Urteil
10 K 2538/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0513.10K2538.13.00
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Leitsätze
Neuabmarkung eines Grenzpunktes, der eine bereits früher festgestellte Grenze markiert
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neuabmarkung eines Grenzpunktes, der eine bereits früher festgestellte Grenze markiert Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Abmarkung einer Grundstücksgrenze. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung J. , Flur 38, Flurstück 516, C.-straße 00 in X. . Im Westen grenzt daran das Flurstück 40, Gemarkung J. , Flur 38, C.-straße 000 . Die nördliche und östliche Grenze des klägerischen Grundstücks wird von den Straßen C.-straße bzw.N.-straße gebildet; im Süden grenzt das klägerische Grundstück an das Flurstück 41. Die westliche Grenze des Grundstücks des Klägers zum Flurstück 40 war bereits Gegenstand der Vermessungen u.a. in den Jahren 1933 (Fortführungsriss Block 000.00 , Blatt Nr. 15), 1935 (Fortführungsriss Block 000.00 , Blatt Nr. 19) – im Rahmen der entsprechenden Grenzverhandlung am 19. Juni 1935 wurde die streitgegenständliche Grenze zwischen dem klägerischen Flurstück und dem Flurstück 40 letztmalig verhandelt, die damaligen Beteiligten erkannten die alten und neuen Grenzen und Grenzpunkte als rechtsverbindlich an -, 1939 (Fortführungsriss Block 000.00 , Blatt Nr. 24), 1957 (Fortführungsriss Block 000.00 , Blatt Nr. 30) und 1961 (Fortführungsriss Block 000.00 , Blatt Nr. 37), hierbei handelte es sich um die Einmessung eines Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück C.-straße 00 . Aus Anlass einer im November 2012 und im März 2013 durchgeführten Grenzvermessung des westlich an das Grundstück des Klägers grenzenden Flurstücks 40 wurde auch dessen gemeinsame Grenze mit dem klägerischen Grundstück von dem Beklagten neu abgemarkt. Am 19. April 2013 fand die Grenzverhandlung statt, an der der Kläger teilnahm. Die Grenzniederschrift vom19. April 2013 unterschrieb er nicht. Nach dieser Grenzniederschrift ergab die Grenzuntersuchung (A) der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks mit der östlichen Grenze des Flurstücks 40 unter anderem Folgendes: „Der örtliche Grenzverlauf war überwiegend nicht erkennbar. Die mit …. , O, P, … bezeichneten Grenzpunkte wurden nach dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und neu abgemarkt.“. Mit Bescheid vom 23. April 2013 gab der Beklagte dem Kläger die Abmarkung seiner Grundstücksgrenze bekannt und teilte mit, dass die vorgefundenen Abmarkungen seine Grenzen zutreffend kennzeichneten. Die Grundstücksgrenzen des klägerischen Grundstückes seien entsprechend dem Nachweis im Liegenschaftskataster teilweise neu abgemarkt worden. Der Kläger hat am 23. Mai 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, die Abmarkung habe ergeben, dass sein Grundstück teilweise die Zufahrtstraße, d.h. die öffentliche Straße, umfasse, so dass diese daher ohne seine Erlaubnis nicht mehr zu nutzen sei. Weiter solle nach der Abmarkung das Grundstück der Auftraggeberin der streitgegenständlichen Vermessung, die W. GmbH, mehr als einen Meter in sein Grundstück hineinragen und genau an das Ende des Abwasserkanals enden; der Kanaldeckel solle nunmehr auf dem Nachbargrundstück liegen. Die W. GmbH beabsichtige wohl, die Erschließung über sein Grundstück zu ermöglichen. Das Ergebnis der Vermessung sei unzutreffend, da die Grenze zum Grundstück C.-straße 000 nun genau über den von seinen Rechtsvorgängern hergestellten Kanaldeckel verlaufe, der bislang ca. 0,5 bis 1,0 m auf seinem Grundstück gelegen habe, und die seitliche Grundstücksgrenze nach der Vermessung nunmehr auf der öffentlichen Straße C.-straße ca. 0,30 bis 0,60 m anders als vorher verlaufe. Vor Ort habe sich herausgestellt, dass die streitgegenständliche Grenze nicht hinter, sondern quer durch den Kanaldeckel verlaufe. Auch weiche der mit Hilfe der Lasermessung ermittelte Abstand von der streitgegenständlichen Grenze (Grenzpunkte O und P) zum Wohngebäude stark von dem ab, was der Beklagte gemessen habe. Die aktuelle Fortführung der Risse weise teilweise Abweichungen von bis zu 30 cm gegenüber den Vorgängerrissen auf; dies sei nicht tolerierbar und verlange eine Neuvermessung. Die W. GmbH habe das GrundstückC.