Urteil
11 K 2664/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0427.11K2664.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem am 18. März 1987 in N. geborenen libanesischen Kläger wurde von der Beklagten erstmals am 30. Januar 1992 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, deren Gültigkeit in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Im Jahre 2002 machte der Kläger den Hauptschulabschluss. Von November 2003 bis August 2004 absolvierte er im Bildungszentrum des Handels einen Grundausbildungslehrgang. Am 28. April 2004 erteilte ihm die Beklagte eine bis 18. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis. Im August 2004 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und erst wenige Tage vor dem Urteil des Landgerichts F. vom 18. Februar 2005 (Az.: 23a Kls 70 Js 139/04 – 112/04 -) entlassen. Der Kläger wurde hierbei wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt. Nach dem Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 13. März 2007 erlassen. Bereits von März bis August 2006 nahm der Kläger an einer öffentlich geförderten Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungszentrum des Handels – mit einer praktischen Qualifizierung beim Deutschen Hilfsdienst in N. - teil. Am 30. Juni 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis 18. Juni 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - . Im Oktober 2007 nahm der Kläger bei der Fa. °°°°°°°°° Lebensmittel GmbH in C. eine Stelle als Lagerist und Beifahrer an, für die er ca. 1000 € netto erhielt. Am 24. April 2008 verurteilte das Landgericht F. (Az.: 23 KLs 161/07) den Kläger wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Am 26. Juni 2008 verlängerte die Beklagte dem Kläger dessen Aufenthaltserlaubnis bis 25. Juni 2010. Am 6. August 2008 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 13. März 2009 wurde der Kläger wieder in Untersuchungshaft genommen. 3 Mit Urteil vom 4. September 2009 (Az.: 35 KLs 71 Js 90/09 (17/09)) verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. In den Gründen führte das Landgericht F. aus, dass der Kläger, der seit Oktober 2008 wieder arbeitslos war, im November 2008 im Arbeitsamt in N. zufällig einen Mittäter getroffen habe, mit dem er sich über Geldprobleme und die Möglichkeit unterhalten habe, durch Überfälle Geld zu erlangen. Nach den erfolgreichen Bemühungen der beiden um weitere Mittäter habe der Kläger zusammen mit anderen eine Spielhalle, eine Lottoannahmestelle und Filialen der Drogeriekette T. überfallen. Die Überfälle seien bewaffnet erfolgt, zum Teil sei der Kläger allein im Geschäft gewesen, während ein Mittäter im Wagen auf ihn gewartet habe. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht, dass es sich um keinen minder schweren Fall handele, da es sich um eine in schneller Folge verwirklichte Serie von Raubtaten handelte. Zu Lasten des Klägers würdigte das Gericht, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, auch wegen Raubdelikten, und vom Kläger zusammen mit einem anderen Täter die Initiative zu den Taten ausgegangen sei. Es seien bewusst T. -Filialen als Tatorte ausgesucht worden, da dort in der Regel nur jeweils eine Verkäuferin anzutreffen sei, die sich dem oder den männlichen bewaffneten Tätern als besonders schutzlos erwiesen. Außerdem würdigte das Gericht die zum Teil erheblichen psychischen Folgen für die betroffenen Verkäuferinnen. 4 Am 26. November 2009 widerrief das Landgericht F. wegen der erneuten Straffälligkeit die Strafaussetzung zur Bewährung aus dessen Urteil vom 24. April 2008. Am 12. März 2010 (Az.: 27 KLs 56/09) verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Dem lag ein Überfall auf eine Person in dessen Wohnung im Oktober 2008 zugrunde. In den Gründen dieses Urteils hieß es, dass der Kläger davon ausgegangen sei, das Opfer so einschüchtern zu können, dass dieser sich nicht traute, zur Polizei zu gehen, was dann – wegen dessen Drohungen – tatsächlich zunächst unterblieben sei. Im Weiteren wurde im Urteil ausgeführt, dass die Taten des Klägers Ausdruck der allgemeinen Einstellung gewesen seien, sich Dinge von anderen auch gewaltsam zu nehmen, wie es ihm jeweils gepasst habe. 5 Im September 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ausweisung zu prüfen sei. 6 Am 9. Mai 2011 erklärte die Beklagte gegenüber der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl, in der sich der Kläger aufhielt, mit Blick auf die von dort geplanten Teilnahme des Klägers an einer Maurerausbildung, dass auf die Durchführung einer Abschiebung im Falle einer Ausweisung bis zum 31. Dezember 2012 verzichtet werde. Auf die Mitteilung der JVA, dass die geplante Ausbildung erst im Februar 2012 beginnen und bis August 2013 andauern solle, erklärte die Beklagte, dass über einen solchen langen Zeitraum die Abschiebung nicht ausgesetzt werde. 7 Am 18. Mai 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und zu der Androhung seiner Abschiebung in den Libanon an. Der Kläger erklärte, dass er eine sehr feste Bindung zu Deutschland habe; alle Verwandten würden hier leben. Er sei noch nie im Libanon gewesen. Der Libanon sei ihm fremd. Er bereue seine Straftaten und habe seine Delikte aufgearbeitet. Im Vollzug mache er eine hervorragende Entwicklung durch. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, was er auf´s Spiel setze, hätte er es niemals darauf angelegt. 8 Am 6. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht B. (Az.: 282 Js 257/11 V) den Kläger wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 9 In der Sozial- und Legalprognose des Leiters der JVA X. vom 10. Oktober 2011 wurde ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, dass er sich seinerzeit aufgrund der beruflichen Erwerbslosigkeit und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit auf einen Kreis „falscher Freunde“ eingelassen und resigniert habe. In dem Zusammenhang und Zustand habe er unter Gruppenzwang die Straftaten begangen. Der Kläger sei sehr enttäuscht gewesen, dass die Ausbildungsmöglichkeit in der Haft durch die Beklagte vereitelt worden sei. Disziplinarisch sei der Kläger mit Haschisch und einer Uhr eines ehemaligen Insassen aufgefallen. Ansonsten verhalte er sich ruhig. Inwiefern der Kläger nach der Entlassung ein straffreies Leben führen werde, könne nicht konkret eingeschätzt werden. 10 Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. zu den Raubüberfällen des Klägers bei. Im Schlussvermerk des Polizeipräsidiums vom 20. November 2008 heißt es, dass der Kläger aufgrund der hier aufgezeigten Vorstrafen und Ermittlungsvorgänge als Intensivtäter einzustufen sei. Im Bekannten- und potentiellen Opferkreis u.a. des Klägers habe sich inzwischen ein Drohszenario entwickelt, das sich sowohl aus der bekannten Gewaltbereitschaft als auch durch die bekannten Beteiligungen u.a. des Klägers bei Messerstechereien, eine davon mit tödlichem Ausgang begründe. Es werde durch die Opfer wahrgenommen, dass u.a. der Kläger jemanden „abstechen“ könnte, ohne dafür bestraft zu werden. Dies führe dazu, dass entsprechende Raubstraftaten überhaupt nicht mehr zur Anzeige gebracht würden und Zeugenaussagen aufgrund der herrschenden Angst nicht zu erlangen seien. 11 Am 13. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft F. der Beklagten mit, dass ein Absehen von der Vollstreckung frühestens ab dem 12. November 2012 möglich wäre, sofern eine bestandskräftige Ausweisung vorliege. 12 Mit Bescheid vom 15. November 2012 verfügte die Beklagte, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde und die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre befristet werde. Sie forderte den Kläger auf, Deutschland bis zum 1. Januar 2013 zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Ausweisung auf § 53 Nr. 1 AufenthG beruhe. Der Kläger erfülle die Voraussetzung der Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren. Auch bei der zwingenden Ausweisung sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK - geboten. Die Beklagte würdigte insoweit, dass der Kläger zwar einen Schulabschluss habe, jedoch nicht wirtschaftlich integriert sei. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe nur ein Jahr gearbeitet. Bei den Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern handele es sich lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft. Im Hinblick auf das Alter des Klägers sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich im Libanon einfinde, da der Kulturkreis der Eltern, die durch diesen geprägt worden seien, nicht gänzlich unbekannt sein dürfte. Zu Lasten des Klägers würdigte die Beklagte die wiederholte erhebliche Straffälligkeit des Klägers wegen Diebstahls- oder Raubdelikten. Er habe keine Achtung vor dem Grundrecht auf Eigentum und auf körperliche Unversehrtheit. Er sei wiederholt bedrohend aufgetreten. Er habe sich einen Ruf geschaffen, gewalttätig zu sein, der es ihm leicht machte, durch Einschüchterung das Eigentum anderer an sich zu nehmen. Trotz Verurteilungen sei er erneut straffällig geworden. Es bestehe eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Das Interesse der Bundesrepublik sei höher zu gewichten als das private Interesse des Klägers. Die durch die Ausweisung begründete Härte sei nicht unzumutbar. Die Frist von fünf Jahren sei angemessen, da wegen der erheblichen Straftaten von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. Dezember 2012 Klage erhoben (Az.: 11 K 5702/12) und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (Az.: 11 L 1599/12). 13 Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Aussetzung der Abschiebung. Die Beklagte hörte den Kläger zur Ablehnung dieses Antrages mit Schreiben vom 12. März 2013 an. 14 Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Verlängerungsantrag keine Fortgeltungswirkung mehr entfaltet habe. Der Antrag sei verspätet gestellt worden. Es liege keine unbillige Härte vor, zu deren Vermeidung die Fortgeltungswirkung angeordnet werden könnte. Der Umstand der Inhaftierung begründe keine unbillige Härte. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem solchen Anspruch stehe grundsätzlich die Ausweisung entgegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor, da der Kläger im Besitz eines Passes sei. Rechtliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei kein faktischer Inländer. Er verfüge zwar über einen Hauptschulabschluss, sei aber wirtschaftlich nicht integriert. Gegen eine Integration spreche vor allem die kriminelle Vergangenheit, die letztendlich zur Ausweisung geführt habe. Eine Reintegration in den Heimatstaat sei nicht unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger arabisch spreche und über seine Eltern zumindest Grundzüge der heimatlichen Kultur vermittelt worden seien. Damit sei für ihn als arbeitsfähiger junger Mann ein Leben im Libanon zwar schwierig, aber nach einer Eingewöhnungsphase möglich. 15 Am 3. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013. 16 Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 hat die Beklagte – nach vorheriger Anhörung - die Wirkung der mit Ordnungsverfügung vom 15. November 2012 angedrohten Abschiebung auf fünf Jahre befristet. Gleichzeitig ist für die Befristungsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 30 € erhoben worden. Zur Begründung der Befristungsentscheidung hat die Beklagte ausgeführt, dass bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Befristung eine solche von fünf Jahren als angemessen anzusehen sei. Zur Begründung ist auf die Straffälligkeit des Klägers abgestellt worden und insoweit auf die Ausführungen hierzu im Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 Bezug genommen worden. Mit Blick auch auf die privaten Bindungen, und den Umständen, dass der Kläger hier geboren und einen Schulabschluss erreicht hat, sei im Rahmen der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass die Ziele der Abschiebung nach Ablauf der Frist erreicht sein würden. 17 Am 27. Juni 2014 hat der Kläger unter Angabe des bisherigen Verfahrens „weiter Klage gegen die Befristungsentscheidung“ erhoben. 18 Zur Begründung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trägt der Kläger vor, die Straftaten habe er in jungen Jahren begangen. Es liege ein sehr gutes Vollzugsverhalten vor. Der Vollzug sei gerade dazu da, den Verurteilten zu einer Bewusstseinsänderung zu bringen. Beim Kläger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen werde. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stelle eine unbillige Härte dar, da der Kläger hier geboren sei, seine Familie hier wohne und er zum Libanon keinen Bezug habe. Zudem sei es unbillig, dem Kläger die verspätete Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrages vorzuwerfen, obwohl die Beklagte auf die Anfragen des Klägers zur Ausbildung im Rahmen der Haft nur sehr zögerlich reagiert habe. Im Übrigen sei auch die Ausweisung in ein von Flüchtlingen aus dem Nachbarland überlastetes Land unverhältnismäßig. Zur Begründung der Klageerweiterung führt der Kläger an, dass die Klagen sachdienlich mit dem Verfahren über die Ausgangsverfügung verbunden werden. Gegen die Befristungsentscheidung trägt der Kläger vor, die Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismäßig lange. Dies gelte gerade auch mit Blick auf die Ausweisung in den von Flüchtlingen überlasteten Staat Libanon. Nunmehr stehe auch eine Eheschließung mit der Deutschen B1. F1. A. an, der bislang lediglich die Verlängerung des Passes entgegenstehe. Auch die Gebühr sei zu beanstanden, da die Befristung zusammen mit der Ausweisung zu verfügen gewesen wäre. Die Befristung durch einen selbständigen Verwaltungsakt gebiete den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr, die bei korrektem Verwaltungshandeln nicht angefallen wäre. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Mai 2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Wirkungen der Abschiebung auf sofort, hilfsweise auf ein Jahr nach der Abschiebung des Klägers, zu befristen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte tritt der Klageänderung entgegen. Die Klageerweiterung beziehe sich auf die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2014, in der die Wirkung der mit Verfügung vom 15. November 2012 angedrohten Abschiebung auf fünf Jahre befristet worden sei. Die eigentliche Rückkehrentscheidung sei daher die Verfügung vom 15. November 2012, nicht aber die in diesem Verfahren bislang angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2013. 24 Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (11 L 1599/12). Im Rahmen der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Kläger eine weitere Stellungnahme der JVA X. vom 3. Dezember 2013 zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vorgelegt. Hiernach sei ein gewisser Nachreifeprozess beim Kläger zu beobachten. Der Sozialdienst und der psychologische Dienst der JVA haben einer bedingten Entlassung zugestimmt. Der psychologische Dienst hat ausgeführt, dass der Kläger selbstkritisch geworden sei. Der Kläger habe sich dahingehend eingelassen, in Deutschland bleiben zu wollen, könne aber auch mit einer Abschiebung leben, zumal er dann bei einer Cousine unterkommen könne und sein Vater ihn unterstützen würde. Im Weiteren hat der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens ein fachpsychologisches Gutachten von Dipl.-Psych. G. vom 13. Februar 2014 vorgelegt, nach dem eine hinreichend günstige Legal- und Sozialprognose bestehe und eine bedingte Entlassung aus der Haft vertretbar sei. Daraufhin hat das Landgericht B. mit Beschluss vom 2. April 2014 (Az.: III-2 StVK 1321/13; III-2 StVK 1322/13) entschieden, den Kläger am 16. April 2014 nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln seiner Strafen bedingt zu entlassen. Die Strafaussetzung könne verantwortet werden, da eine reelle Chance für einen Resozialisierungserfolg bestehe. Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. April 2014 die Beschwerde gegen den Eilantrag zurückgewiesen (Az.: 17 B 1460/13). Den am 16. April 2014 gestellten neuen Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (Az.: 11 L 618/14) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28.Oktober 2014 (Az.: 17 B 891/14) zurückgewiesen. Die nach der Entlassung aufgenommene Beschäftigung hat der Kläger wieder aufgegeben, nachdem die Beklagte im Mai 2014 ein Beschäftigungsverbot erteilt hat, weil der Kläger sich geweigert hat, den Antrag auf Beschaffung von Passersatzpapieren für die libanesische Botschaft auszufüllen. Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 L 1599/12 und 11 L 618/14 und 11 K 5702/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 28 1. Die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2013 geregelte Ablehnung der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden. Sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 29 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der ihm am 26. Juni 2008 erteilten bis zum 25. Juni 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis. 30 Einer Verlängerung steht entgegen, dass die zuvor gültige Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 25. Juni 2010 gültig gewesen ist und der Verlängerungsantrag erst am 5. Dezember 2012 und damit mehr als zwei Jahre und fünf Monate nach dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. 31 Ein erloschener Aufenthaltstitel kann aber grundsätzlich nicht mehr verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z.B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 140, 64 ff. 33 Der im Dezember 2012 gestellte Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels - mehr als zwei Jahre nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels - hat auch keine Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden - Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 15. April 2014 – 17 B 1460/13 – (S. 3 des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. Ergänzend weist die Kammer mit Blick auf das klägerische Vorbringen darauf hin, dass die vom Kläger angenommene zögerliche Beantwortung von Anfragen des Klägers zur Ausbildung durch die Beklagte in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Fortgeltungswirkung des Verlängerungsantrages steht und somit hierfür irrelevant ist. 34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 35 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach wird bei einer Ausweisung eines Ausländers auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Hier ist der Kläger durch die Verfügung der Beklagten vom 15. November 2012 ausgewiesen worden. Diese Verfügung ist ausweislich des klageabweisenden Urteils vom heutigen Tage im gegen diese Verfügung gerichteten Verfahren 11 K 5702/12 auch nicht zu beanstanden. 36 Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere u.a. dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 37 Der Kläger kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen, obwohl seine Ausreise wegen eines fehlenden gültigen Passes sowie eines Passersatzpapiers aus tatsächlichen Gründen gegenwärtig nicht möglich ist. Der Kläger ist nämlich nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Obwohl der Reisepass des Klägers nur Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2010 besessen hat und der Kläger seither über keine gültigen Identitätspapiere verfügt, weigert sich der Kläger jedenfalls seit Mai 2014, den Antrag auf Beschaffung von libanesischen Passersatzpapieren auszufüllen. Dem liegt ausweislich eines Vermerks der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen zugrunde, dass er nicht in den Libanon ausreisen will. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich bis zum Jahr 2014 um die Verlängerung seines Passes bemüht hat. Das aufgrund der beabsichtigten Eheschließung gezeigte Bemühen des Klägers im Jahre 2015, eine Verlängerung des Reisepasses zu erreichen, ist ersichtlich nicht geeignet, das Verschulden an der Hinderung der Ausreise zu beseitigen. Denn ausweislich der Homepage der libanesischen Botschaft in Berlin ist entsprechend dem Schreiben der Libanesischen Sicherheitsbehörde Nr. 3515 vom 11. Dezember 2014 ab dem 1. Januar 2015 die Verlängerung der Gültigkeit eines Passes nicht mehr möglich; Inhaber von libanesischen Nationalpässen sind dementsprechend gehalten, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Nationalpasses zu stellen. Einer Neuausstellung des libanesischen Reisepasses steht ausweislich dieser Homepage aber entgegen, dass hierfür die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland erforderlich ist, über die der Kläger nicht verfügt. Abgesehen davon hätte ein hinreichendes Bemühen um eine Passbeschaffung erfordert, dass der Kläger den ausgefüllten Antrag auf Passbeschaffung und alle übrigen erforderlichen Unterlagen der Beklagten vorgelegt hätte, damit diese unter Vorlage des alten Reisepasses sich an die libanesische Botschaft wendet. Eine schlichte Aufforderung an die Beklagte, dass sich die Beklagte um die Passverlängerung kümmern möge, da diese nicht zur Herausgabe des abgelaufenen Reisepasses bereit sei, genügt insoweit ersichtlich nicht. In Anbetracht der erheblichen gegenwärtigen Schwierigkeiten zum Erhalt eines libanesischen Nationalpasses hätte es sich nach alledem aufgedrängt, alles zu unternehmen, um jedenfalls Passersatzpapiere zu erlangen. Diese Beschaffung versucht der Kläger durch die Weigerung der Ausfüllung des Passersatzpapierantrages aber gerade zu vereiteln. 38 Der Kläger kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise beanspruchen. 39 Ein der Ausreise und der Abschiebung entgegenstehendes Abschiebungshindernis ergibt sich vorliegend insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK. 40 Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2013 im zugehörigen Eilverfahren (11 L 1599/12) (S. 6, 2. Absatz bis S. 15, 1. Absatz des Beschlussabdrucks). Dort ist im Einzelnen dargelegt, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die für die öffentliche Ordnung notwendig ist. Notwendig ist ein solcher Eingriff, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis, dass Ausländer, die keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, die Bundesrepublik alsbald verlassen. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 41 Der Eingriff ist hier nicht als unverhältnismäßig zu werten. 42 Zugunsten des in Deutschland geborenen Klägers sprechen neben seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Wesentlichen lediglich dessen deutsche Sprachkenntnisse und sein Hauptschulabschluss. Allerdings ist der Kläger nach seinem Hauptschulabschluss im Jahre 2002 wirtschaftlich nur sehr begrenzt integriert gewesen. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Kläger hat abgesehen von einem ca. 10 Monate dauernden Grundausbildungslehrgang und einer ca. 6 Monate dauernden Qualifizierung beim Bildungszentrum des Handels vor der Inhaftierung lediglich ca. ein Jahr lang gearbeitet. Nach der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 erfolgten bedingten Entlassung des Klägers aus der Haft nach der Aussetzung seiner ihm auferlegten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat sich die wirtschaftliche Integration nicht maßgeblich zu seinen Gunsten geändert. Denn der Kläger ist auch seither – abgesehen von einer für einige Tage im Mai 2014 ausgeübten Beschäftigung - nicht erwerbstätig gewesen. Den Verlust der ausgeübten Beschäftigung hat der Kläger auch selbst zu verantworten. Denn der Kläger, dem die Beklagte in seiner Duldung zunächst die Ausübung der Erwerbstätigkeit ermöglicht hat, hat sich – wie dargelegt - geweigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 33 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung – BeschV - dem Kläger die Beschäftigung nicht erlauben durfte, weil beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. 43 Nachweise für gefestigte soziale und kulturelle Bindungen jenseits der Familie und seiner Verlobten im Bundesgebiet liegen nicht vor. Familiäre Bindungen bestehen zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Kläger als inzwischen 28-jähriger Mann auf die Kontakte zu den Eltern und Geschwistern in einem das normale Maß einer Begegnungsgemeinschaft übersteigenden Umfang angewiesen ist, die nicht auch vom Ausland her weiter aufrecht erhalten werden können; das Gleiche gilt umgekehrt. Der Umstand, dass der Kläger sich mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt hat, stellt keinen besonders schutzwürdigen Integrationsfaktor dar. Denn das Verlöbnis ist offensichtlich in Anbetracht der prekären Aufenthaltsverhältnisse nach der – sofort vollziehbaren – Ausweisung eingegangen worden. Die beiden Partner konnten dementsprechend nicht davon ausgehen, dass sie diese Beziehung ohne weiteres in Deutschland leben können. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass ein Zusammenleben in Deutschland erst nach einer bislang nicht erfolgten Eheschließung und einem zeitweiligen Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland möglich sein würde. 44 Einer Integration des Klägers steht in erheblichem Maße entgegen, dass dieser sich wiederholt in gravierender Weise strafbar gemacht und sich nicht in das Rechtssystem der Bundesrepublik integriert hat. Unter anderem ist er durch Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; daneben ist er mit Urteil des Landgerichts F. vom 12. März 2010 wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem genannten Urteil zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 9, 2. Absatz bis S. 11, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. 45 Nach Auffassung der Kammer besteht auch gegenwärtig die begründete Besorgnis, dass weiterhin mit einem nicht-normkonformen Verhalten des Klägers zu rechnen ist und dieser erneut straffällig wird. 46 Dem liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 47 vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 ff., 48 ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt. Bei der Beurteilung, ob das persönliche Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsgutes nicht außer Betracht bleiben, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind demnach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 49 In Anbetracht der über viele Jahre – zur eigenen Bereicherung – erfolgten massiven Bedrohungen und Gewalttätigkeiten, bei denen der Kläger ein hohes Maß an krimineller Energie bewiesen hat, besteht die Besorgnis, dass er zur Erlangung weiterer Vermögensvorteile erneut gewalttätig und erheblich drohend auftritt. In Anbetracht der hiervon berührten besonders schutzwürdigen Rechtsgüter genügt insoweit auch eine geringere Wiederholungsgefahr. 50 Jedenfalls eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nach Auffassung der Kammer. 51 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht mit Blick auf das Verhalten des Klägers während seiner Haftzeit entfallen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 im Verfahren 11 L 1599/12 (S. 12, 2. Absatz bis S. 14, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen. 52 Jedenfalls die vorliegend hinreichende geringere Wiederholungsgefahr besteht beim Kläger fort, auch wenn vor gut einem Jahr nach Verbüßung von mehr als 2/3 seiner Strafen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 bedingt die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2014 im Eilverfahren 11 L 618/14 (S. 4, 2. Absatz bis S. 6, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen, die ca. 3 Monate nach der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen worden sind, haben auch noch gegenwärtig, also knapp 10 Monate später Gültigkeit. Wie dort ausgeführt, bezieht sich die aufenthaltsrechtlich maßgebliche Prognoseentscheidung nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, da es hier um die Beurteilung geht, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Auch wenn bei der längerfristigen Prognose dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und einer vorzeitigen Haftentlassung erhebliches tatsächliches Gewicht zukommt, hat dies nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich nicht. 53 Wesentliche nachträglich eingetretene günstige Umstände, die im Rahmen der hier maßgeblichen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sind, sind – wie bereits im Beschluss vom 15. Juli 2014 ausgeführt - hier nicht ersichtlich. Der Zeitraum seit der Haftentlassung ist auch nach einem Jahr für eine positive Berücksichtigung des straffreien Verhaltens für eine maßgebliche Relevanz zu kurz. Ebenfalls zu kurz ist der Zeitraum, über den sich der Bericht des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht F. – Dienstsitz N. – Fachbereich Bewährungshilfe vom 3. November 2014 verhält, wonach der Kläger seinen Bewährungsauflagen sehr zuverlässig nachkomme. Im Übrigen handelt es sich beim Nachkommen der Bewährungsauflagen um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die noch nicht den Schluss zulässt, der Kläger werde zukünftig ein straffreies Leben führen. 54 Maßgeblich zu Lasten des Klägers ist zu würdigen, dass aktuell eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht. Der Kläger ist erwerbslos und lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seine für einige Tage im Mai 2014 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat der Kläger wieder aufgeben müssen, weil er die Beschäftigungserlaubnis aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen verloren hat. Die wirtschaftliche Unsicherheit und die fehlende Erwerbstätigkeit sind hinsichtlich der Wiederholungsgefahr von erheblicher Bedeutung. Denn eine vergleichbare wirtschaftliche Unsicherheit hat vor den vom Kläger begangenen Raubüberfällen bestanden und die Raubüberfälle dienten gerade dazu, deren wirtschaftliche Probleme zu lösen. Hinzu kommt, dass beim Kläger nach eigener Einschätzung das Risiko besteht, bei einem Arbeitsplatzverlust wieder straffällig zu werden. Denn im Fachpsychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen G. vom 13. Februar 2014 heißt es hierzu: „Er sei sich natürlich darüber im Klaren, dass er immer noch faul sei, aber er wisse, dass wenn er draußen keine Arbeit finde und nicht arbeiten würde, dann würde er schnell wieder kriminell werden.“ 55 Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt ist, steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund nunmehr die Verlobte eher in der Lage sein sollte als - in der Vergangenheit dessen Eltern und Geschwister -, den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Offenbar hat auch der vor der Inhaftierung des Klägers bestehende Kontakt zu seiner jetzigen Verlobten diesen nicht von der Begehung seiner zahlreichen Straftaten abgehalten. 56 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 (S. 14, letzter Absatz bis S. 15, 1 Absatz des Beschlussabdrucks) sowie vom 15. Juli 2014 – 11 L 618/14 (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und im Beschluss des OVG NRW vom 28. Oktober 2014 – 17 B 891/14 – (S. 2, 4. Absatz bis S. 3, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen. Hieran ist festzuhalten. Maßgebliche Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben. 57 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass einer Integration des Klägers auch entgegensteht, dass der Kläger eine fehlende Rechtstreue zeigt, da er seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommt. Obwohl der über keinen gültigen Pass verfügende Kläger nach dieser gesetzlichen Regelung verpflichtet ist, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, verweigert der Kläger die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren. Er nimmt lieber ein dadurch entstehendes Beschäftigungsverbot und eine Sozialleistungsbedürftigkeit hin als seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. 58 2. Soweit die Klage sich auch gegen die Verfügung der Beklagten vom 20. Juni 2014 richtet, ist die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 vorgenommene Klageerweiterung zulässig, die Klage insoweit auch zulässig, aber unbegründet. 59 Die Klageerweiterung steht im Einklang mit § 44 VwGO. Hiernach können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klagebegehren der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die vorgenommene Befristung der Wirkungen der Abschiebung sind gegen dieselbe Beklagte gerichtet und dasselbe Gericht ist hierfür zuständig. Die Erteilung bzw. Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis steht im Zusammenhang mit der Abschiebung, da im Falle der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine für die Abschiebung nach § 50 Abs. 1 AufenthG erforderliche Ausreisepflicht mehr besteht, eine Abschiebung dementsprechend ausscheidet und für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung kein Raum mehr ist. 60 Mit der nachträglichen Klageerweiterung auf die Klage gegen die vorgenommene Befristung der Wirkungen der Abschiebung liegt eine Änderung der Klage gemäß § 91 VwGO vor, die zulässig ist. 61 Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 62 Da die Beklagte keine Einwilligung zur Klageänderung erteilt, sondern dieser vielmehr ausdrücklich widersprochen hat, ist eine Sachdienlichkeit der Klageänderung erforderlich. Diese ist nach Auffassung der Kammer gegeben. 63 Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht; insoweit hat das befasste Gericht Ermessen. 64 Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, und zwar auch, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste. Voraussetzung ist freilich, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte, 65 vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn 30 f. m.w.N.. 66 Die Klageänderung dient der endgütigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, bei dem es in der Sache darum geht, ob dem Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit ein Aufenthalt erlaubt werden kann. Es kann hier offen bleiben, ob der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, denn jedenfalls kann das Ergebnis der bisherigen Prozessführung für die geänderte, als solche zulässige Klage verwertet werden. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ist, dass nach umfassender Prüfung eine Aufenthaltsbeendigung mit Art. 8 EMRK im Einklang steht und von einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung von Straftaten auszugehen ist. Dieses Ergebnis ist auch für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung von erheblicher Relevanz. 67 Soweit der Kläger die Aufhebung der von der Beklagten geregelten Befristung der Wirkung der Abschiebung beantragt und hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr nach der Abschiebung des Klägers zu befristen, versteht die Kammer das Begehren dahingehend, dass der Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung auf Null, hilfsweise auf ein Jahr erstrebt. 68 Mit dem so verstandenen Begehren hat die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. 69 Die von der Beklagten unter Ziffer 1. ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 getroffene Befristungsentscheidung auf fünf Jahre nach der Ausreise ist gegenwärtig nicht zu beanstanden; sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf weniger als fünf Jahre (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 70 Die Wirkungen der Abschiebung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG zu befristen. 71 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es hierbei nicht zu beanstanden, dass die Befristungsentscheidung nicht gleichzeitig mit der Ausweisung und der zugleich erlassenen Abschiebungsandrohung getroffen worden ist. Während die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusammen mit der Ausweisung geregelt worden ist, mussten die hier streitigen Wirkungen der Abschiebung nicht bereits zusammen mit der Abschiebungsandrohung, die mit der Ausweisung verbunden gewesen ist, befristet werden. Ungeachtet der Frage, ob die von der Beklagten getroffene Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie – RL -) darstellt, geht mit einer solchen Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Einreiseverbot einher. 72 Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RL) und mit dem ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL). Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht, 73 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 19. November 2013 – A 10 S 2362/13 -. 74 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es hinreichend, dass spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung rechtzeitig eine Entscheidung darüber getroffen wird, wie lange das Einreiseverbot gelten soll, 75 vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 7 B 1413/14 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2015, 53 ff.. 76 Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen, da sie rechtzeitig vor der Abschiebung die Wirkungen der Abschiebung befristet hat. 77 Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Abschiebung zu verpflichten. 78 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 79 Bei der Bemessung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt der Grund der Aufenthaltsbeendigung und hier insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das gezeigte Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. 80 Die sich hieraus ergebene Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Kriterium bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Titelerteilungssperre für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen, 81 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 17 A 1836/13 - , BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223. 82 Nach diesen Beurteilungsmaßstäben hält die erkennende Kammer eine Frist von fünf Jahren ab Ausreise für erforderlich und ausreichend, um dem Gefahrenpotential des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Belange adäquat Rechnung tragen zu können. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 83 Der Kläger hat – wie oben dargelegt - zahlreiche schwere Straftaten begangen, insbesondere - nach einer Beteiligung an einer Schlägerei - schwere räuberische Erpressung in fünf Fällen und einen weiteren Raub, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Wegen des erheblichen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter und der oben dargelegten Wiederholungsgefahr wäre in einem ersten Schritt – bei dem wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel und wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr auch hier vorliegen, unabhängig davon sowie auch wegen der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Begrenzung auf fünf Jahre nicht gilt - gegenwärtig eine Befristung auf sechs Jahre nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu Gunsten des Klägers bereits gewürdigt, dass die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits zu einem erheblichen Teil vollzogen worden ist und dieser während der Haft Wohlverhalten gezeigt hat und zudem die Vollziehung der Freiheitsstrafe vor einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen der begrenzten Aussagekraft dieser Umstände wird auf die obigen Ausführungen zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und der dortigen Verweisungen im Rahmen der Ausweisung Bezug genommen. 84 Die Frist von sechs Jahren ist im zweiten Schritt gegenwärtig auf fünf Jahre zu begrenzen. Hierbei würdigt die Kammer zu Gunsten des Klägers die nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Belange, insbesondere den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des in Deutschland geborenen Klägers und die Bindung zu seiner Familie und seiner deutschen Verlobten. Eine weitergehende Reduzierung dieser Frist ist gegenwärtig nicht angezeigt, da darüber hinausgehende maßgebliche schutzwürdige Belange nicht ersichtlich sind. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK wird insoweit Bezug genommen. 85 Schließlich ist auch die im Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 unter Ziffer 3. geregelte Gebührenentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV -. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass die Beklagte angeblich fehlerhaft separat über die Wirkungen der Abschiebung entschieden habe, statt dies gleichzeitig mit der Ausweisung und Abschiebungsandrohung zu tun. Denn – wie dargelegt – hat die Beklagte mangels einer anderweitigen Verpflichtung zulässigerweise über die Wirkungen der Abschiebung separat entschieden. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es auch keine Grundlage dafür gegeben hätte, keine Gebühr für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung zu erheben, nur weil diese zeitgleich mit der Ausweisung verfügt worden wäre. Im Übrigen hat es – soweit ersichtlich – keine Doppelbelastung für den Kläger gegeben, da im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen auf die Ausweisung – soweit ersichtlich – keine Gebühr erhoben worden ist. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 87 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.