Urteil
13a K 5918/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0612.13A.K5918.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 20. August 1996 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie hat erstmals im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrer Familie erfolglos Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt (Gz. 5450503-170). Den damaligen Antrag begründeten sie damit, dass sie als Roma in Serbien diskriminiert würden. Sie hätten keine Rechte. Wenn sie Sozialhilfe beantragten, werde ihnen gesagt, dass sie darauf kein Recht hätten. Auch gebe es für sie als „Zigeuner“ keine Arbeit. Der Vater der Klägerin sei vor dem Haus der Familie von vier Serben zusammengeschlagen worden. Auch die Mutter der Klägerin sei bei dem Vorfall verletzt worden. Der Bruder der Klägerin habe seitdem ständig Angst. Die Polizei habe nichts weiter unternommen. Ihre Eltern trugen vor, dass die damals 14-jährige Klägerin sexuell belästigt worden sei. Sie sei in der Schule, auf dem Weg zur Toilette, häufiger von Jungs „begrapscht“ und beschimpft worden. Sie habe in der Schule in der letzten Reihe sitzen müssen, andere Schüler hätten ihr die Hefte weggenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Klägerin und ihrer Familie mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen ebenfalls nicht vor. Das Klageverfahren gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. Dezember 2010 - 1a K 5902/10.A - wurde am 6. Mai 2011 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, nachdem die Familie das Bundesgebiet im März 2011 freiwillig verlassen hatte.Einen weiteren, im August 2011 gestellten Asylantrag der Klägerin und ihrer Familie (5498163-170), den sie mit der Krankheit des Bruders der Klägerin begründeten, lehnte das Bundesamt mit (unanfechtbar gewordenem) Bescheid vom 18. Januar 2012 ab.Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie, den Klägern in dem Verfahren 13a K 3844/13.A, nach eigenen Angaben im September 2012 über Ungarn erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. September 2012 einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie mit ihren Eltern gekommen sei, um in Deutschland die Schule zu beenden. Sie wolle eine Ausbildung machen. Diese Möglichkeit habe sie als Roma in Serbien nicht. In Deutschland seien die Lebensbedingungen besser als in Serbien. Ihre Eltern gaben in deren Asylverfahren (Gz. 5570621-170) an, dass der Bruder der Klägerin erkrankt sei. Sie legten vier Dokumente serbischer Behörden vor, aus denen sich ergebe, dass sie in ihrer Heimat nicht angemeldet werden könnten und dass ihnen keine Sozialleistungen gewährt würden.Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mit Bescheid vom 26. November 2012 ab.Die Klägerin hat am 14. Dezember 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorlägen. Die Beklagte habe es versäumt, die von ihren Eltern in deren Asylverfahren (Gz. 5570621-170; 13a K 3488/13.A) vorgelegten Bescheinigungen im Hinblick auf das Vorliegen von kumulativen Verfolgungshandlungen nach § 3a Nr. 2 AsylVfG zu würdigen.Daneben sei jedenfalls mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2013 mit den neu eingefügten §§ 3a - 3e AsylVfG eine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten. Es sei offen, ob sich durch § 3a Nr. 2 AsylVfG im Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1a der Richtlinie 2004/83/EG die Rechtslage mit Blick auf die Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zu ihren Gunsten geändert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche jedoch der Zweifel über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben aus, um ein Asylverfahren wieder aufzugreifen, um diese Frage zu prüfen.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Sie erfahre aufgrund ihrer Ethnie Diskriminierung in allen möglichen Lebensbereichen - im Einzelnen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Bildung, Zugang zur Gesundheitsvorsorge, Zugang zu Sozialleistungen sowie beim Entwickeln einer Lebensperspektive. Dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Ethnie diverse Diskriminierungen erführen, sei unstreitig. Die Beklagte habe diese in ihren Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 2. August 2013 (im Verfahren der Eltern) zum Teil dargelegt, jedoch ohne diesen Diskriminierungen die erforderliche Intensität zuzuerkennen. Die einzelnen Diskriminierungen ließen sich der von Pro Asyl herausgegebenen Schrift „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation (2013)“ entnehmen. Ähnliche Informationen seien im World Report 2013 von Human Rights Watch zu finden.Die Klägerin trägt hierzu im Einzelnen vor, wie sie und ihre Familie in den genannten Lebensbereichen - Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheitsvorsorge, Sozialleistungen - diskriminiert würden. Sie selbst sei in ihrem Heimatland in der Schule ständigen Beschimpfungen und Demütigungen der anderen Schüler ausgesetzt gewesen. Die Lehrer hätten dies nicht unterbunden. Sie habe deshalb keine guten Leistungen erzielt. Sie besuche nun in C. eine Schule, spreche sehr gut Deutsch und könne bei Verständigungsproblemen mit den Heimbewohnern als Dolmetscherin fungieren. In Serbien werde ihr jede Bildungschance genommen. Sie hätte dort zwar theoretisch das Recht, eine Schule zu besuchen, die alltägliche Praxis sehe jedoch anders aus. Sie sei rassistischen Äußerungen ausgesetzt gewesen.Die Roma würden in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machten. Nach den §§ 350, 350a des Serbischen Strafgesetzbuches seien der unerlaubte Grenzübertritt und der Menschenschmuggel sowie die Ermöglichung des Asylmissbrauchs im Ausland strafbar; davon seien nicht lediglich Dritte (Fluchthelfer) betroffen, sondern ausdrücklich auch der Asylbewerber selbst. Ziel der Vorschriften sei es, Roma an der Ausreise aus Serbien und der Einreise in die Europäische Union zu hindern, um die 2009 erlangte Visumsfreiheit nicht zu verlieren. Diese Absicht werde in der Verwaltungspraxis belegt. In den Jahren 2012 und 2013 sei „einer großen Zahl von Roma“ die Ausreise „wegen der neuen Bestimmungen“ verweigert worden. Ferner seien „zumindest sieben Strafverfahren nach § 350a des serbischen Strafgesetzbuches gegen acht Personen betrieben worden“. Hinsichtlich der beschriebenen Diskriminierungen, die die Roma in allen Bereichen ihres Alltags in Serbien erlebten, liege in dem Verstoß gegen die Ausreisefreiheit eine Menschenrechtsverletzung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe den Klägern in dem dortigen Verfahren A 11 K 5036/13 mit Urteil vom 25. März 2014 die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt, nachdem es zur Lage der Roma in Serbien Frau Dr. L. X.- als sachverständige Zeugin gehört habe.Die Diskriminierungen und Einschränkungen, die die Klägerin in Serbien erfahren habe, seien so gravierend, dass sie dadurch in ähnlicher Weise wie der unter § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG beschriebenen Weise betroffen sei. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG liege vor. Die kumulierte Verfolgungshandlung beruhe auch auf Verfolgungsgründen nach § 3b Nr. 1 und 3 AsylVfG.Die Klägerin beantragt, 3 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2012 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfGsowie - hilfsweise - subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,sowie - weiter hilfsweise - festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 4 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 5 die Klage abzuweisen. 6 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 7 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1 und 2) sowie auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakte Hefte 1 und 2) in dem Klageverfahren 13a K 3844/13.A, das von den Eltern und dem Bruder der Klägerin betrieben wird, Bezug genommen. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. März 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist. 10 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 11 Offen bleiben kann, ob die für die Verfahrensrelevanz eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Denn jedenfalls hat die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG aus. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und damit auch Ungarn, über das die Klägerin nach eigenen Angaben mit ihrer Familie eingereist ist.Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG).Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.Gemäß § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung im vorstehenden Sinne ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rdnr. 19, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, Rdnr. 37, juris. 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wurde vor ihrer Ausreise in Serbien nicht politisch verfolgt und hat auch künftig keine Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten.Soweit die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - wie bereits in dem Asylverfahren im Jahr 2010 - vorgetragen haben, dass die Klägerin in Serbien sexuell belästigt worden sei, hat die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es einmal vorgekommen sei, dass man in der Schule versucht habe, sie ausziehen und dabei ihre Kleider zerrissen worden seien. Dieser einmalige Vorfall überschreitet die Schwelle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG nicht.Die Klägerin hat im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien auch wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma keine Verfolgung zu erwarten. Im Hinblick auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien ist weder auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage, noch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Gerichte von einer drohenden schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte auszugehen. 14 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, abrufbar unter www.nrwe.de, vom 31. Oktober 2012 - 7a K 1507/12.A, juris, und vom 18. August 2010 - 7a K 2060/10.A -. Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A -, vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, und vom 14. Dezember 2009 - 5 A 2716/09.A -, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Mai 2013 - A 3 K 734/11 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28. Dezember 2012 - W 1 K 11.30177 - juris. 