Leitsatz: 1. Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen fallen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nach dessen § 1 und das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 FreizügG/EU zusammen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34/16 -, BVerwGE 160, 147-156). 2. Eine im Falle eines nicht freizügigkeitsberechtigten drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers getroffene Befristungsentscheidung gemäß § 11 AufenthG bezieht sich nur auf Rückkehrerfälle im Anwendungsbereich des Aufenhaltsgesetzes. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Scherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nigerianische Kläger wurde am 18. November 19** in Benin City/Nigeria geboren. Er begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31. Mai 2016 in der heutigen klarstellenden Fassung unter Feststellung des Bestehens seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Hilfsweise begehrt er unter Aufhebung des genannten Bescheides die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 7. Oktober 2006 bzw. am 31. Dezember 2007 wurden in Spanien die spanischen Staatsangehörigen O. P. C. und T. P. C. geboren (BA2, unpaginiert), dessen Vater der Kläger zu sein vorträgt. Mutter der genannten Kinder ist die in Spanien lebende nigerianische Staatsangehörige, Frau T1. C. . Der Kläger, der im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2014 in Spanien lebte, ist im Besitz einer bis zum 14. Oktober 2022 gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis (Bl. 75 f. GA). Er ist sorgeberechtigter Vater der im Bundesgebiet geborenen, spanischen Kinder X. P. H. , geboren am 15. September 2014, und T2. P. H. , geboren am 17. November 2015. Mutter der beiden Kinder ist die spanische Staatsangehörige, Frau B. H. G. , mit der er im August 2014 in das Bundesgebiet einreiste (vgl. Bl. 133 ff. GA). Die Stadt C1. erteilte dem Kläger am 19. Februar 2015 eine bis zum 18. Februar 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Mit Urteil vom 21. September 2015 – °° °°-°° °° °°°/°°-°°°/°° – (BA1, unpaginiert) verurteilte das Amtsgericht F. den Kläger wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zwischen dem 24. November 2015 und einem nicht bekannten Zeitpunkt war die ehemalige spanische Lebensgefährtin des Klägers im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft beschäftigt. Am 4. April 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 13. April 2016 hörte die Beklagte den Kläger an. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nahm der Kläger nicht wahr. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016, zugestellt mittels Zustellungsurkunde am 7. Juni 2016, stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet fest. Zudem lehnte sie seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. April 2016 ab. Für den Fall, dass der Kläger seiner Pflicht zur Ausreise nicht fristgemäß nachkomme, drohte sie ihm ferner die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, z.B. nach Spanien. Für den Fall einer Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet ab dem Abschiebedatum, befristet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass zwar die damalige Lebensgefährtin des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sowie das spanische Kind X. P. H. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt seien; der Kläger selbst könne von ihnen mangels Familienangehörigeneigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU kein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, denn die Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern könne in Spanien fortgesetzt werden. Zudem sichere der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht. Angesichts der Verurteilung des Klägers vom 21. September 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen vorsätzlicher Geldwäsche liege ferner ein Ausweisungsinteresse vor. Eine Ausnahme von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Am 23. Juni 2016 hat der Kläger gegen den vorstehenden Bescheid Klage erhoben sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des zugehörigen Eilverfahrens – 8 L 1500/16 – beantragt. Den Eilantrag hat der Kläger unter dem 8. Juli 2016 zurückgenommen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Juni 2018 abgelehnt. Der Kläger trägt vor, sich im Oktober 2017 von der Mutter der Kinder X. und T2. getrennt zu haben. Seitdem lebten die Kinder O. und T. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Die Kinder X. und T2. wohnten seit der Trennung im Haushalt der Kindesmutter in der ehemaligen Wohnung des Klägers unter der Anschrift N.------weg 8 in F. . Dort wohnten auch zwei weitere Kinder der Kindesmutter, die 19 bzw. 9 Jahre alt seien. Er ergänzt, dass seine Kinder ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit hätten. Er trägt unter Vorlage spanischer Geburtsurkunden vor, Vater im Rechtssinne der Kinder O. und T. P. C. zu sein. Die Mutter von O. und T. besitze ausschließlich die nigerianische Staatsangehörigkeit. Er sei im Zeitraum von 2005 bis 2012 mit ihr verheiratet gewesen. Er habe sie zunächst traditionell in Nigeria und anschließend im Jahr 2005 standesamtlich in Spanien geheiratet. Die Scheidung sei vor einem spanischen Gericht im Jahre 2014 ausgesprochen worden. Nachweise für die vorgetragene Eheschließung und die anschließende Ehescheidung könne er nicht vorlegen. Alle Unterlagen bezüglich der vorgetragenen Eheschließung und der Ehescheidung befänden sich bei seinem Anwalt in Spanien, der B1. heiße. An dessen Nachnamen könne er sich momentan nicht erinnern. Die Kanzlei seines Anwaltes befinde sich in N1. . Ausweislich der der Beklagten vorgelegten Meldebescheinigungen sind die Kinder O. und T. seit Juli 2017 im Bundesgebiet gemeldet. Die nigerianische Kindesmutter habe in Spanien keine Arbeit gehabt. Sie sei der Auffassung gewesen, dass er – der Kläger – die Kinder besser versorgen könne. Für die Kinder O. und T. erhalte er kein Kindergeld. Der Kläger trägt weiter vor, dass er für seine Wohnung eine monatliche Warmmiete in Höhe von 349,- Euro zahle. Die Wohnung sei 62 qm groß und befinde sich in einem Mehrfamilienhaus. Hierzu legte er ein an Herrn K. B1. N2. H1. gerichtetes Schreiben der H2. D. Q. Ltd. Zweigniederlassung Deutschland aus C2. vom 13. Juni 2018 vor, mit welchem Herr N2. H3. zur Zahlung eines Mietrückstandes in Höhe von 349,- Euro aufgefordert wurde, der sich aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 272,- Euro und einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 77,- Euro zusammensetze. Der Kläger führt hierzu ergänzend aus, die Wohnung sei von Herrn N2. H3. – einem spanischen Freund – angemietet worden. Dieser halte sich derzeit in Spanien auf und benötige die Wohnung folglich nicht. Einen schriftlichen Untermietvertrag habe er nicht. Er könne lediglich die vorstehende, an Herrn N2. H3. gerichtete Zahlungserinnerung vorlegen. Er habe den Vermieter angerufen und um Zusendung des Mietvertrages gebeten. Dies sei aber bislang noch nicht erfolgt. Der Kläger trägt ferner vor, die Mutter der Kinder X. und T2. besitze ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit. Sie gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, denn das Kind T2. leide unter einer dem autistischen Formenkreis zugehörigen Erkrankung und müsse zweimal wöchentlich eine Therapiestelle aufsuchen. Der Kläger erklärte, dass er sich um die Kinder X. und T2. kümmere. Er stehe mit ihnen in Kontakt und sehe sie fast täglich. Manchmal gingen sie spielen; er begleite T2. auch, wenn er ins Krankenhaus müsse. Mit der Kindesmutter von X. und T2. habe er eine Vereinbarung getroffen. Was die Termine der Kinder anbelange, stimme er sich mit der Kindesmutter zeitlich ab. Die Kindesmutter beziehe für die Kinder X. und T2. Kindergeld in Höhe von insgesamt 406,- Euro monatlich. Er selbst gebe der Kindesmutter von X. und T2. etwas Geld für die Kinder. Er zahle ihr jeden Monat, wenn er seinen Lohn bekomme, etwa 300,- Euro. Dies sei aber auf Wunsch der Kindesmutter nirgendwo angemeldet worden. Der Kläger ging ausweislich des aus den Akten der Beklagten ersichtlichen Aushilfsarbeitsvertrages zwischen dem 23. November 2016 und dem 22. November 2017 einer Tätigkeit als Lagerhilfe bei „D1. Services I. V. “ aus E. nach. Er legte zugehörige Entgeltabrechnungen für die Monate Juni bis September 2017 vor, denen zufolge er hieraus monatliche Einkommen zwischen 662,- und 981,- Euro (Bl. 51 ff. GA) erzielte. Der Kläger legte der Beklagten einen weiteren, vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 befristeten Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Lagerhelfer bei dem vorstehenden Arbeitgeber vor (BA2 unpaginiert). Ferner legte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der G1. A. NRW GmbH vom 12. Juni 2017 über die Tätigkeit als Zeitungszusteller vor, der zunächst bis zum 21. September 2017 befristet war und erstmalig bis zum 16. Januar 2018 verlängert wurde. Ausweislich der für die Monate Juli bis Oktober 2017 vorgelegten Verdienstabrechnungen erzielte der Kläger aus diesem Arbeitsverhältnis monatliche Einkünfte in Höhe von 472,- bis 788,- Euro. (Bl. 47 ff. GA). Ferner legte er eine Zusatzvereinbarung vom 29. März 2018 zu einem nicht näher bekannten Zustellervertrag vom 10. Januar 2018 vor, laut derer der Kläger über das bisherige Aufgabengebiet hinaus im Bereich der Zeitungszustellung befristet bis zum 15. Mai 2018 widerruflich als Bereitschaftszusteller tätig werde (Bl. 70 GA). Der Kläger erzielte laut der vorgelegten zugehörigen Entgeltabrechnung für den Monat März 2018 aus der Tätigkeit als Zeitungszusteller Nettoeinkünfte in Höhe von 1.341,- Euro (Bl. 71 GA). Er legte ferner einen bis zum 18. März 2019 befristeten Arbeitsvertrag mit der G1. A. NRW GmbH vom 27. September 2018 sowie zugehörige (teilweise unvollständige) Gehaltsnachweise für die Monate September bis Dezember 2018 vor. Diesen zufolge erzielte er aus der genannten Tätigkeit im September 2018 1.337,- Euro brutto, im Oktober 2018 1.563,- Euro brutto, im November 2018 1.924,- Euro brutto und im Dezember 2018 1.413,- Euro netto. Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid klarstellend dahingehend ergänzt, dass der Kläger sich unverzüglich nach Spanien zu begeben habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 in der heutigen klarstellenden Fassung aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2016 in der heutigen klarstellenden Fassung zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie den streitgegenständlichen Bescheid in Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Hefte 1-3) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nach klarstellender Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheids im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung weiterhin als Anfechtungs-, hilfsweise als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, zulässig. Im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Im Übrigen ist die Klage in Gestalt der Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger gegen die im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verfügte Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung wendet, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen die Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 K 1382/17 – (zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen). Die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages unbegründet. Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten in seiner jüngsten Fassung, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2019 erhalten hat, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Klägers im Unionsgebiet feststellt, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn der nigerianische Kläger ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Mangels materieller Freizügigkeitsberechtigung des Klägers als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nicht eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34/16 –, BVerwGE 160, 147-156, juris, Rn. 12 ff., welcher sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen, zwischenzeitlich an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientierten Rechtsprechung, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Mai 2016 – 8 K 5111/14 –; Urteil vom 30. Juni 2016 – 8 K 959/16 – juris (wirkungslos); Urteil vom 11. Mai 2017 – 8 K 6535/16 –; Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 K 134/16 – (wirkungslos), jeweils noch im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 – juris m.w.N.; vgl. zuvor noch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2015 – 8 K 2452/14 –, anschließt, vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 8 L 1963/18 – (n.v.), fallen bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU benannten Personen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nach dessen § 1 und das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 FreizügG/EU zusammen. Dies hat zwar – wie vorliegend – zur Folge, dass das FreizügG/EU mangels materieller Freizügigkeitsberechtigung eines drittstaatsangehörigen Betroffenen nicht anwendbar ist. Der Ausländerbehörde bleibt es in Fällen – wie dem vorliegenden –, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, unbenommen, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34/16 –, BVerwGE 160, 147-156, juris, Rn. 31. Die Beklagte hat – wenn auch nur deklaratorisch – auf Grundlage von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der Kläger ist nicht – was vorliegend einzig in Betracht kommt – abgeleitet von den minderjährigen spanischen Kindern O. P. C. , T. P. C. , X. P. H. und T2. P. H. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Nach der Kammerrechtsprechung kann ein Elternteil wegen einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU unter Beachtung der Art. 20 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freizügigkeitsberechtigt sein, wenn er als Verwandter in aufsteigender Linie einem minderjährigen Unionsbürger Unterhalt gewährt und dieser von der Sorge begünstigte Unionsbürger formell und materiell die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1-5 und 7 FreizügG/EU erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn erst dadurch, dass ein sorgeberechtigter und tatsächlich Unterhalt gewährender Elternteil die Personensorge zu seinem Kind im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich ausübt, dieses faktisch in die Lage versetzt wird, von seinem Recht als Unionsbürger auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2016 – 8 K 959/16 – juris (wirkungslos), mit ausführlicher Begründung; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2017 –8 K 6535/16–. Zwar erstreckt sich die unionsrechtskonforme Auslegung nach der vorgenannten Kammerrechtsprechung, siehe erneut VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2016 – 8 K 959/16 – juris (wirkungslos), mit ausführlicher Begründung, neben § 3 FreizügG/EU darüber hinaus auch auf die Anforderungen gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Gleichwohl müssen die dortigen Anforderungen (ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) in einer solchen Konstellation jedenfalls durch den Unionsbürger erfüllt werden, damit ihm das unionsbürgerliche Recht zustehen kann, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. Juni 2016 – 8 K 959/16 – juris (wirkungslos), und vom 11. Mai 2017 – 8 K 6535/16 –. Hiervon ausgehend kann der Kläger von den genannten Kindern kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten. Der Kläger hat bereits nicht nachgewiesen, sorgeberechtigter Vater im Rechtssinne der Kinder O. P. C. und T. P. C. zu sein. Das Erfordernis der Vorlage entsprechender urkundlicher Nachweise im Falle der Ableitung eines Freizügigkeitsrechts aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerade auf- bzw. absteigender Linie findet seine Grundlage in Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst d) der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie). Dabei bestimmt Art. 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB), dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Kinder O. und T. P. C. sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, richtet sich die rechtliche Bestimmung derer Abstammung nach deutschem Recht, mithin nach §§ 1592 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kläger hat nicht nach dem insofern maßgeblichen § 1592 Nr. 1, 2 BGB nachgewiesen, der rechtliche Vater der Kinder O. und T. zu sein. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, bzw. nach dessen Nr. 2 derjenige, der die Vaterschaft zu dem jeweiligen Kind anerkannt hat. Es steht nach dem Vortrag des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zwischen 2005 und 2014 – und damit im jeweiligen Geburtszeitpunkt der Kinder O. und T. – mit der Kindesmutter verheiratet war. Eine Eheurkunde bzw. ein entsprechendes Scheidungsurteil konnte der Kläger nicht vorlegen. Die weiteren Ausführungen des Klägers, die Unterlagen befänden sich vollständig bei seinem Anwalt in Spanien, dessen Nachnamen er nicht erinnere, stellt naturgemäß keine zureichende Begründung hierfür dar. Der Kläger war auch nicht in der Lage, dem Gericht anderweitige Belege für die vorgetragene Ehe mit Frau C. vorzulegen, was in Ansehung des vorstehenden Vortrags des Klägers zu erwarten gewesen wäre. Die Vaterschaft zu den Kindern O. und T. hat der Kläger – soweit ersichtlich – bislang nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB unter Zustimmung der Kindesmutter anerkannt. Die vorgelegten, jeweils unter dem 9. Mai 2017 in N1. /Spanien ausgestellten Geburtsurkunden der Kinder T. und O. , die jeweils den Kläger und Frau T1. C. als Eltern der genannten Kinder benennen, sind zum Nachweis der rechtlichen Vaterschaft des Klägers zu den Kindern O. und T. nach den oben genannten Vorschriften nicht geeignet. Denn die rechtliche Wirkung der spanischen Urkunden erschöpft sich in einer formalen Registrierung der dort jeweils benannten Kinder. Sie lassen weder erkennen, in welchem personenstandsrechtlichen Verhältnis die als Eltern benannten Personen zueinander stehen bzw. am jeweiligen Geburtsdatum standen noch ob die dort benannte Kindesmutter mit einem etwaigen Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Kläger einverstanden wäre, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2009 – AN 19 K 08.01369 –, juris, Rn. 27. Entsprechend den obigen Ausführungen hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen, gemäß Art. 21 EGBGB in Verbindung mit § 1626 ff. BGB für die Kinder O. und T. sorgeberechtigt zu sein. Ob den vorgelegten spanischen Geburtsurkunden sowie den Nachnamen der Kinder, die jeweils aus dem Nachnamen des Klägers sowie dem Nachnamen der Kindesmutter zusammengesetzt sind, insbesondere vor dem Hintergrund spanischen Namensrechts, vgl. hierzu BMI, Familienname des Kindes nach ausländischem Recht, online abrufbar unter https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?cms_lv2=10758680, für die Beantwortung der Frage nach dem etwaigen Vorliegen der rechtlichen Vaterschaft des Klägers zu den Kindern T. und O. sowie seiner Sorgeberechtigung für die Kinder jedenfalls indizielle Wirkung zukommt, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst bei Annahme der rechtlichen Vaterschaft des Klägers zu den spanischen Kindern T. und O. P. C. zu Gunsten des Klägers könnte dieser von seinen insgesamt vier minderjährigen spanischen Kindern O. und T. P. C. sowie X. und T2. P. H. kein Freizügigkeitsrecht ableiten, weil diese selbst nicht materiell freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1‑5 und 7 FreizügG/EU sind. Sie erfüllen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung namentlich nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Freizügigkeitsrechts als nicht erwerbstätige Unionsbürger im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU, welches angesichts des Alters der Kinder zwischen zwölf und drei Jahren allein in Betracht kommt. Denn die minderjährigen spanischen Kinder erfüllen mangels Vorliegens ausreichender Existenzmittel nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU verlangten Voraussetzungen zur Annahme eines Freizügigkeitsrechts. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Unionsbürgerrichtlinie sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Bei der Frage, ob die vorhandenen Existenzmittel ausreichend sind, ist gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaates in Anspruch genommen werden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 19 C 08.3271 –, juris. Umgekehrt ist die Inanspruchnahme von aus Steuermitteln finanzierten Leistungen (wie der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II –) ein Indiz für das Fehlen ausreichender Existenzmittel. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Sozialleistungen in unangemessener Weise in Anspruch genommen werden, vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 19 CS 14.2276 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2015 – W 7 K 14.770 –, juris, Rn. 28; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand: 1. November 2018, § 4 FreizügG/EU Rn. 10. Zu den Existenzmitteln, die in der Richtlinie 2004/38/EG nicht näher bestimmt werden, zählen nach der Begründung zu § 4 FreizügG/EU (BR-Drs. 22/03, S. 244) und nach 4.1.2.1 der zugehörigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Dazu zählen nicht die nach SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts an Arbeitsuchende und an die mit ihnen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zu gewährenden Mittel. Dabei kann hier dahinstehen, ob zugunsten des Klägers gemäß § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) etwaig in Anspruch genommenes Kindergeld in die Prognose zur Sicherstellung ausreichender Existenzmittel miteinzustellen ist, so etwa VG Würzburg, Urteil vom 13. Juli 2015 – W 7 K 14.770 - Rn. 31, juris, da selbst im für den Kläger günstigsten Fall der Mitberücksichtigung prognostisch keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 27. Juni 2018 im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren, die die Kammer sich nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zu eigen macht. Abweichendes hiervon ergibt sich auch nicht in Ansehung des weiteren Vortrags des Klägers zu seinen aktuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen. Ausweislich des zuletzt vorgelegten, bis zum 18. März 2019 befristeten Arbeitsvertrages mit der G1. A. NRW GmbH sowie zugehöriger Gehaltsnachweise für die Monate September bis Dezember 2018 erzielte der Kläger zuletzt im Dezember 2018 aus der Tätigkeit als Zeitungszusteller 1.413,- Euro netto. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der G1. A. NRW GmbH über den 18. März 2019 hinaus verlängert wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu Lasten des Klägers wiegt ferner der Umstand, dass die Mutter der Kinder X. und T2. nicht (mehr) erwerbstätig ist. Den relativ geringen wie auch in zeitlicher Sicht ungesicherten Erwerbseinkünften des Klägers stehen vorliegend die Bedarfe der vier minderjährigen Kinder sowie anteilige Mietkosten zur Wohnung des Klägers für die Kinder O. und T. sowie zur Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers bezüglich der Kinder X. und T2. gegenüber. Hinzu kommt, dass der Kläger – legt man seinen eigenen Vortrag zugrunde – seinen vier minderjährigen spanischen Kindern sowie ggf. auch der Mutter der Kinder X. und T2. gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 ff. BGB unterhaltspflichtig ist und er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern X. und T2. durch die monatliche Zahlung von 300,- Euro an die Kindesmutter jedenfalls nicht vollständig nachkommt. Ein abschließender Vergleich von Einkommen und Bedarfen unter Beachtung unterhaltsrechtlicher Maßstäbe (vgl. die nach dem Wortlaut von § 1603 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1609 Nr. 1 BGB gebotene Verteilung vorhandener finanzieller Mittel unter mehreren Anspruchsberechtigten) fällt somit im Ergebnis zulasten des Klägers aus. Der Kläger wäre vorliegend aber auch selbst dann nicht abgeleitet von seinen spanischen Kindern freizügigkeitsberechtigt, falls ihnen (mangels bislang erfolgter Verlustfeststellung) auch materiell-rechtlich ein Freizügigkeitsrecht zugute käme. Denn hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass aus der Verlustfeststellung für den Kläger in der Bundesrepublik keine Verletzung des Kernbereichs bzw. Kernbestands des Unionsrechts der minderjährigen Unionsbürger resultieren würde, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. März 2011 – C-34/09, Ruiz Zambrano –, Slg. 2011 I-01177, juris, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – C 434/09, McCarthy – Slg 2011 I-03375, Rn. 47 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11, Dereci u.a. –, Slg. 2011 I-11315, juris, Rn. 64 ff.; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 und C-357/11, O. und S. –, ECLI:EU:C:2012:776, Rn. 41 ff. Die Verlustfeststellung löst keinen faktischen oder rechtlichen Zwang der spanischen Kinder O. , T. , X. und T2. des Klägers zum Verlassen des Unionsgebietes aus. Denn die Kinder haben die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Kläger, ihrem Vater, sowie der Kindesmutter von X. und T2. nach Spanien zu gehen. Die Mutter der Kinder O. und T. lebt nach dem Vortrag des Klägers bereits in Spanien. Der Kläger ist für seine weiteren Kinder X. und T2. nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin sorgeberechtigt. Da die Kinder sowie die ehemalige Lebensgefährtin die spanische Staatsangehörigkeit haben und der Kläger über eine bis zum Jahr 2022 gültige spanische Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft in Spanien rechtlich möglich und zumutbar. Dies gilt auch in Anbetracht der gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) schutzbedürftigen familiären Lebensgemeinschaft zu seinen spanischen Kindern. Den spanischen Kindern wird mit einer etwaigen Rückkehr nach Spanien nicht das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV genommen. Denn dieses besteht entsprechend Absatz 1 der Norm lediglich vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Verhindert werden soll insofern nur eine Situation, in der ein Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich mit ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris, Rn. 34 f. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 27. Juni 2018 im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten müssen für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, Rn. 17 m.w.N., juris. Darüber hinaus ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts auch hier die in den Art. 20, 21 AEUV verankerte Unionsbürgerschaft der betroffenen Familienangehörigen zu beachten. Hiernach darf, solange sich minderjährige Unionsbürger in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, auch durch – insbesondere aufenthaltsrechtliche – Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich die minderjährigen Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sehen, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern der Unionsbürger oder gegen andere Bezugspersonen richtet. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrecht zu erhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich eine Situation, in der die Unionsbürger für sich keine andere Wahl sehen als einem Drittstaatsangehörigen, von dem sie rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv vollkommen abhängig sind, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Leben sie hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen kann, vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 – Rn. 31 ff. m.w.N., juris; ferner OVG C2. -Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2013 – OVG 7 N 54.13 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 – 7 A 10112/12 –, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine außergewöhnliche Härte im vorgenannten Sinne nicht vor. Denn es ist unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht erkennbar, warum die vorgetragenen Betreuungsleistungen gegenüber den vier minderjährigen spanischen Kindern in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden können. Die zusätzliche Betreuung der Kinder X. und T2. erscheint in Anbetracht dessen, dass die Kindesmutter derzeit nicht berufstätig ist, sowie der aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder X. und T2. (vier und drei Jahre) – insbesondere auch vor dem Hintergrund einer etwaigen autistischen Erkrankung des Kindes T2. – bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeit nicht im Sinne eines gewichtigen Grundes als zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass den in Spanien geborenen Kindern O. und T. , vor dem Hintergrund dessen, dass sie erst seit Juli 2017 im Bundesgebiet gemeldet sind, nicht zumutbar sein dürfte, sich in Spanien zu reintegrieren, zumal sich ihre Mutter nach dem Vortrag des Klägers weiterhin in Spanien aufhält. Darüber hinaus ist eine Verletzung des Kernbestands des Freizügigkeitsrechts der minderjährigen Unionsbürger X. und T2. nicht zu befürchten, da ihnen eine freiwillige gemeinsame Ausreise mit der spanischen Kindesmutter und dem Kläger nach Spanien offensteht (vgl. oben). Der Kläger hat aus den vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Weitere für den Kläger günstige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sowie nach klarstellender Ergänzung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 50 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig. Ferner ist die auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung der Wirkung der Abschiebung auf 1 Jahr gerechnet ab dem Abschiebedatum rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Befristungsentscheidung entsprechend den obigen Ausführungen mangels Einschlägigkeit des FreizügG/EU (siehe oben) zu Recht auf § 11 AufenthG gestützt. Die für den Fall einer Abschiebung des Klägers getroffene Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG kann sich selbstredend aber nur auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes beziehen, namentlich nur auf solche Rückkehrfälle, in denen sich der Kläger nicht auf ein (neues) materielles Freizügigkeitsrecht berufen kann. So verstanden begegnet die gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken, § 114 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der klarstellend ergänzte Teil des Bescheides (Ausreiseaufforderung nach Spanien) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.