Urteil
6a K 3732/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0714.6A.K3732.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1987 geborene Kläger zu 1. und seine 1989 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2. sind aserbaidschanische Staats- und Volksangehörige. Sie reisten ihren eigenen Angaben zur Folge am 10. Oktober 2013 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. August 2014 machte der Kläger zu 1. im Wesentlichen geltend, er habe in einem großen Handelszentrum namens C. gearbeitet. Die Ladenbesitzer hätten dort eine Menge Probleme gehabt. Eines Tages sei ein alter Müllwagen auf das Geschäft zugefahren. Es habe Auseinandersetzungen gegeben. Alle Beteiligten seien von der Polizei mitgenommen worden. Es seien Hunderte gewesen. Alle die sich eingemischt hätten. Er und sein Chef ebenfalls. Auf der Polizeiwache habe man ihn vernommen und ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken, wenn er kein Bestechungsgeld in Höhe von 10.000 Manat bezahle. Der Vorfall habe sich am 15.9. zugetragen. Er sei bis abends festgehalten worden und habe zum Schein angekündigt, das Geld zu bezahlen, um Zeit zu gewinnen. Ihm seien zwei Wochen eingeräumt worden. Am 3. Oktober sei er dann ausgereist. 4 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tage machte die Klägerin zu 2. im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier. Ihr Mann habe offensichtlich schon vor ihrer Hochzeit Probleme auf seiner Arbeitsstelle gehabt. Er habe sich über Probleme mit der Leiterin, über Mieterhöhungen beschwert. Es habe auch Probleme mit dem Finanzamt gegeben. Obwohl die Steuern gezahlt worden seien, seien sie wieder gekommen und hätten Steuern verlangt. Sie habe auch gehört, dass eines Tages ein Ladenbesitzer namens N. mit den Polizisten in Streit geraten sei. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Polizei habe den Laden angegriffen. Ihr Mann habe sich eingemischt, um den Streit zu schlichten. Dann sei er festgenommen worden. Das sei Anfang September gewesen. Die Polizei habe ihm gedroht, wenn er kein Geld bezahle, ihrer Erinnerung nach 10.000 Mandat, würden sie ihm was in die Schuhe schieben. Ihr Mann habe etwa 10 Tage Zeit bekommen, dass Geld zu bezahlen. Ihr Mann habe das Geschäft mit dem Bruder von N. fortgeführt. Dieser habe ihrem Mann auch erzählt, dass N. weiter in Haft geblieben sei. Die Polizei habe ihren Mann aber nicht in Ruhe gelassen. Das Geld hätten sie auch nicht gehabt. 5 Mit Bescheid vom 15. August 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan zur Ausreise auf. 6 Dagegen haben die Kläger am 20. August 2014 die vorliegende Klage erhoben und beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes und auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 19 Die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte kommt bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht in Betracht (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). 20 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). 21 Als Verfolgung im Sinnes des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylVfG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 22 Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht 23 Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylVfG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 24 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylVfG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 25 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylVfG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. 26 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. 28 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. 30 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 31 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG zu. 33 Fraglich erscheint bereits, ob die von den Klägern geschilderten Maßnahmen des aserbaidschanischen Staates überhaupt eine politische Verfolgung darstellen würden. Es ist bereits nicht erkennbar, dass sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, also an Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung. Die behauptete Mitnahme und die angeblich folgende Gelderpressung der örtlichen Polizei knüpfen vielmehr an eine Massenauseinandersetzung in einem Handelszentrum an, bei dem es zu zahlreichen Festnahmen bzw. Mitnahmen gekommen sein soll. Im Übrigen hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, für den Fall, dass er das Geld nicht zahlen würde, hätte die Polizei ihm Gefängnis und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Schlagens eines Polizisten im Zusammenhang mit den Ausschreitungen bei der Massenauseinandersetzung angedroht. Dabei handelte es sich dann lediglich um den (illegalen) Freikauf von einem Strafermittlungsverfahren. Diese Fragen können jedoch dahingestellt bleiben, weil die Kammer den Vortrag der Kläger zu diesem angeblich fluchtauslösenden Geschehen wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt für unglaubhaft hält. Übereinstimmend wurde von Klägern lediglich als Kerngeschehen geschildert, dass der Kläger zu 1. im Zusammenhang einer Auseinandersetzung im Einkaufszentrum von der Polizei mitgenommen und am selben Tage wieder freigelassen wurde und desweiteren, dass die Polizei von dem Kläger zu 1. eine Geldzahlung verlangt hat, damit der Vorfall ohne Folgen fallen gelassen wird. Alle weiteren Angaben der Kläger zu diesem angeblich fluchtauslösenden Kerngeschehen zeigen indes so gravierende Widersprüche auf, dass die Kammer hinsichtlich der behaupteten Mitnahme des Klägers zu 1. davon ausgeht, dass der Kläger zu 1. nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Die Widersprüche beginnen schon bei dem Zeitpunkt der angeblichen kurzzeitigen Mitnahme. Während der Kläger zu 1. vom 15. September 2013 sprach, gab die Klägerin zu 2. an, das sei Anfang September 2013 vorgefallen. Auch wenn eine Diskrepanz von zwei Wochen geringfügig erscheinen mag, ist sie vorliegend jedoch von erheblicher Bedeutung, da die Kläger unmittelbar nach Auslaufen der von der Polizei gesetzten Zahlungsfrist, die der Kläger zu 1. mit 14 Tagen, die Klägerin zu 2. hingegen mit etwa 10 Tagen beschrieben hat, angeblich -insoweit übereinstimmend von beiden vorgetragen- am 3. Oktober 2013 aus Aserbaidschan ausgereist sein wollen. Auch die Angaben, wann man sich zur Ausreise entschlossen haben will, differieren beträchtlich. Während die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung angegeben hatte, ihr Mann habe erst nach der Verhaftung des Ladenbesitzers N. begonnen über die Ausreise nachzudenken, hatte der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung angegeben, er habe erst nachdem die Polizei andauernd bei ihm angerufen habe mit seiner Mutter und Tante über die Ausreise gesprochen. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Kläger zu 1. an, direkt am Abend seiner Freilassung mit der Tante in N1. , die die Ausreise finanziert habe, gesprochen zu haben. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblichen Abrede mit der Polizei das geforderte Geld bezahlen zu wollen. Während der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vorgetragen hat, er selbst habe der Polizei versprochen das Geld zu bezahlen um Zeit zu gewinnen, führte er in der mündlichen Verhandlung aus, er habe von der Polizei seine Mutter angerufen und diese habe dann mit dem Polizisten telefoniert und den Zahlungsaufschub von 14 Tagen erwirkt. Auch die Angaben, was der Kläger zu 1. nach seiner Freilassung gemacht haben will, differieren erheblich. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei am nächsten Morgen in das Einkaufzentrum gegangen, um zu arbeiten. Der Laden des N. sei jedoch geschlossen gewesen, nur der Bruder des N. sei dort gewesen und habe ihm berichtet, N. sei in die Türkei geflohen. Er habe danach nicht mehr gearbeitet, sondern sei zu Hause geblieben. Diese Angaben passen in mehrfacher Hinsicht nicht zu den Angaben der Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung, in der sie angegeben hatte, ihr Mann habe erst nach N2. Verhaftung über eine Ausreise nachgedacht und desweiteren, dass ihr Mann zusammen mit N2. Bruder das Geschäft weiter betrieben habe. Insbesondere die Geschehnisse, die zur angeblichen Mitnahme des Klägers zu 1. geführt haben, haben beide Kläger unauflöslich widersprüchlich geschildert. Die Klägerin zu 2. hat bei ihrer Anhörung angegeben, ihr Mann habe ihr nach seiner Freilassung berichtet, die Polizei habe den Laden angegriffen und N. sei daraufhin mit der Polizei in Streit geraten. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ihr Mann habe versucht die Streitparteien auseinander zu bringen, woraufhin die Polizei ihren Mann und N. mit auf die Polizeiwache genommen habe. Der Kläger zu 1. hingegen hat berichtet, zu seiner Mitnahme sei es im Zusammenhang mit einer Massenausschreitung auf einer Autobahn in unmittelbarer Nähe des Einkaufszentrums gekommen. Genauso habe er das seiner Frau auch nach seiner Freilassung geschildert. Der Versuch der Klägerin zu 2. diesen Widerspruch einfach damit abzutun, sie sei nicht dabei gewesen und könne nicht wissen, was sich zugetragen habe, vermag diesen eklatanten Widerspruch nicht zu erklären, nachdem auch sie zunächst ohne Vorhalt des Anhörungsprotokolls bestätigt hat, ihr Mann habe ihr die Geschichte seiner Festnahme am Abend der Freilassung genauso berichtet, wie er das soeben in der mündlichen Verhandlung geschildert habe. 34 Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 35 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, insoweit kann auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylVfG verwiesen werden, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 36 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.