Urteil
7 K 2963/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1111.7K2963.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Der Kläger war seit dem 26. September 2013 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B und L. 4 Am 14. Februar 2015 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf Kokain getestet. Ausweislich des polizeilichen Vermerks bestritt der Kläger den Konsum von Betäubungsmitteln. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurden durch das Labor L. ein Cocain-Wert von 18 µg/l und ein Benzoylecgonin-Wert von 373 µg/l ermittelt. 5 Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,-- Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Kokain konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3. Juli 2015 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 1426/15). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Bei dem Konsum handele es sich um eine einmalige Entgleisung. Er habe aus seinem Fehler gelernt. Seit dem Vorfall sei er vollständig abstinent. Weitere Verstöße habe es seitdem nicht gegeben. Ferner bestehe zwischen der Fahrt am 14. Februar 2014 und der Entziehung ein Zeitintervall von eineinhalb Jahren. Aus diesem Grund sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Unter Berücksichtigung der Abstinenz und des Zeitablaufs sei die Entziehung unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte vor der Entziehung jedenfalls die Beibringung eines Eignungsgutachtens anordnen müssen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Durch Beschluss vom 21. Juli 2015 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az.: 7 L 1426/15). 12 Durch Beschluss vom 10. November 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben sich durch die Schreiben vom 28. Oktober 2015 und vom 9. November 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 1426/15 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Die Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 21. Juli 2015. 19 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.