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Urteil

7a K 4677/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0401.7A.K4677.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit, reiste im August 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern, Kläger des Verfahrens 7a K 4676/13.A, in die Bundesrepublik ein und beantragte hier Asyl. Dabei gab er an, 2011 nach Italien gereist zu sein und dort ein Asylverfahren durchgeführt zu haben. Man habe ihnen gestattet, dort fünf Jahre zu bleiben. Allerdings hätten sie bereits nach vier Monaten das Heim verlassen müssen und seien obdachlos gewesen. Ihre Tochter N. leide an einer eingeschränkten Nierenfunktion und bedürfe ärztlicher Behandlung, die ihr nicht gewährt worden sei. Im August 2012 übersandte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach Italien. Das Innenministerium Italiens teilte unter dem 27. August 2012 mit, dass der Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb die Regeln der Dublin-Verordnung nicht anwendbar seien. 3 Mit Bescheid vom 17. September 2013 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Italien an. 4 Am 27. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Italien leide unter systemischen Mängeln. Daher habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. 5 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 (7a L 1319/13.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2. des Bescheides vom 17. September 2013 angeordnet. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält systemische Mängel im Flüchtlingsaufnahmeverfahren in Italien für nicht gegeben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1). 12 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -), ist zulässig und begründet. 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 26a, 34a des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ zulässig und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2013 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt. 16 So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ‑ 25 K 8830/13.A ‑, InfAuslR 2014, 159 ff.; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rdnr. 18. 17 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 18 Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2014 in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1319/13.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 4. November 2014 ‑ Case of Tarakhel vs. Switzerland ‑ die Notwendigkeit, im Einzelfall bei besonders schutzwürdigen Personen vor einer Überstellung nach Italien eine Rückversicherung des italienischen Staates über die ausreichende Versorgung und Unterbringung einzuholen, betont. Eine solche hat die Beklagte nicht eingeholt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 20 Rechtsmittelbelehrung: 21 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 22 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 23 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 24 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 25 Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 26 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.