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Beschluss

7 L 1426/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0721.7L1426.15.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.      wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2963/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist aufgrund des Konsums von Kokain ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Labors L. ist anhand der am 14. Februar 2015 entnommenen Blutprobe bei dem Antragsteller ein Cocain-Wert von 18 µg/l und ein Benzoylecgonin-Wert von 373 µg/l ermittelt worden. Damit steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Ausweislich des ärztlichen Befundberichts des Labors L. stand der Antragsteller zudem bei der Blutentnahme am 14. Februar 2015 und damit beim Führen des Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller – wie dieser vorträgt – lediglich einmalig Kokain konsumiert habe. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei auch nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris. Die Befugnis, die Fahrerlaubnis umgehend – ohne ein vorausgehendes Gutachten – zu entziehen, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entfallen durch einen längeren Zeitablauf zwischen der Fahrt unter dem Einfluss von Kokain und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, fand die Fahrt des Antragstellers erst am 14. Februar 20 15 und nicht schon ein Jahr zuvor am 14. Februar 2014 statt. Bei der Datums-Angabe in dem Bescheid der Antragsgegnerin (14. Februar 2014) handelt es sich um einen Schreibfehler. Zwischen der Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegen damit vorliegend weniger als vier Monate. Auch unabhängig hiervon steht der Zeitablauf der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Ist die Fahreignung – wie hier – wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf mindestens eines Jahres seit den Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 –, juris, m. w. N.; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 – 3 Bs 19/02 –, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 –, juris. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.