Beschluss
7 L 824/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0423.7L824.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). 4 II. 5 Der Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1785/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2015 wiederherzustellen, 7 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. 8 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 9 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 10 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht willens und in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller hat am °°. N. °°°° gegen 17.20 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L1. vom °°. N. °°°° festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut festgestellt wird. 11 OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris; Beschluss vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris; Beschluss vom 21. Mai 2014 – 16 B 436/14 –, juris, jeweils m. w. N. 12 Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Nach dem polizeilichen Protokoll hat der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle einen gelegentlichen Konsum eingeräumt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung der Angaben sind weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Unabhängig hiervon ist nach anerkannten Erkenntnissen ein Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller nunmehr behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 13 OVG NRW, Beschl. v. 21. Mai 2015, 16 B 436/14 -, juris, m. w. N. 14 Daher kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der vom Antragsteller eingeräumte Cannabiskonsum am Vorabend gegen 20.00 Uhr zu dem THC-Wert von 1,2 ng/ml geführt hat. Vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom °°. N1. °°°° ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Darüber hinaus ist bei dem Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle ein Plastiktütchen mit 2,3 g Marihuana sichergestellt worden, was einer Konsumeinheit entspricht. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der Antragsteller mehr als einmal Marihuana konsumiert hat und ein bloßer Probierkonsum nicht vorlag. Der Antragsteller hat demgegenüber Gründe für einen einmaligen bzw. erstmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt. Der im Eilverfahren vorgelegte laborärztliche Befund des MVZ Dr. F. & Partner vom °°. G. °°°°, der für die einmalig am °°. G. °°°° entnommene Blutprobe negativ ausfiel, belegt nicht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit nur einmalig Cannabis konsumiert hat. 15 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 16 Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Der Zeitablauf zwischen der Fahrt (N. °°°°) und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung nicht entgegen, da die Gefahrenlage nach wie vor bestehen dürfte. Von einer stabilen, mindestens einjährigen Abstinenz ist bislang nicht auszugehen. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betrifft zudem, soweit ersichtlich, allein die vorläufige Entziehung nach § 111a Strafprozessordnung – StPO –. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen nicht die vorläufige, sondern die endgültige, sofort vollziehbare Entziehung nach § 3 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. 17 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 III. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.