-straße 000 erst vor kurzem erworben; sie wolle die vorhandene Villa abreißen und diese durch Eigentumswohnungen ersetzen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie der Beklagte gemessen und gerechnet habe. Es sei nicht festzustellen, welche Hilfsmittel der Beklagte benutzt und wie er gerechnet habe. Das Ergebnis der Vermessung stehe im eklatanten Gegensatz zu den seit Jahrzehnten bekannten und genutzten Grundstücksgrenzen. Diese Grundstücksgrenze sei nicht katastertechnisch einwandfrei wiederhergestellt. Der angegriffene Bescheid sei daher aufzuheben; die Grundstücksgrenzen seien durch einen anderen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu vermessen. Der Kläger beantragt, die Abmarkung der Grundstücksgrenze der Grundstücke Gemarkung J. , Flur 38, Flurstücke 40, 516, 41, 282 und 44 in der Gestalt der Grenzniederschrift vom 19. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, bei der Grenze zwischen dem Flurstück 40 und dem klägerischen Grundstück, Flurstück 516, handele es sich um eine zuletzt am19. Juni 1935 verhandelte Grenze, die von ihm nach katastertechnischen Grundsätzen einwandfrei wiederhergestellt und aufgrund fehlender Grenzzeichen neu abgemarkt worden sei. Diese Abmarkung sei rechtmäßig. Er habe im Grenztermin den Kläger über den Verlauf der Grenze und die Abmarkung informiert, so wie es auch in der Grenzniederschrift dokumentiert sei. Die schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung entspreche Ziffer 10 des Fortführungsvermessungserlasses. Die Grenzuntersuchung basiere auf der Grundlage der Auswertung von 15 Vermessungsrissen aus verschiedenen Jahrgängen. Er habe die Grenzpunkte entsprechend dem Katasternachweis fehlerfrei in die Örtlichkeit übertragen und diese zutreffend neu abgemarkt. Am23. Mai 2013 habe er die Vermessungsschriften bei dem Katasteramt der Stadt X. zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht; die Prüfung des Katasteramtes habe keine Beanstandungen ergeben. Der von dem Kläger angeführte Kanaldeckel liege gänzlich auf dessen Grundstück. Dies könne auch dem Plan der Stadtwerke entnommen werden. Das Grundstück des Klägers werde allein aufgrund der Duldung der W. GmbH über deren Grundstück entwässert. Die von dem Kläger aufgrund eines früheren Vermessungsrisses angeführte Grenze stelle lediglich eine aufgehobene topographische Linie dar und habe mit der hier streitgegenständlichen Grenze O – P nichts zu tun. Soweit in früheren Vermessungsrissen bei dem Punkt P das vermerkte Maß mit 28,70 bezeichnet werde, sei darauf hinzuweisen, dass er das Maß in seinem Fortführungsriss nach Ausgleichung nach KAFKA, einem Programmsystem zur Auswertung von Vermessungen, mit 28,62 bezeichnet habe. Nach all dem sei die Bekanntgabe der Abmarkung nicht rechtswidrig. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei nicht festzustellen. Das Gericht hat am 4. Juni 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Gerichtsakte, Bl. 109, 110) verwiesen; u.a. hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2013 insofern aufgehoben, als in dem ersten Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheides festgestellt worden ist, dass die vorgefundenen Abmarkungen die Grenzen des klägerischen Grundstücks zutreffend kennzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom13. Mai 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter oder ein sonstiger Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die vor der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung sind mit Beschlüssen vom 8. und 12. Mai 2015 abgelehnt worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Kläger sich auch gegen den ersten Entscheidungssatz des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 23. April 2013, mit dem festgestellt worden ist, dass die vorgefundenen Abmarkungen die Grenzen des klägerischen Grundstückes zutreffend kennzeichnen, wendet, ist die Klage bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtungsklage. Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 23. April 2013 insoweit im Rahmen des Erörterungstermins vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Der Kläger ist daher durch diesen ersten Entscheidungssatz nicht mehr beschwert; eine verfahrensbeendende Erklärung hat er insoweit jedoch nicht abgegeben. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, ist unbegründet. Die Abmarkung des Beklagten der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 40 und 516 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm zwecks Abmarkung der gemeinsamen Grenze angebrachten Grenzzeichen entfernt. Aus dem noch streitgegenständlichen Bescheid, d.h. seinem zweiten Entscheidungssatz, und der dazugehörigen Grenzniederschrift ergibt sich, dass die Grenze des klägerischen Grundstücks, Flurstück 516, zum Grundstück C.-straße 000 , Flurstück 40, in den Grenzpunkten O und P nach dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und neu abgemarkt worden ist. Streitgegenstand der Klage ist damit die von dem Beklagten vorgenommene Abmarkung der zuvor genannten Grenzpunkte, die den Grenzverlauf zwischen dem klägerischen Grundstück und dem westlich gelegenen Flurstück 40, C.-straße 000 , und Flurstück 41 sowie zu den nördlich gelegenen Flurstücken 282 und 44 (Straßenfläche) kennzeichnet. Die Neuabmarkung eines Grenzpunktes beinhaltet keine Neufeststellung einer Grundstücksgrenze. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2008 – 4 K 5538/06 -, juris. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Abmarkung selbst, d.h. die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch Grenzzeichen - hingegen nicht die Grenzniederschrift oder die entsprechende Benachrichtigung, einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der vor Gericht angefochten werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011 – 14 A 7/10 -, juris. Die Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz, VermKatG NRW – vom 1. März 2005. Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Gemäß § 20 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 VermKatG NRW gilt das auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt werden. Grenzzeichen können mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der „festgestellten Grundstücksgrenze“ aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für Punkte der Grenze hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, ge-schweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d.h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1988, - 7 A 2687/85 -, a.a.O. Die Neuabmarkung der Grenzpunkte O und P ist im vorliegenden Fall rechtmäßig. Sie markieren eine bereits früher festgestellte Grenze zutreffend. Bei dieser Grenze - zwischen dem klägerischen Flurstück 516 und dem westlich davon gelegenen Flurstück 40 - handelt es sich um eine festgestellte Grundstücksgrenze im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW. Wann eine Grundstücksgrenze festgestellt ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VermKatG NRW. Danach ist eine Grundstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1 VermKatG NRW) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5 VermKatG NRW). Die oben genannte Grenze wurde im Grenztermin am 19. Juni 1935 ermittelt und von den damaligen Beteiligten anerkannt, vgl. Fortführungsriss von 1935, Block 000.00 ,Bl. 19 und Protokoll der Grenzverhandlung vom 19. Juni 1935, vgl. hierzu auch§ 16 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – DVOzVermKatG NRW -. Mit dieser Vermessung und auch den übrigen von dem Beklagten herangezogenen Vermessungen, insbesondere Block 000.00 , Bl. 15 (1933), Bl. 24 (1939), Bl. 30 (1957) und Bl. 37 (1961) stimmen die Ergebnisse der Vermessung des Beklagten, wie sie im aktuellen Fortführungsriss dokumentiert sind, hinreichend überein. Die von ihm vorgenommene Wiederherstellung der Grenze und die daran anknüpfenden Abmarkungen sind deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger bringt keine rechtserheblichen Einwände vor, die geeignet sind, die Annahme zu erschüttern, dass der Beklagte die festgestellte Grenze, deren Koordinaten in das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters aufgenommen worden sind, richtig aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen und infolge dessen die von ihm gesetzten Grenzzeichen in den Grenzpunkten O und P dieser Grenze angebracht hat. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verfügt der Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger über die erforderliche Sachkunde zur Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit. Der Beklagte hat insbesondere im gerichtlichen Erörterungstermin und ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, wie die umstrittenen Grundstücksgrenzen vermessungstechnisch anhand der Angaben des Katasternachweises wiederhergestellt und die Lage der umstrittenen Punkte bestimmt worden sind. Nach all dem haben die abgemarkten Punkte zu anderen Punkten und zu den auf den Grundstücken stehenden Gebäuden die im Kataster angegebenen