Beschluss
5 L 796/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0630.5L796.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 1,91 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Er ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig. 6 Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Antragsschriftsatz vom 10. April 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage 5 K 1744/15 kommt dagegen nicht in Betracht. Gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) ist vor der Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt – hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung – der Verwaltungsvollstreckungsbehörden – wozu gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) die Stadtkasse der Antragsgegnerin zählt – ein Vorverfahren erforderlich. 7 Eine wirksame Widerspruchserhebung liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls dadurch vor, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. April 2015 mitgeteilt hat, den in der Antragsschrift enthaltenen Widerspruch als einen solchen iSd § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzusehen. 8 Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23. März 2015 hat, da eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Streit steht, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW entgegen § 80 Abs. 1 VwGO nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. 9 Der vorläufige Rechtsschutzantrag war ohne einen vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Das Erfordernis eines solchen Antrags, welches sich aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt, gilt nur für Fälle des Absatzes 2 Nr. 1, also für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend jedoch nicht unmittelbar gegen derartige Forderungen, sondern gegen eine Forderungspfändung im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Vollstreckungsmaßnahme wegen insoweit angefallener Mahngebühren und Zustellkosten/Auslagen. Kosten in Verbindung mit Vollstreckungsmaßnahmen fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 10 Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 56. 11 Darüber hinaus ist ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt erst recht, wenn die Vollstreckung wie hier mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschulder am 27. März 2015 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW bereits bewirkt ist. 12 Der Antrag ist begründet. 13 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 14 Nach dieser Maßgabe überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 gegenüber dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung. Denn der Widerspruch hat voraussichtlich Erfolg, da die Pfändung- und Einziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. 15 Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 40 VwVG NRW. 16 Formelle Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Anhörung von Schuldner oder Drittschuldner war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich. 17 Allerdings liegen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Nach § 40 Abs. 6 VwVG NRW ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Q. °° als inländisches Bankunternehmen ihren Sitz innerhalb Deutschlands hat. Hauptsitz der Q. °° ist C. , so dass die Pfändung hier auszubringen gewesen wäre, nicht in der Filiale in F. . Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin vom Wechsel des Wohnsitzes der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Pfändung noch keine Kenntnis hatte. Die Antragstellerin hat den Umzug nach Angaben der Antragsgegnerin ordnungsgemäß gemeldet. 18 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Mahngebühren in Bezug auf die Grundsteuerforderung für das Jahr 2012 nicht dreifach erhoben werden durften. Die Gebührenhöhe in Höhe von sechs Euro ist vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (VO VwVG NRW) nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Mahngebühren für die Mahnungen vom 29. Mai und vom 5. September 2012 war jedoch rechtswidrig, weil die Mahngebühr gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 VO VwVG NRW wegen wiederholter Mahnungen nur einmal erhoben wird. Wegen des ausstehenden Teilbetrags in Höhe von 23,68 € der Grundsteuerforderung für das Jahr 2012 war die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 5. März 2012 gemahnt worden. 19 Der Antragsgegnerin steht es frei, Kosten der Mahnung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW „mit“ dem Anspruch – also ohne gesonderten Erlass eines Verwaltungsaktes – beizutreiben. Hier enthalten die Mahnschreiben vom 5. März, vom 29. Mai und vom 5. September 2012 aufgrund der in der Anlage festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 6 € jedoch trotz unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung der Bestandskraft zugängliche Verwaltungsakte. Die Bestandskraft dieser Bescheide ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach deren Bekanntgabe eingetreten. Eine gegen die Höhe der Mahngebühren gerichtete Einwendung wäre daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unbeachtlich. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen (30,60 €) festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 22 abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57-68 und OVG NRW; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 9 B 686/12 –) 23 nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren.