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Urteil

6a K 3942/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0714.6A.K3942.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1969 geborene Kläger zu 1., seine 1988 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2. und die 2005, 2006 und 2010 geborenen Söhne, die Kläger zu 3. bis 5. sind aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren eigenen Angaben zur Folge Ende September 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. Oktober 2013 einen Asylantrag. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. Mai 2014 begründete der Kläger zu 1. seinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er sei seit 12 Jahren in Aserbaidschan als J. tätig gewesen. Er habe ein eigenes Büro besessen. Am 19. oder 20. Mai habe es eine Hochzeit gegeben, bei der sein jüngerer Bruder gewesen sei. Abends habe er einen Anruf aus dem Krankenhaus bekommen, er sei sofort dorthin gefahren. Auch andere Verwandte seien dort gewesen. Sein Bruder sei im Krankenhaus nach einer Stichverletzung verstorben. Seine Mutter habe den Tod ihres jüngsten Sohnes nicht überwunden und sei im Alter von 74 Jahren verstorben. Sein älterer Bruder habe Depressionen bekommen. Der Täter sei zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Sein älterer Bruder habe sich jedoch damit nicht abfinden können und habe Blutrache üben wollen. Am 18. oder 19. August habe sein älterer Bruder dann den Bruder des Täters tödlich angefahren. Zunächst hätten sie ihn für den Täter gehalten und festgenommen. Nach drei Tagen sei ihnen aber klar geworden, dass es sein Bruder gewesen sei. Sie hätten ihn dennoch insgesamt acht Tage festgehalten, damit sich sein Bruder stellt. Als er freigelassen worden sei, sei er zu seiner Schwiegermutter gegangen. Da hätte die Familie schon beschlossen, dass sie das Land verlassen sollten. Seine Brüder hätten Linienbusse nach Russland gefahren und seien aus Russland nicht mehr zurück gekommen. Falls die Familie nach Aserbaidschan zurückkehren müsse, hätte er Angst um seine Söhne. Die Blutrache treffe immer die männliche Person der Familie. Er sei krank. Im laufenden Verwaltungsverfahren legte der Kläger zu 1. neben diversen Personalpapieren auch ein ärztliches Attest einer internistischen Gemeinschaftspraxis vor, wonach er bei Dr. I. in psychiatrischer Behandlung sei, der bei ihm eine psychischen Störung, eine Phobie und Angst und Depressionen festgestellt habe. 4 Die Klägerin zu 2. begründete bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. Mai 2014 ihr Asylbegehren im Wesentlichen wie folgt: Alles habe im Mai 2013 begonnen, als ihr Schwager bei einer Hochzeit im Viertel verletzt worden sei und im Krankenhaus verstorben sei. Ein anderer Schwager habe Depressionen bekommen. Er habe sich rächen wollen und habe jemanden mit dem Auto überfahren. Seitdem sei er verschwunden. Sie wüssten nicht wo er sei. Die Schwiegermutter sei aus Kummer zwei Monate später verstorben. Im September sei dann die Polizei zu ihnen gekommen und habe ihren Mann mitgenommen. Der sei für 15 Tage inhaftiert worden und nur gegen Kaution freigekommen. Nachdem ihr Mann entlassen worden sei, sei die ganze Familie zusammen gekommen und sie hätten den Entschluss gefasst, dass Land zu verlassen. Man habe ihrem Mann nichts vorgeworfen, sondern sie hätten damit bezwecken wollen, dass sein Bruder sich stelle. Wie hoch die Kaution für ihren Mann gewesen sei, wisse sie nicht, nur, dass es schon viel Geld gewesen sei. Die Verwandten hätten zusammengelegt. 5 Mit Bescheid vom 7. August 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde am 19. August 2014 zur Post aufgegeben. 6 Dagegen haben die Kläger am 2. September 2014 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, die Familie des getöteten Bruders habe in allen Kreisen Nachforschungen nach dem Verbleib des Klägers zu 1. betrieben und diesem drohe im Rückkehrfall ein Strafverfahren. 7 Soweit die Klage zunächst auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtet gewesen ist, haben die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 8 Sie beantragen nunmehr nur noch, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 4 und Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 16 Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Entscheidung des Bundesamtes ist - soweit sie vorliegend noch angegriffen wird - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 18 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 19 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Aserbaidschan besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Kläger angehören, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 20 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 21 Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan einer (allgemein) extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, haben sie weder selbst geltend gemacht noch vermag das Gericht dieses auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu erkennen. 22 Soweit der Kläger zu 1. sich darauf beruft, dass er und seine Söhne im Rückkehrfall Blutrache seitens der Familie des Mannes zu erwarten hätten, an dem sein Bruder Blutrache genommen habe, indem er diesen mit seinem Auto überfahren und getötet habe, führt das auch nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen einer (individuellen) extremen Gefahrenlage. Die Kammer hält diesen Vortrag nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger zu 1. und 2. ausführlich befragt wurden, für nicht glaubhaft. 23 Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Kläger, dass der jüngste Bruder des Klägers zu 1. auf einer Hochzeit so schwer verletzt wurde, dass er im Krankenhaus verstorben ist und ein weiterer Bruder des Klägers zu 1. den Bruder des Täters tödlich überfahren hat. Den weiteren von den Klägern geschilderten Geschehensablauf hält die Kammer indes wegen zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten für durchgreifend unglaubhaft, ebenso die Befürchtung der Kläger, wegen der Tat des Bruders bzw. Schwagers der extremen Gefahr der Blutrache ausgesetzt zu sein. 24 Völlig widersprüchlich wurde von dem Kläger zu 1. sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei der mündlichen Verhandlung geschildert, wann und warum er für eine Woche inhaftiert worden sein will. Während er bei seiner Anhörung angegeben hat, man habe ihn unter der Beschuldigung den Bruder des Täters getötet zu haben mitgenommen, hat er sich in der mündlichen Verhandlung darauf festgelegt, man habe ihm sofort nach seiner Mitnahme auf dem Revier gesagt, man wisse dass nicht er, sondern sein Bruder der Täter sei. Der Versuch auf Vorhalt diese doch erhebliche Diskrepanz damit zu erklären, es habe sich um zwei unterschiedliche Polizisten gehandelt, erscheint wenig überzeugend und mehr als prozesstaktisches Verhalten. Im Übrigen machten dann auch die vorangegangenen Ausführungen des Klägers zu 1., er fahre ein Auto gleichen Typs und gleicher Farbe wie sein Bruder, keinerlei Sinn. Auch zu dem Datum dieser angeblichen Verhaftung machten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. ganz erheblich voneinander abweichende Angaben. Während der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung angab, dass sei etwa der 18. oder 19. August gewesen, gab die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung an, dass sei im September gewesen, in der mündlichen Verhandlung hingegen hat sie behauptet, dass sei im Juli gewesen und selbst auf Vorhalt der Anhörungsniederschrift daran festgehalten. Gleiches gilt für die Dauer der Mitnahme. Während der Kläger zu 1. durchgehend angab, er sei eine Woche festgehalten worden, hat die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung angegeben, ihr Mann sei 15 Tage inhaftiert gewesen und gegen Kaution, die ihre Mutter, ihr Bruder und andere Verwandte gesammelt hätten, freigelassen worden. Der Kläger zu 1. hat hingegen bei seiner Anhörung nichts von einer Kautionszahlung erwähnt. In der mündlichen Verhandlung hat auch die Klägerin zu 2. behauptet, ihr Mann sei eine Woche inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt der beim Bundesamt gemachten Angaben hat sie die Diskrepanz zu ihren Angaben beim Bundesamt damit zu erklären versucht, dass sie bei Bundesamt angegeben habe, die Zeit zwischen der Festnahme und dem Verlassen des Landes habe etwa 15 Tage betragen. Was aber nicht ansatzweise stimmen kann, da in ihrer Anhörung auch an anderer Stelle von einer 15 tägigen Verhaftung des Mannes die Rede ist und da bei einer Ausreise im September weder ihre vorherige Angabe, die Verhaftung sei im Juli erfolgt, noch die Angabe des Klägers zu 1. die Verhaftung sei Mitte August erfolgt, dazu passen. 25 Im Übrigen haben die Kläger zu 1. und 2. auch wegen der befürchteten Blutrache keine individuelle extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, sondern insoweit nur von einer diffusen Befürchtung berichtet. Es fehlt bereits an konkreten Anhaltspunkten, dass die Familie des getöteten Bruders überhaupt Blutrache üben wird. Zwar ist in der schriftlichen Klagebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger pauschal vorgetragen worden, die Familie des überfahrenen Bruders habe in allen Kreisen Nachforschungen nach dem Kläger zu 1. angestellt, was die Kammer indes nicht glaubt, weil die Kläger diesen angeblich zentralen Fluchtgrund in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort selbst erwähnt haben. In der schriftlichen Klagebegründung ist im Übrigen auch behauptet worden, den Kläger zu 1. erwarte in Aserbaidschan im Rückkehrfall ein Strafverfahren, was der Kläger zu 1. jedoch bei seiner persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint hat. Auf konkrete gerichtliche Nachfrage, vor wem man sich fürchte, gaben die Kläger dann an, zum einen vor dem Vater des überfahrenen Bruders des Täters und zum anderen vor dem derzeit noch inhaftierten Täter selbst, wobei auch zur Dauer der Haftstrafe bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben von sieben und neun Jahren gemacht wurden, die nicht plausibel erklärt werden konnten. Die Kläger müssen sich im Übrigen noch einige Wochen oder sogar Monate in Aserbaidschan aufgehalten haben, nachdem der Bruder des Klägers zu 1. den Bruder des Täters überfahren hat, ohne dass ihnen in dieser Zeit irgendetwas seitens der Familie des Getöteten widerfahren ist. Aus welchem Grund sich das in der Zwischenzeit geändert haben sollte, haben die Kläger an keiner Stelle versucht zu erklären, sondern sich immer nur auf allgemeine diffuse Befürchtungen zurückgezogen. Auch die Angaben über den Verbleib des Bruders, der den Täter überfahren haben soll und damit als Erster im Fokus der Blutrache stehen dürfte, sind nicht nachvollziehbar geschildert worden. Zunächst hatte der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Bruder sei mit seiner Frau und den Kindern sofort nach der Tat aus Aserbaidschan weggegangen. An anderer Stelle hingegen hat er behauptet, dieser Bruder lebe bereits seit 15 bis 20 Jahren mit seiner Familie in Russland. Auf Vorhalt hat der Kläger zu 1. dann versucht diesen Widerspruch dadurch aufzulösen, dass die Familie dieses Bruders immer in Russland und Aserbaidschan gewesen sei. Desweiteren vermochten die Kläger auch nicht anzugeben, wieso ein Umzug innerhalb Aserbaidschans nicht für Abhilfe sorgen würde, falls sie im Laufe der Zeit in den Fokus der anderen Familie geraten sollten. Ihre ausweichende Antwort, auch wenn man in Russland lebe, sei es nicht schwer jemanden gegen Bestechung ausfindig zu machen, hat die Frage nicht ansatzweise beantwortet, sondern wirft vielmehr die weitere, unbeantwortet gebliebene Frage auf, warum dann sein angeblich in Russland lebender Bruder, der die Tat begangen haben soll, bislang nicht von der Familie des Überfahrenen ausfindig gemacht wurde. 26 Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 28 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 29 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 30 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es allein den Schutz vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Zielstaat einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist daher auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohen. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Dezember 2014 - 19a K 1931/13.A - und vom 6. Februar 2015 - 17a K 2984/14.A -. 32 Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2014 - 3a K 2901/14.A -. 34 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 35 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 36 Gemessen daran genügt das vorgelegte Attest der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. B.--°°°°°°, A. und Q. vom 6. Juni 2014 nicht den gestellten Anforderungen, um ein Abschiebungshindernis zu begründen. Das Attest stammt weder von dem Facharzt, der die Diagnosen gestellt hat noch geht daraus hervor wie der behandelnde Facharzt zu diesen Diagnosen gelangt ist und des Weiteren wie der Kläger zu 1. gegenwärtig behandelt wird und welche Verschlechterungen bei einem Behandlungsabbruch zu erwarten wären. Diese Angaben wären erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Erkrankungen im Heimatland behandelbar sind bzw. wie sie sich bei Nichtbehandlung entwickelten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.