabhängig von der Feststellung des Verlustes ihres Freizügigkeitsrechts gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr kam nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, die nach ihrem eigenen Vortrag spätestens am 22. September 2013 erfolgt ist, für drei Monate gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit § 15 der Aufenthaltsverordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Aufenthaltsrecht zu, da sie mit einem damals noch gültigen spanischen Aufenthaltstitel eingereist ist. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ihr Aufenthaltsrecht erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wurde. Diese Ausreisepflicht ist gemäß der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, da die Klägerin nach Maßgabe des Verwaltungsvorgangs der Beklagten bis zum Ablauf ihres Aufenthaltsrechts keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, so dass keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entstehen konnte. Allerdings ist die gesetzte Ausreisefrist insofern fehlerhaft, als diese ab der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beginnen soll. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Klägerin bestand jedoch – wie erläutert – bereits nach Ablauf des europäischen Aufenthaltsrechts nach Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens im Dezember 2013, so dass die am 25. April 2014 bekanntgegebene Abschiebungsandrohung für den Fristbeginn auf einen Zeitpunkt Bezug nimmt, der bereits abgelaufen war. Das durch die Klägerin zusätzlich schriftsätzlich gestellte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ihr ein Freizügigkeitsrecht zukommt, ist demgegenüber unzulässig. Denn eine positive Feststellung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ist im FreizügG/EU grundsätzlich nicht vorgesehen. Anderes gilt nur für die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU, was vorliegend indes nicht in Rede steht. Zusätzlich kommt für Familienangehörige von Unionsbürgern zwar die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige in Betracht (vgl. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Sollte das vorgenannte Verpflichtungsbegehren in diesem Sinne zu interpretieren sein, ist die Klage indes jedenfalls unbegründet. Denn die Klägerin ist keine Familienangehörige eines Unionsbürgers, wozu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Danach sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Prozesskosten verhältnismäßig zu teilen. Hierbei erscheint dem Gericht die hälftige Teilung der Prozesskosten angemessen. Die Abschiebungsandrohung ist nur teilweise aufzuheben, während der Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2014 zwar in Gänze entfällt, andererseits aber das zusätzliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das Verfahren 8 K 1526/14 auf 5.000,- Euro und für das Verfahren 8 K 2452/14 auf 2.500,- Euro, nach Verbindung insgesamt auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes.