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Anerkenntnisurteil

6a K 5641/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0420.6A.K5641.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1965 in F. geborene Kläger ist seinen Angaben nach armenischer Staats-, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Seinen weiteren Angaben nach lebte er bis 1989 in Armenien, im Bezirk B. . Dann sei er nach Russland gegangen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt, diese sei am 15. September 2013 mit einem Pkw erfolgt, am 17. oder 18. September 2013 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Bielefeld am 26. August 2014 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe seit 1989 in Russland gelebt, jedoch ohne Papiere. Seinen Pass habe man ihm bereits kurz nach seiner Einreise abgenommen. Neue Papiere habe er nie erhalten. Deshalb habe auch sein Sohn nie die Schule besuchen können. Er habe noch Verwandte in Armenien, aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Armenien habe er seinerzeit wegen seiner Religionszugehörigkeit verlassen müssen. In dem Dorf, in dem er gelebt habe wäre dies zunächst kein Problem gewesen. Als sich jedoch der Berg-Karabach-Konflikt verschärft habe, sei die Lage anders geworden. Er habe auf dem Markt Handel getrieben und sei dort wegen seiner Religionszugehörigkeit zusammengeschlagen worden. Wenn er heute nach Armenien zurück müsse, befürchte er dieselben Probleme wie damals. Bereits sein kurdischer Name sei auffällig. Auch in Russland habe er nicht bleiben können, weil er dort keine Papiere gehabt habe. Er habe sich nicht frei auf der Straße bewegen können, sei immer Gefahr gelaufen, von der Polizei kontrolliert zu werden. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich entschlossen nochmals zur Passbehörde zu gehen, wo man ihm damals die Papiere abgenommen habe. Er habe diese zurück bekommen wollen. Der Sachbearbeiter sei jedoch nicht mehr dort tätig gewesen. Der Nachfolger habe die Angelegenheit nicht regeln können. Bereits 500 Meter weiter sei er von der Polizei kontrolliert worden. Als er sich wieder nicht habe ausweisen können, sei er von der Polizei geschlagen worden. Er habe dann erzählt wo er arbeite. Das hätten die Polizisten überprüfen wollen und seien zu seinem Arbeitgeber gegangen. Als er dann wieder habe arbeiten wollen, habe sein Arbeitgeber ihm gekündigt, weil dieser keine Scherereien habe haben wollen und ihm gesagt, er sei ihm schließlich untersagt Illegale zu beschäftigen. Dann habe sich noch ein weiterer Vorfall ereignet. Es habe eine Schlägerei unter betrunkenen Russen stattgefunden. Einer der Beteiligten sei jedoch ein Polizist in Zivil gewesen, der am nächsten Tag in Uniform zu ihm gekommen sei. Daraufhin sei er geflohen, habe sich im Wald versteckt und die Ausreise der Familie organisiert. Als er dann das weitere Geld zusammengehabt habe, sei er selbst ausgereist. 4 Seine Ehefrau reiste ihren Angaben nach bereits am 22. November 2012 zusammen mit ihrem Sohn und der Schwiegertochter aus Russland aus. Sie gab bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt an, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein und deshalb, weil die gesamte Familie sich illegal ohne Papiere in Russland aufgehalten habe. Ihr Mann habe versucht mittels Bestechung der örtlichen Behörden in den Besitz russischer Pässe für die gesamte Familie zu kommen und habe auch jeden Monat dafür Geld gezahlt. Als er das letzte Mal zu Passbehörde gegangen sei, sei es dort zu einer Schlägerei gekommen. Dabei habe ihr Mann wohl einen Russen am Kopf verletzt. Daraufhin habe ihr Mann sich versteckt und seinen Arbeitgeber um Hilfe bei der Ausreise gebeten. 5 Mit Bescheiden vom 27. November 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge und Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. 6 Die ablehnenden Bescheide betreffend die Ehefrau, den Sohn und die Schwiegertochter sowie das zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborene Enkelkind sind streitgegenständlich in den Verfahren VG L. 25K 6956/14.A (Ehefrau), 25K 6958/14.A (Sohn/Schwiegertochter) und 25K 6977/14.A (Enkelkind). 7 Am 15. Dezember 2014 hat der Kläger -zunächst umfassend- die vorliegende Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, soweit er zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt hat. 8 Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten des VG L. 25K 6956/14.A (Ehefrau), 25K 6958/14.A (Sohn/Schwiegertochter) und 25K 6977/14.A (Enkelkind) sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 15 Im aufrecht erhaltenen Umfang ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2014 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 17 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, das die Abschiebung unzulässig ist. Ernsthaft in Betracht kommt insoweit nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der sachliche Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzanspruches nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und geht über diesen nicht hinaus. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12- , juris. 19 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2014, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend wird ausgeführt, dass es sich bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK muss Maßnahmen von einer bestimmten Intensität handeln muss. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechterbehandlung sind daher alle Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen die Menschenwürde verstoßen wird. 20 Vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG, Rdnr. 35. 21 Soweit der Kläger geltend macht, er befürchte auch heute noch, über 20 Jahre nach seiner Ausreise aus Armenien, genauso wie zu Zeiten des Ausbruchs des Berg-Karabach-Konfliktes in Armenien Repressionen wegen seiner jesidischen Religion, die schon an seinem Namen erkennbar sei, folgt die Kammer diesem Vortrag im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage nicht. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes berichteten Angehörige der jesidischen Minderheit zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch Angehörige anderer Minderheiten seien Ziel systematischer oder zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der jesidischen Minderheit ermittelten die Behörden. 22 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 18. Januar 2012. 23 Der Nachname des Klägers -deswegen der Kläger befürchtet auch von Fremden sofort als Jeside erkannt zu werden- legt im Übrigen eher die Annahme nah, er habe aserbaidschanische Wurzeln. Es liegen nach der Auskunftslage jedoch auch keine Anhaltspunkte -Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aserbaidschanischer Volkszugehöriger in Armenien- vor, die den Tatbestand unter diesem Blickwinkel erfüllen könnten. 24 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien vom 18. Januar 2012. 25 In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 26 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Armenien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 27 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 28 Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Armenien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zum einen ist er arbeitsfähig und hat auch -seinem Vortrag nach- bisher in der Russischen Föderation gearbeitet. Zum anderen lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass humanitäre Organisationen auch Personen unterhalb des Existenzminimums unterstützen und dass eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Armenien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. 29 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung des Klägers wegen seiner jesidischen Religionszugehörigkeit im Rückkehrfall einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgeliefert zu werden, wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG und die dort zitierte Auskunftslage Bezug genommen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.