Entfernungen, vorbehaltlich erlaubter Messungenauigkeiten und Abweichungen. Dies gilt für beide hier in Rede stehenden Grenzpunkte O (Messungspunkt 2875) und P (Messungspunkt 2876). Ausweislich der Grenzniederschrift war diesbezüglich der örtliche Grenzverlauf nicht erkennbar; die vorgenannten Grenzpunkte wurden nach dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und neu abgemarkt. Die Grenze zwischen dem klägerischen Flurstück 516 und dem westlich davon gelegenen Flurstück 40 wird durch die Grenzpunkte O und P markiert. Diese Grenzpunkte sind mehrfach gesichert. So liegen die Grenzpunkte O (Messungspunkt 2875) und P (Messungspunkt 2876) in einer Geraden in nord-südlicher Richtung. Zwar stimmen die auf dieser Geraden im aktuellen Fortführungsriss genannten Maße (P: 28,62 m; O: 27,92 m, folgender nördlicher Messungspunkt: 29,63 m) nicht mit denen aus dem Fortführungsriss von 1935 (Bl. 19), in dessen Folge die Grenze festgestellt worden war, genau überein (P: 28,72 m, O: 28,00 m, folgender nördlicher Messungspunkt: 29,73 m; diese Zahlen ergeben sich auch aus den Fortführungsrissen aus den Jahren 1939, 1957 und 1961: P: 28,70 m, O: 28,00 m, folgender nördlicher Messungspunkt: 29,72 m). Zunächst ist insofern allerdings festzuhalten, dass die jeweilige Entfernung zwischen dem Grenzpunkt O und dem folgenden nördlichen Messungspunkt annähernd übereinstimmt: 1,73 m bzw. 1,71 m. Die vorgenannten Abweichungen zwischen dem aktuellen Fortführungsriss und dem Fortführungsriss betreffend die Feststellung der streitgegenständlichen Grenze aus dem Jahre 1935 führen jedoch nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Abmarkung. Bei derart alten Grenzermittlungen liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit im Rahmen einer mit Messungenauigkeiten einhergehenden Toleranzbreite bewegt. Es kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftkatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet. Derartige Genauigkeitsanforderungen sind angesichts der historischen Entwicklung des Katasterzahlenwerks mit Vermessungen aus unterschiedlichen Epochen mit Messmethoden unterschiedlicher Genauigkeit nicht zu erfüllen. Messtoleranzen im Rahmen von Abmarkungen sind im nordrhein-westfälischen Kataster- und Vermessungsrecht anerkannt. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt, wobei sich nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen bestimmt, welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 14 A 985/11 -, m.w.N., juris. Dies beurteilt sich nach den Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 23. März 2000 – III C 4 – 8110, „Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen“ (Fortführungsvermessungserlass) sowie des Runderlasses des Innenministeriums vom 12. Januar 1996 – III C 4 – 7136, „Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen“ (Vermessungspunkterlass), SMBl. NRW 71341. Diese enthalten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen bei Wahrung von Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs noch hinzunehmen sind. Die Anforderungen differieren, je nachdem, ob es sich um Abweichungen innerhalb derselben Vermessung handelt oder – wie hier - um einen Vergleich mit einer früheren. Im letzteren Fall wird weiter danach unterschieden, ob die Vermessung unter Zugrundelegung des Vermessungspunkterlasses stattgefunden hat oder unter Zugrundelegung früherer Vorschriften (für die Punktbestimmung vgl. Nr. 3.2 der Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses, bzgl. Abweichungen für Streckenvergleiche Nr. 3.3 der Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses). Davon ausgehend sind hier die Toleranzgrenzen (für größte zulässige Abweichungen) nicht überschritten. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in dem von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Abmarkung der streitgegenständlichen Grenze von dem feststehenden Aufnahmepunkt 114 und den feststehenden Koordinaten Grenzpunkte 1424 und 1426, die sich südlich des Grenzpunktes P befinden, habe ausgehen müssen. Aufgrund der Anwendung des Ausgleichsprogramms KAFKA (Komplexe Ausgleichung flächenhafter Katastervermessungen), das zur Anwendung komme, wenn die zu vermessende Fläche größer als 2.500 m² sei oder es sich um vor langer Zeit festgestellte Grenzen handele, erklärten sich die Differenzen der Strecken und Punkte betreffend die hier streitgegenständliche Grenze O – P und auch die Differenzen hinsichtlich der Punkte und Strecken bei den Messungslinien, die die vorgenannten Grenzpunkte P und O sicherten. Zudem findet sich im aktuellen Fortführungsriss eine 2,55 m lange Messungslinie, die von dem oberhalb des Grenzpunktes O gelegenen Punkt in Höhe von 29,63 m Richtung Süden verläuft und im rechten Winkel auf die sich von Westen nach Osten erstreckende Messungslinie südlich des Grenzpunktes O, die von 22,95 m bis 78,94 m verläuft, in Höhe von 35,17 m trifft. Diese Zahlen finden sich auch im Fortführungsriss von 1957 (Block 000.00 , Bl. 30) wieder. Darüber hinaus wird der Grenzpunkt P (Messungspunkt 2876) auch durch die durch ihn hindurchführende Achse, die von Westen nach Osten verläuft, bestätigt; diese beginnt sowohl im Fortführungsriss von 1935 als auch im aktuellen Fortführungsriss bei 10,70 m und verläuft über 19,09 m (1935: 19,13m). Schließlich wird die Richtigkeit der so wiederhergestellten Grenze auch durch den bei der im Jahre 1961 (vgl. Fortführungsriss Block 000.00 , Bl. 37) durchgeführten Gebäudeeinmessung ermittelten und in das Kataster übernommenen Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück und der streitgegenständlichen Grenze zwischen den Grenzpunkten O und P in Höhe von 25,60 m bzw. 25,71 m (1961) bestätigt. Dieser beträgt 9,19 m bzw. 9,18 m. Der Hinweis des Klägers, es lägen teilweise Abweichungen von bis zu 0,3 m gegenüber früheren Fortführungsrissen vor, die nicht tolerierbar seien, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abmarkung. Derartige Abweichungen sind in Bezug auf die hier maßgebenden Grenzpunkte O und P und deren Sicherung - wie oben dargestellt - nicht erkennbar; sie liegen innerhalb der anerkannten Fehlertoleranzen. Lediglich westlich des durch die Grenzpunkte O und P beschriebenen Grenzverlaufs zwischen den Flurstücken 40 und 516 findet sich im aktuellen Fortführungsriss eine Messungslinie, deren Messwerte (43,56 m –65,06 m) von den entsprechenden aus dem Fortführungsriss von 1935 abweichen (43,92 m – 65,50 m). Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die hier streitgegenständlichen Grenzpunkte bereits unabhängig von der zuletzt genannten Messungslinie hinreichend gesichert sind; weiter hat er darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Flurstücke 516 und 40 und damit auch die vorgenannte Messungslinie in sehr hängigem Gelände liegen; diese sind nach früheren Einteilungen der Geländeklasse 3 (vgl. hierzu auch Fortführungsriss Block 000.00 , Bl. 30 von 1957) zuzuordnen, danach sind größere Abweichungen zulässig. Soweit der Kläger weiter vorträgt, das benachbarte Flurstück 40 rage nunmehr mehr als einen Meter in sein Grundstück, so dass der Kanaldeckel sich nicht mehr auf seinem Grundstück befinde und die nördliche Grenze seines Grundstücks jetzt auf der Straße C.-straße liege und damit die Vermessung unzutreffend sei, greift dieser Vortrag nicht durch. Die Grenzen bzw. ihre Grenzpunkte ergeben sich – wie bereits dargestellt - aus dem Datenwerk des Liegenschaftskatasters. Nur die im Kataster nachgewiesenen Maße sind konstitutiv für die Wiederherstellung einer festgestellten Grenze. Der vorgenannte Einwand des Klägers bezieht sich nicht auf den allein ausschlaggebenden Nachweis der Grenze im Kataster. Weder ein Kanal bzw. Kanaldeckel noch Straßenverläufe sind im Kataster als Bezugspunkt für Koordinaten oder Abstände enthalten. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige örtliche Gegebenheiten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind – wie bereits ausgeführt - für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d.h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen. Auch der abschließende Vortrag des Klägers, nach seinen (Laser-)Messungen vor Ort verlaufe die streitgegenständliche Grenze nicht hinter, sondern quer über den Kanaldeckel und der Abstand von der Grenze zum Wohngebäude entspreche danach nicht dem, was der Beklagte ermittelt habe, rechtfertigt dementsprechend keine andere Bewertung. Dieser Vortrag ist zunächst zu unsubstantiiert. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Vermessung im fachgerechten Sinne, die die von dem Beklagten durchgeführte Vermessung in Frage stellen könnte. Da das Gericht nach all dem keinen Zweifel daran hat, dass der Beklagte die Grenzpunkte O und P und die sich daraus ergebende Grenze richtig, d.h. in Übereinstimmung mit dem Katasterzahlenwerk wiederhergestellt und abgemarkt hat, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.