15 Zur Lage der Roma in Serbien hat das VG Sigmaringen jüngst in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, ausgeführt: 16 „Die Roma gehören zwar auch heute noch überwiegend den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, ihre Lage ist durch Armut und schlechte Wohnverhältnisse gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Bereits in der Rechtsprechung zum früheren Jugoslawien bildete es aber eine gefestigte Erkenntnis, dass Angehörige des Volkes der Roma zwar mit Diskriminierungen, insbesondere mit erheblichen Benachteiligungen im beruflichen Bereich, zu rechnen hatten, dass diese aber nicht die Schwelle der politischen Verfolgung erreichten. (…) Eine wesentliche Änderung dieser Sachlage ist seither nicht zu verzeichnen. Bei den in vergangener Zeit dokumentierten Übergriffen aus der Bevölkerung gegen Minderheiten handelte es sich zwar um drastische Einzelfälle. Pogromartige Ausschreitungen werden in den einschlägigen Erkenntnismitteln aber nicht erwähnt. Im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat das rechtswidrige Vorgehen von Teilen der Bevölkerung gegen die Roma und andere Minoritäten duldet oder gar unterstützt. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, das auf die gewaltsame Vertreibung oder gar Vernichtung der Roma in Serbien gerichtet war bzw. ist. 17 Serbiens Politik ist seit Jahren auf eine konsequente Annäherung an die EU ausgerichtet. (…) Serbien ist auch die weitere Annäherung an die EU gelungen, so dass am 22.12.2009 ein Antrag auf Aufnahme gestellt worden ist und im Übrigen seit 19.12.2009 auch der Visumszwang für Reisen serbischer Bürger in den Schengen-Raum aufgehoben worden ist. Allerdings sind die internationalen und bilateralen Beziehungen Serbiens immer noch wegen des Verhältnisses zu Kosovo belastet. Serbien befindet sich nach wie vor im Transformationsprozess, macht nun aber deutliche Fortschritte. Auch die Stabilität der Regierung hat zugenommen. Die bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung werden weitgehend geachtet. Eine gezielte und systematische Unterdrückung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung findet nicht statt. Allerdings kommt es gelegentlich zu Verstößen gegen Menschenrechte (u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Allgemein werden Serbien aber deutliche Fortschritte hinsichtlich der Erfüllung der politischen Kriterien und der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft attestiert. 18 Im Übrigen sind seit einigen Jahren auch Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)), auch wenn es an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz nach wie vor noch mangelt. Schon die damalige Bundesrepublik Jugoslawien hat im Frühjahr 2001 das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und das jugoslawische Parlament hat am 26.02.2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet, das erstmals auch den Roma den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma-Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der Nationalrat der Roma gewählt werden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, das die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt. Darüber hinaus hatte Serbien vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Vorsitz der sog. Romadekade inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. (…) 19 Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) hat sich die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) in Serbien deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprächen europäischen Standards. Allerdings sei die Umsetzung der Regelungen zum Minderheitenschutz bisweilen unbefriedigend. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit sei weiterhin schwierig und habe seit Aufhebung der Visapflicht zu einem massiven Anstieg der Asylanträge in der EU (auch in der Bundesrepublik Deutschland) durch Roma geführt. In der serbischen Öffentlichkeit seien Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings seien in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gebe es nicht. Die Regierung bemühe sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Roma sollen zwar weiterhin von Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. Die serbische Regierung habe jedoch am 10.06.2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass vom serbischen Staat weiterhin keine Gruppenverfolgung ausgeht. 20 Gleiches gilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung (vgl. § 3c AsylVfG). Zwar ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen, die die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Für die Annahme einer - mittelbaren - Gruppenverfolgung fehlt es aber bereits an dem zentralen Merkmal der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Im Übrigen ließe sich aus etwaigen Übergriffen durch Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung oder einzelne Amtswalter auch weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Nach § 3c Nr. 3 AsylVfG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylVfG bzw. in § 3d AsylVfG genannten Akteure - Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A -). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - InfAusIR 1991, 363). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391). Dies ist in Serbien der Fall, auch wenn die Polizei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher davon auszugehen, dass der serbische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).“ 21 Dieser rechtlichen Bewertung der aktuellen Erkenntnislage schließt sich die Kammer an. 22 Dem Beweisantrag, Frau Dr. X.- als sachverständige Zeugin zum Beweis der Tatsache zu hören, dass die Klägerin als Volkszugehörige der Roma in den Bereichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Zugang zu Sozialleistungen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in erheblichem Maße diskriminierenden Handlungen seitens des serbischen Staates ausgesetzt sein wird, war nicht nachzugehen. Das Gericht geht davon aus, dass die vorhandenen Erkenntnisse zu der Situation der Roma in Serbien eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden; insbesondere liegt dem Gericht der von der Klägerin in Bezug genommene, von Frau Dr. X.- verfasste Bericht: „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vor. Dass Frau Dr. X.- auf Grundlage der von ihr recherchierten und in diesem Bericht wiedergegebenen Erkenntnisse und der Bewertung derselben zu der Prognose gelangt, dass in ihr Heimatland zurückkehrende Serben vom Volk der Roma - und damit auch die Klägerin - erheblichen Diskriminierungshandlungen seitens des serbischen Staates ausgesetzt sein werden, wird vom Gericht als bekannt vorausgesetzt. Diese Erkenntnisse wurden und werden von der Kammer in Entscheidungen zu Asylanträgen serbischer Roma - und damit auch im vorliegenden Verfahren - berücksichtigt. Es ist nicht dargetan, dass Frau Dr. X.- dem Gericht bei einer Einvernahme als sachverständige Zeugin weitere, bislang nicht vorliegende Erkenntnisse vermitteln würde.Unabhängig davon handelt es sich bei der beantragten Vernehmung der Frau Dr. X.- als sachverständiger Zeugin um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn die von der Klägerin als sachverständige Zeugin benannte Frau Dr. X.- hätte das Gericht im Rahmen eines Zeugenbeweises (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO) nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können. Der Beweisantrag betrifft mit der Frage, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den genannten Bereichen erheblichen Diskriminierungshandlungen seitens des serbischen Staates ausgesetzt sein wird, jedoch eine Zukunftsprognose - die die benannte Zeugin nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden kann. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/84 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A, juris, Rdnr. 20; Beschluss vom 23. April 2014 - 13 A 602/13.A -, juris, Rdnr. 38. 24 Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 - für aus Serbien stammende Roma im Wesentlichen wegen vermeintlich erheblicher Beschränkungen und Diskriminierungen von Angehörigen dieser Volksgruppe bei der Wahrnehmung deren elementaren Rechts auf Freizügigkeit/Ausreisefreiheit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG bejaht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes weder de iure noch de facto. 25 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 23. 26 Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass nach der Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuches bereits die bloße Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland unter Strafe gestellt werden soll. Die Regelung zielt nach ihrem Wortlaut (in der deutschen Übersetzung) vielmehr auf Schleuser, Schlepper oder sonstige Dritte ab, die einem Asylbewerber die Stellung eines Asylantrages beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland wollen, der zudem durch eine „falsche Darstellung der Gefährdung“ gekennzeichnet sein muss. Ein anderes, weitergehendes Verständnis des § 350a Abs. 1 serbisches StGB ist auch nicht aufgrund der Strafschärfungsregelungen in Absätzen 2 und 3 gerechtfertigt. 27 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A - abrufbar unter www.nrwe.de, Rdnr. 41 ff., und Beschluss vom 22. Mai 2014 - 13a L 766/14.A -; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, juris, Rdnr. 39; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326 -, juris, Rdnr. 20. 28 Im vorgenannten Sinne wird die Bestimmung, die nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Hintergrund der Sorge Serbiens, dass die Ende Dezember 2009 eingeführte Visumfreiheit im Schengen-Raum „wegen des Fehlverhaltens einer Minorität („Wirtschaftsflüchtlinge“, über 90 % Roma)“ für alle serbischen Staatsangehörigen wieder suspendiert werden könnte, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, auch durch das Auswärtige Amt bewertet. 29 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, a.a.O., Rdnr. 45, unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 18. Oktober 2013, S. 23 f., wonach es strafbar sei, durch Unterstützungsleistungen einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. 30 Darüber, dass § 350 a Abs. 1 des serbischen StGB entgegen seines Wortlauts in der Praxis auf Asylbewerber allein wegen der bloßen Stellung eines Asylantrages tatsächlich Anwendung findet, liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse vor. Es sind insbesondere keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Bei den von Frau Dr. X.- gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeführten sieben Fällen, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, wird nicht differenziert, ob diese gerade Asylantragsteller betroffen haben. Auch ist unklar, ob diese Verfahren zu Verurteilungen geführt haben. 31 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, a.a.O., Rdnr. 48; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, juris, Rdnr. 39. 32 Auch steht für die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Bestrafung nach § 350 des serbischen Strafgesetzbuches zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschrift, die die unerlaubte Grenzüberquerung als solche unter Strafe stellt - nach dem Text dann, wenn dies bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt erfolgt - eine im Rahmen des § 3 AsylVfG relevante Maßnahme sein soll. 33 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A - a.a.O., Rdnr. 53, und Beschluss vom 22. Mai 2014 - 13a L 766/14.A -. 34 Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 25. März 2014 davon ausgeht, dass „Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgten“, werden die insoweit in Bezug genommene „aktuelle Auskunftslage“ sowie „Informationen des Regional Center for Minorities“ weder inhaltlich wiedergegeben noch sonst konkretisiert. Soweit Frau Dr. X.- diesbezüglich in ihrem Bericht : „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ auf Seite 41 ausführt, dass sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Abreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen Behörden melden müssen und Verstöße mit Geldstrafen geahndet werden können, stellt dies keinen Beleg für eine Beschränkung der Ausreisefreiheit dar. Vielmehr sind auch in den deutschen Meldegesetzen ähnliche Meldepflichten enthalten, vgl. beispielsweise §§ 13 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 35 Vgl. hierzu VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326 -, juris, Rdnr. 20, das auf Art. 13 Abs. 2 und Art. 35 Nr. 3 des Bayerischen Meldegesetzes verweist. 36 Die Klägerin hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Serbien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) drohen.Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach diesen Normen zu Gunsten von Angehörigen der Volksgruppe der Roma aus Serbien besteht regelmäßig nicht. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 A 195/14.A -. 38 Schließlich liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die serbische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Roma angehören, nicht. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, juris, Rdnr. 12, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, m.w.N. 40 Individuelle Umstände, die eine solche extreme Gefahr begründen und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine extreme Gefahr besteht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Serbien. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Es ist auch zu erwarten, dass die Klägerin in Serbien gemeinsam mit ihrer Familie - wie auch vor ihrer Ausreise - jedenfalls das Existenzminimum sicherstellen kann. Die Familie der Klägerin hat vor der Ausreise im Haus der Großeltern der Klägerin gewohnt. Gelingt es der Klägerin nicht, ihren Lebensunterhalt (mit Unterstützung ihrer Familie) zu sichern, kann sie auf staatliche Hilfe zurückgreifen. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente, u.a. - wie von der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt - einer Geburtsurkunde und eines Staatsangehörigkeitsnachweises, beantragt werden. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Oktober 2013, S. 19 f. 42 Soweit Frau Dr. X.- in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart in dem Verfahren A 11 K 5036/13 ausgesagt hat, dass Roma „überwiegend vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen würden“, hat sie diese Einschätzung nicht näher verifiziert. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bericht „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ (S. 31) beruhen auf Erkenntnissen aus dem Jahr 2011. Insbesondere die danach kritisierte Verfahrensweise der serbischen Behörden, den Zugang zu Sozialleistungen von dem Besitz von Personaldokumenten abhängig zu machen, dürfte im Fall der Klägerin keine Schwierigkeiten bereiten, weil die Klägerin entsprechende Dokumente auch bei der Asylantragstellung in Deutschland vorgelegt hat. Dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien staatliche Unterstützungsleistungen verwehrt werden würden, ist auch durch die Vorlage der beglaubigten Übersetzung des Schreibens der „Anstalt zur Sozialarbeit“ M. vom 14. September 2012, das bestätigen soll, dass ihr Vater, W. C1. , zum damaligen Zeitpunkt „kein Benutzer des Anspruchs auf Geldsozialhilfe“ war, nicht belegt. Diese „Bestätigung“ sagt weder etwas darüber aus, aus welchen Gründen der Vater der Klägerin keine Sozialleistungen erhalten hat, noch, ob die Klägerin oder andere Familienmitglieder einen Anspruch darauf hatten bzw. zukünftig haben werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.