Beschluss
6 L 1819/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0330.6L1819.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 7. November 2014, AZ. 63/1-02837-14-12, anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Die Klage gegen Verwaltungsakte der Vollstreckungsbehörden und Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung wie die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 7. November 2014 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. 7 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 6 K 5211/14 vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 7. November 2014 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. 8 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 60, 63, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 9 In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere war eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Die Antragsgegnerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen. 10 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, wie die – der hier angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zugrunde liegende – Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Letzteres ist hier der Fall gewesen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 ist wirksam, insbesondere ist sie der Antragstellerin am 9. Oktober 2014 durch Zustellung bekannt gemacht worden. Anhaltspunkte für eine gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW zur Unwirksamkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 führende Nichtigkeit bestehen nicht. 11 Die Festsetzung des Zwangsgelds entspricht den Vorgaben des § 64 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat ihre aufgrund der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 bestehende Verpflichtung, die auf dem Grundstück I.-----straße Nr. 60 illegal abgestellten Kraftfahrzeuge von diesem Grundstück bis zum 5. November 2014 zu entfernen und anschließend diese maßgebliche Hoffläche nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen, nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt. Die Frist für das Entfernen der abgestellten Kraftfahrzeuge endete aufgrund der Bezugnahme der Androhung auf die in der Nutzungsuntersagung gesetzte Frist mit dem Ablauf des 5. November 2014. Die Verpflichtung, die Nutzung der Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu unterlassen, war ebenfalls ab dem 5. November 2014 einzuhalten. Wie die von der Antragsgegnerin anlässlich ihres Ortstermins an der I.-----straße 60 aufgenommenen Lichtbildaufnahmen vom 7. November 2014 belegen, standen an diesem Tag und damit nach dem Ablauf oben genannter Frist, Kraftfahrzeuge auf dem in Rede stehenden Grundstück. 12 Die der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung vorangegangene Androhung des Zwangsgeldes vom 6. Oktober 2014 ist wirksam, insbesondere ist sie der Antragsgegnerin – wie in § 63 Abs. 6 VwVG NRW vorgesehen – zugestellt worden. Zudem ist die Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW vollziehbar gewesen. 13 Der Einwand der Antragstellerin, es habe sich bei den beiden abgestellten angemeldeten Kraftfahrzeugen um Fahrzeuge aus der Nachbarschaft und bei weiteren drei Fahrzeugen – den Fahrzeugen ohne Kennzeichen – um solche, die ihr Vater verkauft habe und die hätten abgeholt werden sollen, gehandelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wie in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 eindeutig zum Ausdruck kommt, wird darin die Nutzung des Grundstücks I.-----straße 60 zu Abstellzwecken unabhängig von der Frage untersagt, ob die dort abgestellten Fahrzeuge angemeldet oder unangemeldet sind bzw. waren. 14 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das in Rede stehende Grundstück baurechtlich bereits als Stellplatz genehmigt sei und dass diese Genehmigung versehentlich – aufgrund der Angaben des damaligen Architekten in den Bauvorlagen – lediglich die Stunden zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr umfasse, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Dieser Einwand richtet sich in der Sache gegen die der hier angegriffenen Ordnungsverfügung zugrundeliegende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014. Deren Rechtmäßigkeit ist allerdings im hier vorliegenden, gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gerichteten gerichtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Die Verwaltungsvollstreckung ist von dem Grundsatz getragen, dass die – hier vorliegende – Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte ist. Daneben ist Voraussetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW allein die Bestandskraft oder – wie hier – die Vollziehbarkeit der Grundverfügung. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, vom 16. November 2012 – 2 E 1031/12 – und vom 20. April 2012 – 13 E 64/12 –, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, in Bezug auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes. 16 Somit können Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12 –, juris. 18 Ebenso wenig führt der Vortrag der Antragstellerin, es befänden sich nunmehr keine abgestellten Kraftfahrzeuge mehr auf dem in Rede stehenden Grundstück, zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung. Bei der Erzwingung einer Duldung oder – wie hier – einer Unterlassung können Zwangsmittel wie das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. Zu einer solchen war es im hier für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 7. November 2014 gekommen. 19 Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere ist die der Antragstellerin eingeräumte Zahlungsfrist von einer Woche angemessen, § 60 Abs. 2 VwVG NRW. 20 Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von 3.000,- Euro keinen rechtlichen Bedenken. Die diesbezügliche Erwägung der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung vom 7. November 2014, das unter dem 6. Oktober 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro habe die Antragstellerin offensichtlich nicht beeindruckt, ist nicht zu beanstanden. Der erneuten Zwangsgeldandrohung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zuvor bereits ein Zwangsgeld angedroht und dieses festgesetzt hat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsgeld beliebig oft wiederholt werden. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zudem entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine nicht zu beanstandende Frist von fünf Tagen nach Zustellung der angegriffenen Verfügung vom 7. November 2014 gesetzt, um ihrer aus der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 folgenden Verpflichtung nachzukommen. Schließlich ist die Androhungsverfügung der Antragstellerin am 12. November 2014 zugestellt worden, § 63 Abs. 6 VwVG NRW. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich der Streitwert aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes ergibt. Den sich als Summe ergebenden Betrag von 2.500,- Euro hat das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.