Urteil
7a K 454/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0619.7A.K454.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am . T. geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System und der Auskunft der ungarischen Immigrationsbehörde beantragte er am 21. Oktober 2014 in Ungarn und am 22. Oktober 2014 in Österreich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im November 2014 wurde der Kläger bei der Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen. Er beantragte am 10. Dezember 2014 im Bundesgebiet seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 16. Dezember 2014 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Österreich, das dieses mit dem Hinweis ablehnte, dass Ungarn der Übernahme des Klägers zugestimmt habe. Am 18. Dezember 2014 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Am 23. Dezember 2014 stimmte Ungarn dem Übernahmeersuchen zu. Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Asylantrag sei unzulässig, da Ungarn der Übernahme zugestimmt habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 2. Februar 2015 Klage erhoben. In Ungarn sehe er keine Zukunft für sich. Er sei in seinem Heimatland Sportler gewesen und wolle seine Sportlerkarriere in Deutschland ausbauen. Hiermit könne er in Deutschland gutes Geld verdienen. In Ungarn oder Algerien gebe es hierfür keine Möglichkeiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Beklagte hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Dagegen findet die Dublin III-VO auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge und ‑ unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung ‑ auf die nach dem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragsstellers für das dabei zu beachtende Verfahren Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 ‑, juris. Vorliegend ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System und der Auskunft der ungarischen Immigrationsbehörde hat der Kläger sich in Ungarn aufgehalten und dort im Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze Ungarns überschritten hat. Soweit der Kläger dagegen bei seiner Anhörung vorgetragen hat, über Spanien, Frankreich, Italien und Österreich in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ist der Vortrag im Hinblick auf den in Ungarn gestellte Asylantrag nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Kläger hat dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel dargelegt, sondern hierzu vorgetragen, zu dem Reiseweg im Einzelnen keine genauen Angaben machen zu können. Unabhängig davon ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens bereits deshalb zuständig, weil dieses dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat und damit zur Wiederaufnahme verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 5, 23, 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 ‑ C 394/12 ‑, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 ‑ 3 B 145/14 ‑, juris. Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Beklagte nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GR-Charta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der das Gericht folgt, ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A; Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014); Schreiben des UNHCR vom 30. T. 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A; Schreiben von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A; Report des Beauftragten des Europarats für Menschenrechte vom 16. Dezember 2014; Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database) (Stand: 17. Februar 2015); Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 an das VG Freiburg im Verfahren A 5 K 2328/13. nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen. Dies gilt jedenfalls, soweit die Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen oder verletzlichen Personen gehören. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 553/15 ‑; ferner: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2015 ‑ 22 L 1329/15.A ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. April 2015 ‑ 18a L 453/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015 ‑ 13 K 501/14.A ‑, juris; vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 ‑ 3 B 145/14 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, 4. Februar 2014 ‑ 3a L 1893/13.A ‑, juris; a. A. VG Bremen, Beschluss vom 1. April 2015 – 3 V 145/15 –, juris; VG München, Beschluss vom 20. Februar 2015 ‑ M 24 S 15.50091 ‑, juris; VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2015 ‑ 23 L 899.14 A ‑, juris, die jeweils von einer systemischen Verletzung des Rechts aus Art. 6 GR-Charta ausgehen; offen gelassen: VG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2015 ‑ A 13 K 444/15 ‑, juris. Die Kammer hat hierzu in dem Beschluss vom 26. März 2015 ausgeführt: „Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) über den Streitfall auch bei der bloß gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013. Dies gilt nach Einschätzung der erkennenden Kammer namentlich soweit der einzelne internationalen Schutz begehrende Drittstaatsangehörige – wie der Antragsteller im Streitfall – gerade keinem besonderen schutzwürdigen Personenkreis angehört. Mit den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl vom 6. Juni 2013 in der Sache Mohammed ./. Österreich ‑ Nr. 2283/12 ‑, vgl. EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013, Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12, Rn. 32-50, 65, 69 f., 74 f. (in Englischer Sprache; abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{“appo“:[“2283/12“]}, und vom 3. Juli 2014 in der Sache Mohammadi ./. Österreich ‑Nr. 71932/12 ‑, vgl. EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12, Rn. 29-45, 65, 69 f., 74 f. (abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{“appo“:[“713932/12“]}, geht die erkennende Kammer angesichts des Ablaufs und der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn sowie der Behandlung von Dublin-Rückkehrern weiterhin davon aus, dass das ungarische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen keine systematischen Defizite aufweisen. Obwohl der EGMR in seiner (ersten) Entscheidung vom 6. Juni 2013 ‑ Nr. 2283/12 ‑ noch deutlicher von alarmierenden Berichten über die Verhältnisse in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 ausging, hat er zuletzt in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 ‑ Nr. 71932/12 ‑ ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der seinerzeit festzustellenden Änderung des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahres 2014 Art. 3 EMRK eine Rückführung eines Asylsuchenden dorthin nach den Dublin-Regularien gerade nicht entgegensteht. Dabei hat sich der EGMR ausdrücklich unter genauerer Darstellung des jeweiligen Inhalts auf im Einzelnen näher bezeichnete und ausgewertete Stellungnahmen verschiedener Regierungs- wie Nichtregierungsorganisationen gestützt, die zeitlich bis ins Jahr 2014 hineinreichten. Insgesamt seien Verbesserungen des Asylsystems einschließlich der Abschiebehaftbedingungen und auch der Rechtsschutzmöglichkeiten festzustellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12, Rn. 28-45. Hintergrund dieser Verbesserung ist die zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle namentlich von Schutzsuchenden aus Syrien und dem Irak entstandenen Flüchtlingskrise von der EU gewährte finanzielle, logistische und personelle Unterstützung. Die Hilfen und bereits erreichten Verbesserungen lassen zudem mittel- und langfristig eine weitere Besserung der Zustände erwarten. Gerade dass der UNHCR, dessen amtlichen Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 30 Mai 2013 ‑ C-528/11 ‑, NVwZ‑RR 2013, S. 660 ff. = Juris Rn. 44, zu Ungarn kein ‑ wie etwa im Vergleich zu den Verhältnissen in den Mitgliedstaaten Griechenland und Bulgarien ‑ ausdrückliches Positionspapier gegen eine Überstellung von Asylsuchenden nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfasst hat, hat den EGMR veranlasst anzunehmen, der betroffene Drittstaatsangehörige sei keines individuellen realen Risikos ausgesetzt gewesen, als Asylantragsteller in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12, Rn. 69 f. und 74 f. Dem schließt sich die erkennende Kammer nach Durchsicht und Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse an, und hält daran auch mit Blick auf zeitlich nachfolgende neuere Erkenntnismittel fest. Eine Änderung der vom EGMR zugrunde gelegten Sachlage, die ein Abweichen von dessen Rechtsprechung rechtfertigen würde, besteht zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht: Die Stellungnahme des Hungarian Helsinki Committee (HHC) aus Mai 2014 (Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary), abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary, auf die u. a. sich auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 ‑ Nr. 71932/12 ‑ gestützt hat, lässt keine andere Beurteilung zu. Nach den zum 1. Januar 2014 erfolgten Änderungen im ungarischen Asylgesetz als genereller Reglung haben nunmehr Rückkehrer nach den Dublin-Regularien ‑ bis auf einen Ausnahmefall ‑ einen garantierten Zugang zum Asylverfahren und einer vollständigen Untersuchung ihres Asylbegehrens. Namentlich der jüngste Bericht von ‚aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary‘ mit Stand 17. Februar 2015, der von Mitgliedern des ‚Hungarian Helsinki Committee (HHC)‘ geschrieben und von ‚European Council on Refugees and Exiles (ECRE)‘ herausgegeben wurde, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_final_february_2015.pdf, stellt insgesamt heraus, dass im Jahr 2014 mehr als 42.000 Asylsuchende um internationalen Schutz nachgesucht haben, was einen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2013 von 226% ergab. Die Behandlung unbegleiteter Kinder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Stellt eine aus welchen Gründen auch immer verhaftete Person einen Asylantrag, wird das Verfahren beschleunigt bearbeitet. Rechtsschutz mit kostenloser Unterstützung wird nicht immer und nur mit Schwierigkeiten gewährt (S. 14-19). Dublin-Rückkehrer haben ‑ anders als im Jahr 2013 ‑ Zugang zum Asylverfahren, ihr Asylbegehren wird vollständig geprüft (S. 21). Es gibt keinen Mechanismus im Asylverfahren, um schutzbedürftige Asylsuchende zu erkennen, allerdings bestehen besondere Vorkehrungen im Verfahren für diese Personengruppe. Medizinisches oder psychologisches Personal kann einbezogen werden, um eine notwendige Behandlung zu erhalten. Bei Personen die dem Gesetz nach nicht voll handlungsfähig sind, wie Kindern oder psychisch Kranken, wird im Regelfall ein besonderes staatliches Büro unterrichtet oder ein Vertreter zugewiesen (S. 32 f.). Im Bedarfsfall werden medizinische Stellungnahmen nach einer entsprechenden Anfrage des Asylsuchenden eingeholt (S. 33 f.). (Unbegleitete) Minderjährige werden grundsätzlich erfasst, Minderjährigkeit kann festgestellt werden (S. 34-36). Asylsuchende werden als Erstantragsteller den nationalen Bestimmungen zufolge registriert und behandelt. Wirkt ein Asylsuchender nicht ausreichend mit, kann dies u.U. zu finanziellen Konsequenzen bei der Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten führen. Es liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass Asylsuchende nicht tatsächlich untergebracht werden. In Aufnahmeeinrichtungen werden Asylsuchende mit Essen versorgt, erhalten Hygieneartikel und Taschengeld; Kinder, Alleinerziehende und über 60-Jährige erhalten einen Betrag über 25 % der niedrigsten Rente (95 EUR), andere Erwachsene weniger. Im Jahr 2014 betrug die Verweildauer von Personen in den Asylunterkünften länger als 5 Monate. Die staatlichen Unterbringungszentren werden von Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Frauen werden regelmäßig mit Familien auf einem Flur untergebracht. Unbegleitete Kinder werden in einer gesonderten Einrichtung aufgenommen. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. Die Bedingungen in den Unterbringungszentren sind nicht einheitlich. Überall gibt es drei Mahlzeiten am Tag. Es kann überwiegend auch selbständig gekocht werden. Die Menschen teilen sich Räume. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für traumatisierte Asylsuchende wird von Nichtregierungsorganisation angeboten (S. 40-44). Es erfolgt keine Erfassung von besonderen Aufnahmebedürfnissen für vulnerable Personen (S. 45 f.). Nicht inhaftiere Asylsuchende können sich frei im Land bewegen, dürfen ihre Unterbringungseinrichtung aber nur weniger als 24 Stunden verlassen. Um die monatlichen Geldzahlungen zu erhalten müssen Asylsuchende wenigstes 25 Tage im Monat in der Einrichtung sein (S. 46 f.). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gewährleistet; Allgemeinmediziner sind in den Unterbringungszentren regelmäßig unter der Woche verfügbar, Fachärzte nur in Notfällen (S. 49 f.). Im Jahr 2014 waren mehr als 4.800 Asylsuchende inhaftiert; die Haftplätze sind fast vollständig belegt. Es gibt keine besonderen Kategorien von Asylsuchenden die inhaftiert werden. Familien werden gemeinsam in einer gesonderten Einrichtung in Haft genommen (S. 51). Diese Umstände begründen allerdings keine systematischen Defizite des Asylsystems. Der Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates Nils Muiżnieks vom 16. Dezember 2014 über die Menschenrechte von Immigranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen (ohne Schutzstatus) in Ungarn, S. 36 ff, Rn. 148 ff., abrufbar unter: https://wcd.coe.int/com.instranet.Instra Servlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2662996&SecMode=1&DocId=2218468&Usage=2, gibt ebenfalls nichts für die Annahme systemischer Mängel her. Dieser spricht von Verbesserungen hinsichtlich der Gründe der Asylhaft, der gerichtlichen Überprüfung sowie dem tatsächlichen Zugang der Betroffenen zu einem diese Frage betreffenden Gerichtsverfahren, obgleich sich der Kommissar besorgt zeigt hinsichtlich des fehlenden Zugangs zu einer effektiven gerichtlichen Überprüfung; dabei nimmt er allerdings die Jahre vor der letzten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 ‑ Nr. 71932/12 ‑ zu Ungarn in den Blick und beleuchtet die damaligen Verhältnisse kritisch, ohne die Entwicklung seit dem Jahr 2014 näher zu betrachten. Allerdings bemerkt der Kommissar einen nicht hinlänglich den Besonderheiten für schutzbedürftige internationalen Schutz suchende Drittstaatsangehörige wie etwa Traumatisierte oder Minderjährige. Ein systemischer Mangel wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere nicht durch die in Ungarn (auch im Jahr 2014) praktizierte Asylhaft begründet. Eine Inhaftierung ist nach dem ungarischen Asylgesetz zulässig zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit, nach dem Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens, oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat. Die Verhängung der Asylhaft ist nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden kann, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen. Gegen die Anordnung der Asylhaft als solches gibt es eigenständiges kein Rechtsmittel; die Haft wird nur allerdings insoweit richterlich überprüft, dass dies erstmals nach 72 Stunden und in der Folgezeit in 60-Tages-Intervallen erfolgt. Vgl. zu den Einzelheiten der Asylhaft: Auswärtiges Amt, Bericht an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014 ‑ 508-9-516.80/48135, Juris Mitteilungen, S. 2 f.; (öster-reichisches) Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2014 ‑ W 192 2014566-1/3 E ‑ (B) I. 1.1. Asylrechtliche Haft), abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at (Datenbank RIS). Diese Regelungen zur Asylhaft und ihre tatsächlichen Anwendung hat der EGMR bereits bei seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 ‑ Nr. 71932/12 ‑ berücksichtigt, da er u.a. auf den Country Report des Ungarischen Helsinki-Komitee vom 30. April 2014 abgestellt hat. Dem ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 etwa 26 % aller Asylbewerber und etwa 42 % der männlichen Asylbewerber inhaftiert worden sind; ferner bestehen in den Haftanstalten nicht unerhebliche Mängel auf den Gebieten der Wohnverhältnisse, der Wasserqualität und der Versorgung mit Putz- und Reinigungsmitteln. Dem bereits genannten neuen Bericht ‚aida-Country-Report Hungary‘ Stand 17. Februar 2015 sind für das gesamte Jahr 2014 keine nennenswert höheren Haftzahlen als die soeben dargestellten wie auch keine Verschlechterung der bereits früher festgestellten mäßigen Haftbedingungen zu entnehmen (dort S. 51, 53-56, 58-61). Ähnliche Zahlen und Umstände haben den EGMR gerade nicht veranlasst, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bei der Behandlung von Asyl begehrenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn festzustellen. Ferner führt der Bericht von UNHCR Deutschland an das VG Düsseldorf vom 30. T. 2014, der eine Zusammenfassung der UNHCR (international) bis dato vorliegenden Erkenntnissen, Stellungnahmen und Berichten verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen enthält, abrufbar unter http://www.frnrw.de (Flüchtlingsrat NRW dort: UNHCR Stellungnahme zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn), gleichfalls nicht zur Annahme systematischer Mängel im ungarischen Asylsystem. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass einer von UNHCR Deutschland ausgegebenen Stellungnahme keine „amtliche“ von UNHCR (international) ist, welcher dem EuGH zufolge eine besondere Gewichtung bei der Auslegung und Beurteilung der europarechtlichen Vorschriften zuzumessen wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ C -528/11 ‑ (Halaf), NVwZ-RR 2013, S. 660 ff. =Juris Rn. 44. UNHCR Deutschland betrachtet in dieser Stellungnahme einen Zeitraum ab dem 1. Juli 2013; er legt allerdings nicht dar, dass die ungarischen Behörden aktuell (wieder) exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylsuchenden Gebrauch machen. Vielmehr entspricht die für das 1. Halbjahr des Jahres 2014 genannte Zahl der Inhaftierungen (Inhaftierung von 25 % aller Asylsuchenden, 40 % der männlichen Asylbewerber) in etwa den vom EGMR in dem Urteil vom 3. Juli 2014 ‑ Nr. 71932/12 ‑ zugrunde gelegten Inhaftierungszahlen (26 % aller Asylbewerber, 42 % der männlichen Asylbewerber), welche auch dem ‚aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary‘ Stand 17. Februar 2015 zu entnehmen sind. Zudem sieht die Richtlinie 2013/33 (EU) des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013; so gen. Aufnahmerichtlinie) ausdrücklich die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern vor (Erwägungsgründe 15 bis 20 sowie Art. 8 bis Art 11 RL 2013/33/EU). In ihrer ungarischen Handhabung erfolgt die Inhaftierung nicht wegen der Stellung eines Asylantrags, sondern wegen solcher Umstände, die das individuelle Verhalten des Drittstaatsangehörigen vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Zudem hat ein Dublin-Rückkehrer bereits durch seine Weiterreise in die Bundesrepublik belegt, dass er sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung/Erfassung in Ungarn dem ungarischen Asylverfahren entzogen hat und offensichtlich nicht dort verbleiben wollte. Der Bericht von UNHCR Deutschland ‑ offenbar an das VG Düsseldorf ‑ vom 25. November 2014, abrufbar unter http://www.ecoi.net, ergibt nichts anderes. Darin stellt UNHCR Deutschland heraus, dass der UNHCR (international) die Veränderungen im ungarischen Asylsystem ab dem Jahr 2014 begrüßt und Dublin-Rückkehrer von staatlicher wie auch nichtstaatlicher Seite unterstützt werden, zumal es in Ungarn ein neu aufgelegtes Unterstützungsprogramm gibt. UNHCR (international) befürchtet für Personen, die den subsidiären oder internationalen Schutz erhalten haben, dass diese nicht an den ansonsten eingetretenen Verbesserungen für Schutz suchende Drittstaatsangehörige teilhaben. Die zusammengetragenen kritischen Berichte erfassen zudem oft einen Zeitraum vor dem Jahr 2014, namentlich die Jahre 2012 und 2013, die auch der EGMR beurteilt hat, ohne eine beachtliche Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Asylantragstellern festgestellt zu haben. Die der Kammer ebenfalls vorliegenden beiden, weitgehend deutschsprachigen Stellungnahmen von Pro Asyl bzw. bordermonitoring.eu an das VG Düsseldorf vom 31. Oktober 2014 bzw. an das VG München vom 30. Oktober 2014, abrufbar unter: http://bordermonitoring.eu/2014/11/stellung nahmen-von-bordermonitoring-eu-zur-situation-in-ungarn/, bzw. http://bordermonitoring.eu/files/2014/11/antwort-vg-muenchen.pdf, die in Zusammenarbeit mit dem ungarischen Helsinki Komitee (HHC) erarbeitet wurden, ergeben für den Antragsteller ebenfalls nichts Günstiges. Darin werden nämlich die bereits zuvor dargestellten Umstände um die Anwendung der Asylhaft weitestgehend bestätigt, ohne greifbar eine Verschlechterung aufzuzeigen. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel wegen drohender Obdachlosigkeit von Schutz suchenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn greifbar, vgl. dazu insgesamt mit genauerer Darlegung: VG Düssel-dorf, Beschluss vom 2. T. 2014 ‑ 6 L 1235/14.A ‑, Juris Rn. 84 ff., die an die zumindest seinerzeit sehr weitgehend verbreitete Obdachlosigkeit unter dem griechischen Asylsystem hin zu einer behördlichen Gleichgültigkeit vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, Rn. 253 ff., 263 = NVwZ 2011 S. 413 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ‑ 10 B 16/12 ‑, InfAuslR 2013, S. 45 f. = Juris Rn. 9, heranreicht. Es ist nämlich bisher, d.h. im gesamten vergangenen Jahr 2014 gerade kein Fall bekannt, in dem einem Asylantragsteller ‑ etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen ‑ in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist. Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary, Stand 17. Februar 2015, S. 43; und bereits National Country Report Hungary, Stand 30. April 2014, S. 40.“ Diese Erwägungen treffen auch auf den Kläger zu. Bei der Bewertung der im Aufnahmestaat ‑ hier in Ungarn ‑ anzutreffenden Umstände sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris. Der Kläger gehört zu der Gruppe der Dublin-Rückkehrer, die in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt haben. Dabei ist der Kläger als alleinstehender, volljähriger und männlicher Antragsteller nicht dem Kreis der besonders verletzlichen bzw. schutzbedürftigen Personen zuzurechnen. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob für besonders schutzbedürftige bzw. verletzliche Personen ‑ insbesondere im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung ‑ von systemischen Mängeln auszugehen ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. April 2015 ‑ 17 L 1024/15.A ‑ juris. Darüber hinaus hat der Kläger selbst nicht geltend konkret geltend gemacht, bei einer Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dieser hat im Wesentlichen vorgetragen, dass er in Deutschland seine Sportlerkarriere fortführen wolle und es hierfür in Algerien und Ungarn keine ausreichenden Möglichkeiten gebe. 2. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Ungarn hat der Aufnahme des Klägers zugestimmt. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.