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Beschluss

10 B 1283/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage kann angeordnet werden, wenn nach derzeitiger Erkenntnis keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorliegt. • Windenergieanlagen im Außenbereich sind privilegiert; der Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen ist daher geringer als in Baugebieten und richtet sich nach einschlägigen technischen Regelwerken (z.B. TA Lärm/VDI). • Automatische Abschaltungen zur Vermeidung von Schlagschatten und nächtliche Leistungsbegrenzungen sind geeignete Auflagen zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen; notwendige Nachprogrammierungen sind durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung Windenergieanlage: sofortiger Betrieb trotz Nachbarbedenken • Die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage kann angeordnet werden, wenn nach derzeitiger Erkenntnis keine offensichtliche Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorliegt. • Windenergieanlagen im Außenbereich sind privilegiert; der Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen ist daher geringer als in Baugebieten und richtet sich nach einschlägigen technischen Regelwerken (z.B. TA Lärm/VDI). • Automatische Abschaltungen zur Vermeidung von Schlagschatten und nächtliche Leistungsbegrenzungen sind geeignete Auflagen zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen; notwendige Nachprogrammierungen sind durchsetzbar. Antragstellerin und ihr Sohn bewohnen zwei Wohnungen in einem Wohnhaus auf benachbarten Grundstücken; auf einem nahegelegenen Grundstück errichtete der Beigeladene eine Windenergieanlage mit 65 m Nabenhöhe und etwa 40 m Rotordurchmesser. Das Landesumweltamt ermittelte mögliche Schlagschattenzeiten; ein schalltechnisches Gutachten ergab bei 400 kW einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) am Wohnhaus. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen eine nachträgliche Baugenehmigung mit Auflagen (Pflanzungen, automatische Abschaltung bei Schlagschatten, nächtliche Leistungsbegrenzung auf 400 kW und 35 U/min). Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG hielt die Beschwerden für unbegründet. • Interessenabwägung: Das Interesse des Bauherrn an sofortiger Nutzung überwiegt, weil die Genehmigung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht offensichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. • Planungsrechtliche Einordnung: Die Anlage befindet sich im Außenbereich und ist nach § 35 Abs.1 BauGB privilegiert; die benachbarte Bebauung bildet allenfalls Streubebauung und genießt daher keinen erhöhten Schutz wie innerhalb eines Bebauungsplans. • Lärm: Technische Maßstäbe sind maßgeblich; für Außenbereichswohnen gelten niedrigere Schutzanforderungen als in reinen Wohngebieten. Die Baugenehmigung enthält verbindliche Auflagen (nächtliche Leistungsbegrenzung auf 400 kW, 35 U/min), die nach der vorgelegten Messung einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) sicherstellen. Der vom Sachverständigen vorgenommene Meßunsicherheitsabzug von 3 dB(A) ist mit den Anforderungen der TA Lärm vereinbar und gerechtfertigt. • Schlagschatten und Lichtspiegeleffekte: Die Auflage zur automatischen Abschaltung bei erwarteter Schlagschattenwirkung ist grundsätzlich geeignet; erforderliche Zeiten sind vom Landesumweltamt zu berechnen und bei Bedarf nachzubessern. Die Auflage umfasst auch mittelbare Einwirkungen durch Spiegelungen (Anspruch der Nachbarn auf Durchsetzung notwendiger Nachprogrammierungen). • Optische Wirkung/Rücksichtnahme: Windenergieanlagen können gebäudegleiche, optisch bedrängende Wirkungen entfalten; diese sind rechtlich vergleichbar mit erdrückender Wirkung von Baukörpern. Der Schutzgrad richtet sich jedoch nach der planungsrechtlichen Lage; im Außenbereich sind derartige Einwirkungen eher hinzunehmen und Anpassungen seitens der Anwohner zumutbar. • Ergebnis der Ortsbesichtigung: Nach Inaugenscheinnahme stellt der Senat keine derart unerträgliche, allgegenwärtige Beeinträchtigung durch Rotorbewegung oder Spiegelungen fest, dass der Weiterbetrieb bis zur Hauptsache unzumutbar wäre. Die Beschwerden sind unbegründet; die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurden zu Recht abgelehnt und der Betrieb der Windenergieanlage darf vorläufig fortgesetzt werden. Nach derzeitiger Prüfung verletzt die Baugenehmigung nicht offensichtlich nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen zu Lärmbegrenzung und automatischer Abschaltung bei Schlagschatten sind geeignet, die Beeinträchtigungen zu begrenzen; Messungen und technische Standards (TA Lärm/VDI) sprechen dafür, dass die zulässigen Werte eingehalten werden können. Soweit Nachprogrammierungen der Abschaltautomatik erforderlich sind, besteht ein durchsetzbarer Anspruch der Antragsteller auf Anpassung. Der sofortige Betrieb ist deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar.