Beschluss
2 L 1134/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1027.2L1134.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3235/23 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2023 (Az. 000000/0000 MP) enthaltene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, soweit diese gegen eine in dem Bescheid vom 10. Mai 2023 – aus Sicht der Antragstellerin – vermeintlich enthaltene Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung bezüglich eines Lieferservice) gerichtet ist. In Bezug auf die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet. Für diese Auslegung sprechen sowohl die Formulierung des Klageantrags als auch die (einleitende) Begründung des Klage- und Eilantrags vom 12. Juni 2023. Dem Antrag sowie den weiteren (wenigen) Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zwischen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung trennt, indem sie die Aufhebung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2023 mit der „Auflage“ der Einstellung des Betriebs des Lieferdienstes sowie der Entfernung des Auftritts des Lieferdienstes von der Website des Restaurants der Antragstellerin und die Aufhebung der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro begehrt. Der so verstandene Antrag ist in Bezug auf die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig. Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, ist er unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig. Der Bescheid vom 10. Mai 2023 enthält – neben der Zwangsgeldandrohung – keine Ordnungsverfügung als Grundverfügung, die statthaft mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Ob eine von der Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den §§ 133, 157 BGB, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten und im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist danach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste („Empfängerhorizont“). Um den Regelungsgehalt und -umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zu berücksichtigen sind aber auch alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat, vgl. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 1 A 1438/21 –, Rn. 10, juris. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 10. Mai 2023 allein eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro verfügt. Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Überschrift des Bescheids („Verfügung über die Androhung eines Zwangsgeldes“). Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt der Begründung des Bescheids auf S. 2, dass die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber (lediglich) eine neue Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 7. März 2017 gesetzt wird und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht wird. So nimmt die Antragsgegnerin in dem Bescheid eindeutig auf die – bereits ergangene – Ordnungsverfügung vom 7. März 2017 Bezug, mit der dem damaligen Restaurantbetreiber der Betrieb eines Lieferservice untersagt worden sei und die die hiesige Antragstellerin aufgrund der Objektbezogenheit der genannten Verfügung vom 7. März 2017 als Rechtsnachfolger gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW gegen sich gelten lassen müsse. Dieser objektive Regelungsgehalt des Bescheides ergibt sich auch aus dem Aufbau sowie aus der weiteren Begründung des Bescheids, in der lediglich die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung genannt und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen erläutert und begründet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 10. Mai 2023 der Antragstellerin selbst „letztmals“ die Gelegenheit einräumt, den Betrieb des Lieferdienstes einzustellen und „der vorgenannten Anordnung somit Folge zu leisten“, wobei der entsprechende Auftritt auf der Website des Restaurants der Antragstellerin als Nachweis der Folgeleistung bis zum 1. Juni 2023 zu entfernen sei. Denn es bleibt der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unbenommen, der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin eine eigene (weitere) Frist zur Erfüllung ihrer – als Rechtsnachfolgerin übernommenen – Pflichten zu setzen, mit deren Ablauf die Zwangsgeldandrohung Wirkung entfaltet. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 10. Mai 2023 gerichtete Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte, Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Bescheid vom 10. Mai 2023 offensichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin war aufgrund der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 7. März 2017 enthaltenen Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb eines Lieferservice im Gebäude Q.-straße 000 in K. berechtigt, gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro anzudrohen. Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Eine Anhörung ist hier grundsätzlich nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Eine Anhörung der Antragstellerin ist gleichwohl mit Schreiben vom 14. September 2022 sowie mit weiteren darauf Bezug nehmenden Schreiben vom 22. Dezember 2022 und vom 2. Februar 2023 erfolgt. Der Antragstellerin wurde darin mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme und insbesondere zur Einreichung eines Bauantrags bezüglich der Nutzung des Gebäudes Q.-straße 000 in K. für den Betrieb eines Lieferservice gegeben. In dem Schreiben vom 14. September 2022 wurde der Antragstellerin insbesondere auch mitgeteilt, dass bereits dem früheren Restaurantbetreiber – und Adressaten der Nutzungsuntersagung vom 7. März 2017 – der Betrieb eines Lieferservice mittels einer Ordnungsverfügung untersagt worden war. Die Zwangsgeldandrohung ist auch formgemäß erfolgt, insbesondere hat die Antragsgegnerin das Zwangsgeld der Antragstellerin schriftlich angedroht und dieser förmlich (gegen Postzustellungsurkunde) zugestellt (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 VwVG NRW). Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 60 VwVG NRW. Mit dem seit dem 9. April 2017 bestandkräftigen Bescheid vom 7. März 2017, der dem früheren Mieter und Restaurantbetreiber hinsichtlich des Gebäudes Q.-straße 000 in K. die Nutzung als Lieferservice untersagt hat, liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Er ist auch wirksam, da er gegenüber dem Adressaten des Bescheids ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde am 8. März 2017 bekannt gegeben wurde (§§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese bestandskräftige Nutzungsuntersagung muss die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Mieters des Gebäudes Q.-straße 000 in K. gegen sich gelten lassen. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es im Falle der Rechtsnachfolge keiner weiteren Ordnungsverfügung gegenüber dem nunmehr Ordnungspflichtigen bedarf, sondern aufgrund der Grundstücksbezogenheit und damit der Dinglichkeit einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung bzw. Nutzungsuntersagung diese unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger wirkt mit der Folge, dass dieser für die Erfüllung der Ordnungspflicht einzustehen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 –, Rn. 18, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 B 1633/14 –, Rn. 13, 16 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, Rn. 3, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 5 L 582/15 –, Rn. 9, juris; VG München, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – M 11 S 20.4129 –, Rn. 20, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 A 1202/10 –, Rn. 19 f., juris; LT-Drs. 17/2166 vom 13. März 2018, S. 156. Dafür sprechen nicht zuletzt praktische Erwägungen. Es wäre nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend, wenn rechtmäßige und sogar durch eventuell mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen oder Nutzungsuntersagungen nur deswegen nicht durchgesetzt werden dürften, weil ein – möglicherweise nur vorgeschobener – Eigentumswechsel herbeigeführt worden ist. Dies könnte in durchaus nicht nur seltenen Fällen zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 –, Rn. 18 f., juris. Dass bauaufsichtliche Maßnahmen – wie die vorliegende Nutzungsuntersagung – auch für den jeweiligen (Einzel-)Rechtsnachfolger oder die (Einzel-)Rechtsnachfolgerin gelten, wird nunmehr auch durch § 58 Abs. 3 BauO NRW 2018, wonach bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder gegen Rechtsnachfolger gelten, ausdrücklich klargestellt, vgl. auch LT-Drs. 17/2166 vom 13. März 2018, S. 156. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger seine Stellung durch ein Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge gerade von dem ehemals durch die Verfügung Betroffenen ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass jemand in die Rechts- oder Pflichtenposition eines anderen eintritt. Dies ist auch bei einem neuen Mieter der Fall, der die Sachherrschaft übernimmt und die untersagte Nutzung fortführt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, Rn. 3, juris. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen (grundstücksbezogenen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nicht nur das Gebot beinhaltet, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2023 – 11 K 7080/22 –, Rn. 24, juris. Angesichts dessen, dass eine Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung regelmäßig im Ermessen der Behörde steht, mag es zwar – jedenfalls im Fall der Einzelrechtsnachfolge – durchaus denkbar sein, dass die Behörde dem Rechtsnachfolger gegenüber aus in der Person liegenden Gründen von einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung absehen würde. Härten, die sich dabei etwa ergeben sollten, lassen sich jedoch noch im Vollstreckungsverfahren ausgleichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 –, Rn. 18, juris. Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin in die sich aus der Ordnungsverfügung vom 7. März 2017 ergebenden Pflichten – Unterlassung der Nutzung des Gebäudes Q.-straße 000 in K. für einen Lieferservice – eingetreten. Die Antragstellerin ist bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Ermangelung anderer Anhaltspunkte Rechtsnachfolgerin des vorherigen Mieters, dem seinerzeit mit Bescheid vom 7. März 2017 die Nutzung des Gebäudes Q.-straße 000 in K. für den Betrieb eines Lieferservice untersagt worden war. Die Antragstellerin ist Nachmieterin im Hinblick auf das von der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 7. März 2017 erfasste Gebäude und setzt die mit dem Bescheid untersagte Nutzung fort, indem sie – wie ihr Vorgänger bzw. der Vormieter – in dem streitgegenständlichen Gebäude einen Lieferservice betreibt. Die Antragstellerin wird durch die Rechtsnachfolge auch nicht unverhältnismäßig belastet. Zum einen war ihr im Zuge des Anhörungsschreibens sowie der weiteren Schreiben der Antragsgegnerin bekannt, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes für einen Lieferservice untersagt ist. Im Übrigen hätte es ihr im Hinblick auf die bisher schon geltende Rechtsprechung sowie die nunmehr existierende gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 3 BauO NRW 2018 oblegen, sich bei dem bisherigen Betreiber bzw. Mieter des Restaurants in dem Gebäude Q.-straße 000 in K., dem Vermieter oder gegebenenfalls der Bauaufsichtsbehörde nach einschränkenden bauaufsichtlichen Regelungen zu erkundigen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, Rn. 5, juris. Die Antragstellerin ist schon deshalb nicht schutzlos gestellt, weil sich die Geltungserstreckung auf den Rechtsnachfolger lediglich auf die Grundverfügung – vorliegend die Nutzungsuntersagung – bezieht. Etwaige Einwendungen in Bezug auf die Rechtsnachfolge oder wegen veränderter Umstände kann der Rechtsnachfolger im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geltend machen. Insoweit ist anerkannt, dass die einer bauaufsichtlichen Verfügung beigefügte Zwangsmittelandrohung nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, sondern – wie hier geschehen – diesem gegenüber neu erfolgen muss, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 19.19 –, Rn. 6, juris. Die Zwangsgeldandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Androhung bezieht sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, namentlich das Zwangsgeld (§§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW), das in einer bestimmten Höhe von 5.000,00 Euro angedroht wurde (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Die in der Zwangsgeldandrohung festgesetzte Frist zur Einstellung des Betriebs des Lieferservice nebst Erbringung eines Nachweises bis zum 1. Juni 2023 begegnet im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwVG NRW ebenfalls keinen Bedenken, zumal eine Frist im Falle einer geforderten Unterlassung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW grundsätzlich nicht bestimmt werden muss. Darüber hinaus liegt das angedrohte Zwangsgeld in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes hat die Antragsgegnerin das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt, wobei sie auf die Erzielung der aus der Auslieferung von Speisen des Restaurants der Antragstellerin resultierenden wirtschaftlichen Einnahmen abgestellt hat. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro steht gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW zudem in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen der Antragstellerin zu beugen und sie zu der geforderten dauerhaften Aufgabe des Lieferdienstes zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit es die vom Gesetz vorgesehene Beugewirkung im Hinblick auf das von der Behörde angestrebte Verhalten des Adressaten entfaltet und der beabsichtigte Erfolg erreicht wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 7 B 51/13 –, Rn. 16, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert, wobei es sich an den Ziffern 13 b) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 – BauR 2019, 610 – orientiert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.