Beschluss
6 L 1241/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0623.6L1241.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Antrag sinngemäß, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2567/15) gegen die Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 (Az. 0145/2015) anzuordnen. 4 Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung. Soweit demgegenüber auf S. 1/2 der Antragsschrift begehrt wird, die aufschiebende Wirkung „festzustellen“, dürfte dies auf einem Versehen beruhen. Ein solcher Antrag hätte ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da der Klage gemäß § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung zukommt, die sich durch gerichtlichen Beschluss feststellen ließe. 5 Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a BauGB – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 7 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 8 Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. 9 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorschriften des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die Bauherrin hat die vor der westlichen Außenwand des Containergebäudes liegende Abstandfläche, soweit sie an dem den Antragstellern gehörenden Flurstück 491 liegt, unter Zugrundelegung einer Höhe von 76,87 mNN für den oberen Abschluss der Wand und von im Mittel 70,03 mNN für das Gelände am Fuße der Wand sowie unter Heranziehung des Halbierungsprivilegs des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW zutreffend auf drei Meter bestimmt (Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs). Auch wenn man nicht die mittlere vorhandene Geländehöhe unterhalb des von dem Halbierungsprivileg erfassten 16-Meter-Wandabschnitts, sondern diejenige unterhalb der gesamten westlichen Außenwand ansetzte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Mit einer Tiefe von drei Metern liegt die Abstandfläche auf dem Baugrundstück selbst. 10 Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich insoweit, da ein Bebauungsplan nicht existiert und das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 BauGB. Die Antragsteller werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem (gegebenenfalls: faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit diesem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden. Vorliegend wird die maßgebliche Umgebung indes bereits seit langem durch die I.---weg -Realschule geprägt. Damit fügt auch ihre Erweiterung sich nach der Art der baulichen Nutzung in den Rahmen der vorhandenen Bebauung ein. Ob die Umgebung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung entspricht – in Betracht käme insoweit wohl vor allem das „Allgemeine Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO – oder es sich um eine „Gemengelage“ handelt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 11 Das genehmigte Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen das in § 34 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 13 Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer die – auf zwei Jahre befristete – Aufstellung und Nutzung der Containeranlage für zumutbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller bereits seit der Errichtung des Wohnhauses Anfang der siebziger Jahre durch eine Nutzung des östlich angrenzenden Grundstücks als Schulgelände „vorbelastet“ ist, auch wenn die Schulgebäude seinerzeit einen deutlich größeren Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze gewahrt haben. Die (ältere) Nutzung als Schulgelände hat die Verhältnisse auf dem Wohngrundstück der Antragsteller also stets geprägt. Dass eine Schule auf einem großzügigen städtischen Grundstück im Laufe der Zeit durch Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen Veränderungen erfährt, liegt nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antragserwiderung auch plausibel gemacht, warum sie gerade den Standort in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller für die Aufstellung der Container gewählt hat. 14 Dass mit der (vorübergehenden) Herstellung weiterer Klassenräume in der Nähe der Grundstücksgrenze Beeinträchtigungen der Nachbarschaft einhergehen können, liegt auf der Hand. Anders als das bestehende Schulgebäude, aus dessen Klassenzimmerfenstern man in der Tat – ohne die inzwischen vorhandene Hecke – weitreichende Einblickmöglichkeiten in den Garten und auf den Balkon der Antragsteller hat, soll das Containergebäude allerdings nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden. In unmittelbarer Nähe zur östlichen Grenze befinden sich hier auf dem Grundstück der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Fotos ein Holzschuppen und eine überdachte Holzkonstruktion, möglicherweise ein Carport. Es ist davon auszugehen, dass es sich nicht in erster Linie um einen Ruhebereich handelt, sondern um einen Vorgartenbereich, der auch zu Abstellzwecken benutzt wird. Die befürchteten Auswirkungen des Containergebäudes dürften sich hier weit weniger stark auswirken als auf der Rückseite des Wohngebäudes. Eine weitere Entschärfung der Problematik dürfte dadurch bewirkt sein, dass die Fenster der Klassenzimmer nicht auf der West-, sondern auf der Ostseite des Containergebäudes vorgesehen sind. Damit dürften sich denkbare Einblicke auf das Grundstück der Antragsteller, soweit ihnen nicht ohnehin durch entsprechende Fensterscheiben und Sichtschutzwände an den Treppenpodesten begegnet wird, im Wesentlichen auf die Zeit vor, zwischen und nach den Schulstunden beschränken. Hinzu kommt, dass in den besonders schutzbedürftigen Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochenenden in aller Regel keine Nutzung des Containergebäudes zu erwarten ist, was die Beeinträchtigung der Antragsteller weiter vermindert. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Kontext nur solche Auswirkungen Berücksichtigung finden können, die Folge der bestimmungsgemäßen Ausnutzung der Baugenehmigung sind. Dazu gehören sicherlich die zu erwartenden Lärmauswirkungen und Einblickmöglichkeiten sowie eine gewisse Unruhe in der Nähe des Wohngrundstücks der Antragsteller. Exzesse, wie etwa das von den Antragstellern geschilderte Werfen von Gegenständen in die Fenster ihres Wohnhauses, sind von der angefochtenen Baugenehmigung selbstverständlich nicht gedeckt. 15 Vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 14. Januar 2014 - 6 K 183/13 -, juris. 16 Sonstige zum Nachteil der Antragsteller zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens – etwa in Bezug auf die Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks – sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 17 Insgesamt überschreiten die Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller durch das Bauvorhaben nach Auffassung des Gerichts nicht das aus der Sicht des Bauplanungsrechts zumutbare Maß. 18 Hat der die Baugenehmigung selbst betreffende Antrag der Antragsteller somit keinen Erfolg, so können die weiteren Anträge (Einstellung der Bauarbeiten etc.) ebenfalls keinen Erfolg haben. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung.