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Urteil

A 5 K 2328/13

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylantrag kann nach Dublin an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden; eine Überstellung ist aber ausgeschlossen, wenn aufgrund systemischer Mängel im Aufnahmestaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten ist widerlegbar; hierfür bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe (beachtliche Wahrscheinlichkeit). • Ist absehbar, dass eine Überstellung de facto nicht durchführbar ist oder der ersuchte Staat keine Aufnahmekapazität aufweist, kann die auf die Dublin-Verordnung gestützte Unzuständigkeit des aufnehmenden Staates entfallen und die Bundesrepublik zur Prüfung des Asylantrags eintreten.
Entscheidungsgründe
Keine Überstellung nach Ungarn bei systemischen Mängeln des Asylsystems • Ein Asylantrag kann nach Dublin an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden; eine Überstellung ist aber ausgeschlossen, wenn aufgrund systemischer Mängel im Aufnahmestaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten ist widerlegbar; hierfür bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe (beachtliche Wahrscheinlichkeit). • Ist absehbar, dass eine Überstellung de facto nicht durchführbar ist oder der ersuchte Staat keine Aufnahmekapazität aufweist, kann die auf die Dublin-Verordnung gestützte Unzuständigkeit des aufnehmenden Staates entfallen und die Bundesrepublik zur Prüfung des Asylantrags eintreten. Der Kläger reiste im Juli 2013 nach Deutschland ein und stellte am 21.08.2013 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte den Antrag am 14.10.2013 für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an, weil der Kläger zuvor in Ungarn als Asylbewerber registriert gewesen sei. Das Bundesamt stellte am 02.10.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn, das am 08.10.2013 die Überstellung akzeptierte. Der Kläger focht den Bescheid an. Er legte gesundheitliche Befunde vor, die eine erhebliche Sehbehinderung attestieren. Die Behörde war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Das Gericht prüfte, ob wegen Mängeln des ungarischen Asylsystems eine Überstellung unzulässig ist und die Beklagte in die Zuständigkeit einzutreten habe. • Zuständigkeit nach Dublin II ist grundsätzlich gegeben: Ungarn war nach Art. 10 und Art. 16 Dublin II zuständig, weil der Kläger dort zuvor registriert und asylsuchend erfasst wurde. • Die Dublin-Zuständigkeit ist nicht absolut; der EuGH verlangt, dass nur bei ernsthaften, durch Tatsachen gestützten Gründen für die Annahme einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK) eine Überstellung zu unterlassen ist. • Es besteht eine widerlegbare Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten; sie ist zu widerlegen, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen, die regelhaft und vorhersehbar menschenrechtswidrige Folgen haben. • Systemische Mängel sind solche, die im Regime selbst angelegt sind oder die faktisch die Funktion des Asyl- und Aufnahmeapparats weitgehend aufheben; auch gruppenspezifische oder vorhersehbar betroffene vulnerable Gruppen können hiervon erfasst sein. • Für die Feststellung ist ein Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk") maßgeblich; Tatsachen müssen verlässlich und verallgemeinerungsfähig sein. • Die Kammer stellte auf zahlreiche Berichte (EASO, UNHCR, nationale Gerichte, EU-Kommission, Berichte über Gesetzesänderungen, Haftpraxis, mangelhafte Aufnahmeplätze und Integration) ab und kam zu der Überzeugung, dass derzeit in Ungarn systembedingte Mängel bestehen, die jeden Überstellten einer beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen. • Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwar Ungarn die Übernahme erklärte, aber in der Praxis seit Monaten kaum Überstellungen stattfinden; fehlende tatsächliche Aufnahmebereitschaft und Kapazitäten machen die Abschiebung de facto nicht durchführbar, so dass § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Durchführung verlangt und die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist. • Die Beklagte hat insbesondere zu den jüngsten ungarischen Gesetzesänderungen, der Aufnahmepraxis und der tatsächlichen Entwicklung keine substantiierten entlastenden Auskünfte erbracht; daher war die behauptete Sicherheitsverbesserung nicht nachweisbar. • Mangels Durchführbarkeit der Abschiebung und wegen der bestehenden systemischen Mängel hat die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II in die Prüfung des Asylantrags einzutreten; die Ablehnung als unzulässig ist rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Bundesamts vom 14.10.2013 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass trotz formaler Übernahmeerklärung Ungarns systemische Mängel des ungarischen Asylsystems und die fehlende praktische Aufnahmebereitschaft vorliegen, weshalb eine Überstellung nach Ungarn aktuell nicht erfolgen kann. Folge ist, dass die Bundesrepublik die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags wahrnehmen muss und die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig ist. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.