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Beschluss

5 L 582/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0507.5L582.15.00
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Leitsätze

Im Falle der Rechtsnachfolge bedarf es keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung wirkt diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat.

Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Rechtsnachfolge bedarf es keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung wirkt diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2015 (5 K 1358/15) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung – wie hier im Falle einer Zwangsgeldandrohung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2015 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 11. Februar 2015 insgesamt rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen und dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Grundlage der Vollstreckung ist hier die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2014, mit der der Eigentümergemeinschaft G. / M. aufgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung das Gebäude auf dem Grundstück „B. Straße 135“, Gemarkung B1. , Flur 40, Flurstück 7 an der Grenze zum Flurstück 6 vollständig zu beseitigen. Der Antragsteller darf vorliegend von der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, da er hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 26. Mai 2014 ordnungspflichtig geworden ist. Die Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung ist nach dem Eigentumserwerb an dem Grundstück „B. Straße 135“ am 15. Dezember 2014 auf den Antragsteller übergegangen und wirkt gegen diesen als Rechtsnachfolger der Eigentümergemeinschaft G. / M. fort. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es im Falle der Rechtsnachfolge keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen bedarf, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger wirkt mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 -, BRS 46, 452 f. Dem liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sein müsste, wenn rechtmäßige und sogar durch eventuell mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deswegen nicht sollten durchgesetzt werden dürfen, weil ein Eigentumswechsel herbeigeführt worden ist. Das kann – in durchaus nicht nur seltenen Fällen - zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, Rn. 19, zitiert nach juris. Die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bestimmte Frist zur Umsetzung der Beseitigungsverfügung von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt. Nach Ziffer 11 b) beträgt der Streitwert bei einer selbständigen Androhung die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Zudem beträgt der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache.