Urteil
6a K 1272/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0728.6A.K1272.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 23. Januar 1968 in C. (Aserbaidschan) geborene Klägerin zu 1. ist aserbaidschanische Staatsangehörige russischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Der am 17. Februar 1997 geborene Kläger zu 2., ihr Sohn, ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im Januar 2013 gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 5a K 916/14.A, dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2., auf dem Luftweg von Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Januar 2013 Asylanträge. Sie haben am 24. Februar 2014 gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater Untätigkeitsklage erhoben (Aktenzeichen 5a K 916/14.A) und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, als Russin werde die Klägerin zu 1. seit dem Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verfolgt. Sie habe Briefe mit Drohungen erhalten und einmal sei sie sogar geschlagen worden. Ihr Ehemann sei Afghane und habe 1985 ein Studium in C. aufgenommen. Als er sein Studium beendet habe, habe er nach Afghanistan zurückkehren müssen, wo er wegen seines Studiums in der Sowjetunion und wegen seiner Ehe mit einer Russin verfolgt worden sei. Als 1996 die Taliban Nordafghanistan eingenommen hätten, sei er wieder nach Aserbaidschan gekommen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aserbaidschan sei im Jahr 2001 endgültig abgelehnt worden und er sei nach Kasachstan geflohen. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin zu 1. hätten diese und ihre Kinder nicht mehr in Aserbaidschan leben können und seien auch nach Kasachstan gegangen. Am 23. September 2014 wurden die Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Zur Begründung ihrer Anträge gab die Klägerin zu 1. dabei im Wesentlichen an, sie habe ihren Mann 1987 geheiratet und 1988 sei ihre nun in Moskau lebende Tochter geboren worden. Sie habe einen Berufsabschluss als Sekretärin, habe aber zunächst in einem Juweliergeschäft gearbeitet. Dann habe der Berg-Karabach-Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan begonnen und sie sei rausgeworfen worden, da sie Russin sei. 1991 habe ihr Mann sein Studium abgeschlossen und zurück nach Afghanistan gehen müssen. Als er weggemusst habe, sei sie immer bedroht worden. Es habe geheißen, sie solle zurück nach Russland. Nicht nur die Armenier, auch alle anderen hätten aus Aserbaidschan weggehen sollen. 1996 sei ihr Mann zurückgekommen. Sie selbst habe nichts machen dürfen, sie sei immer in Gefahr gewesen und habe immer Angst gehabt, ihr Zuhause zu verlassen. Da sie Blondine sei, habe jeder gewusst, dass sie Russin sei. Sie habe kein Brot kaufen können und ihr Kind sei immer geschlagen worden. Ihre Eltern seien krank gewesen. Nachdem der Antrag ihres Mannes auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit abgelehnt worden sei, hätten sie immer wieder Geld verlangt, damit er in Aserbaidschan habe bleiben können. Irgendwann habe es geheißen, er könne nicht dort bleiben, weil sie eine Russin sei. In Aserbaidschan hätten sie von der Rente ihrer Eltern und von dem Geld, das ihr Ehemann ihr geschickt habe, gelebt. Nachdem ihre Eltern 2002 und 2009 verstorben seien, sei im Herbst 2010 ihr Haus in Brand gesetzt worden. Ihr Sohn habe Verbrennungen gehabt. Sie sei hinterher zur Polizei gegangen und dort ausgelacht worden. Hinsichtlich der Bedrohungen führte sie an, sie hätten zwischen 1991 und 2010 beispielsweise Briefe bekommen. Sie hätten auch ihre Scheiben zerschlagen und einen Postkasten verbrannt. Einmal – vielleicht im Jahr 2005 – sei sie geschlagen worden. Mal habe sie hinter sich etwas gehört, dass etwas geschrien worden sei. In den Briefen habe etwa gestanden „Hau ab, sonst wirst Du nicht mehr am Leben sein“. Das seien auch Schimpfwörter gewesen. Nach dem Brand hätten sie bei Freunden und Nachbarn gelebt und seien dann weggefahren. Es sei unmöglich gewesen, in solchen Verhältnissen zu leben, ohne Verwandte und ohne Haus, und sie habe ihre Kinder retten wollen. Ihre Kinder hätten zudem ihren Vater vermisst. Der Kläger zu 2. trug bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vor, in Aserbaidschan sei alles schlecht gewesen. In der Schule habe niemand mit ihm befreundet sein wollen. Die hätten ihn in der Schule ganz oft geschlagen, ungefähr einmal in der Woche. Seine Mutter sei immer bedroht worden; es sei gedroht worden, sie umzubringen. Er und seine Mutter hätten nicht aus Aserbaidschan weggehen können, solange die Großeltern noch gelebt hätten. Als die Großeltern gestorben seien, habe ihr Haus im Jahr 2010 gebrannt und sie seien aus Aserbaidschan ausgereist. Sie hätten immer Angst vor den Leuten gehabt. Das seien Aserbaidschaner gewesen und seine Mutter sei Russin. Außerdem habe er endlich seinen Vater für längere Zeit sehen wollen. Es sei sehr schlimm gewesen, dass er die ganze Zeit woanders gelebt habe. Durch Bescheide vom 12. November 2014 (°°°°°°°°°° – betreffend die Klägerin zu 1.) und vom 19. November 2014 (°°°°°°°°°° – betreffend den Kläger zu 2.) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Zugleich stellte es jeweils fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt (Ziffer 4.), da sich bei einer Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention außergewöhnlich erhöhe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der jeweiligen Ziffern 1. und 2. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2014 (°°°°°°°°°°) und vom 19. November 2014 (°°°°°°°°°°) zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der jeweiligen Ziffer 3. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2014 (°°°°°°°°°°) und vom 19. November 2014 (°°°°°°°°°°) zu verpflichten, den Klägern subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Das Gericht hat durch Beschlüsse vom 12. März 2014 und vom 4. März 2015 die Verfahren der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. von dem Verfahren ihres Ehemannes bzw. Vaters abgetrennt und die Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen 6a K 1272/14.A fortgeführt. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters des Klägers zu 2. abgelehnt. Mit Urteil vom 23. April 2015 hat das Gericht die Beklagte verpflichtet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, und die Klage des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger im Übrigen abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 6a K 1272/14.A und der den Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. betreffenden Gerichtsakten 5a K 916/14.A und 5a K 5900/14.A sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerpersonalakten der Kläger ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 12. November 2014 und vom 19. November 2014 sind – soweit sie vorliegend angegriffen werden – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vom 12. November 2014 und vom 19. November 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiter wird ausgeführt: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). Als Verfolgung im Sinnes des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylVfG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylVfG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylVfG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylVfG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG wegen ihrer russischen Volkszugehörigkeit zu. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. Die Kläger haben die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. Betrachtet man unabhängig vom vorliegenden Fall die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die Lage in Aserbaidschan, gibt es keine Hinweise auf eine Verfolgung von russischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan. Nach der Erkenntnislage leben die aserbaidschanischen Volkszugehörigen und die im Land vertretenen Minderheiten weitgehend friedlich miteinander und die Lebensbedingungen der Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Vgl. etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes Armenien vom 29. April 2015, S. 13, und vom 16. Dezember 2010, S. 13. Das Gesetz für nationale Minderheiten aus dem Jahr 2003 schreibt die Rechte und Freiheiten aller in Aserbaidschan lebenden nationalen Minderheiten fest. In Aserbaidschan gibt es Kulturzentren für ethnische Minderheiten wie zum Beispiel ethnische Russen. Russische Volkszugehörige dienen zudem in der aserbaidschanischen Nationalversammlung (Milli Mejlis). Vgl. Länderinformationsblatt Aserbaidschan der Internationalen Organisation für Migration, Stand: Juni 2014, im Internet abrufbar unter http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_aserbaidschan-dl_de.pdf?__blob=publicationFile; US Department of State, Azerbaijan 2014 Human Rights Report, S. 28, im Internet abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/236712.pdf. Abgesehen von Berichten über die Verfolgung und Diskriminierung armenischer Volkszugehöriger (vor allem in den 1990er Jahren) finden sich im Zusammenhang mit Minderheiten in Aserbaidschan zwar vereinzelt Hinweise auf eine Diskriminierung – nicht aber Verfolgung – bestimmter ethnischer Gruppen; die Gruppe der russischen Volkszugehörigen wird in diesem Zusammenhang indes nicht genannt. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die begründete Furcht vor einer Verfolgung besteht. Ihren Schilderungen lassen eine drohende Verfolgung aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu der ethnischen Gruppe der Russen (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) nicht erkennen. Die Klägerin zu 1. hat insgesamt vorgetragen, es habe Angriffe auf ihr Haus und auf der Straße gerufene Drohungen und Aufforderungen, Aserbaidschan zu verlassen, gegeben. Zudem habe sie ständig Drohbriefe erhalten und sei geschlagen worden. Schließlich sei ihr Haus in Brand gesetzt worden und abgebrannt. Der Kläger zu 2. hat vorgetragen, von seinen aserbaidschanischen Mitschülern wiederholt geschlagen worden zu sein, und hat die gegen seine Mutter gerichteten Drohungen und Schläge sowie den Brand des Hauses angeführt. Im Hinblick auf die Angriffe auf das Haus der Kläger, namentlich die Steinwürfe auf die Fenster ihres Hauses und die – in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnten – Brandsätze, die auf die Türschwelle gelegt worden sein sollen, ist die Annahme, dass die begründete Furcht bestehen könnte, den Klägern könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Angriffe wie die geschilderten konkret drohen, bereits deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich kein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland herstellen lässt. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen ihnen ein Zeitraum von gut vierzehn Jahren liegt, in dem derartige Angriffe nicht stattgefunden haben. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung insoweit selbst eingeräumt, dass die geschilderten Angriffe auf ihr Haus bereits in den 1990er Jahren stattgefunden hätten und es nach dem Jahr 1996 zu keinem solchen Vorfall mehr gekommen sei. Auch ein Zusammenhang mit dem von den Klägern geschilderten Brand ihres Hauses im Jahr 2010 ist nicht erkennbar. Gerade die 1990er Jahre als unmittelbar auf den Zusammenbruch der Sowjetunion folgende Zeit war eine Zeit der politischen und gesellschaftlichen Umbrüche. Diese und der damals akute Bergkarabach-Krieg sind Umstände, die mit der heutigen politischen und gesellschaftlichen Lage in Aserbaidschan nicht mehr vergleichbar sind. Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Klägerin zu 1. sei von aserbaidschanischen Männern geschlagen worden, kommt diesen Vorfällen bereits nicht die für die Annahme einer Verfolgung nach § 3 AsylVfG erforderliche Verfolgungsintensität zu. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 1. in ihrer persönlichen Anhörung hat es sich dabei um ein einmaliges Ereignis im Jahr 2005 gehandelt, ausgehend von ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung soll sie lediglich zwei weitere Male geschlagen worden sein. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Klägerin zu 1., nachdem sie im Jahr 2005 geschlagen worden sein soll, noch gut fünf Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat, ohne tätlich angegriffen worden zu sein, dagegen, dass die Schläge im Jahr 2005 für die Ausreise der Kläger im Jahr 2010 überhaupt kausal gewesen sind. Eine begründete Furcht der Kläger, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland tätlichen Angriffen ausgesetzt zu sein, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Ungeachtet dessen hält das Gericht das diesbezügliche Vorbringen der Kläger für unglaubhaft. Zunächst haben beide Kläger ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens ohne ersichtlichen Grund gesteigert. Die Klägerin zu 1. hat im Verwaltungsverfahren durchweg von einem einzigen Ereignis berichtet, das sie auf etwa das Jahr 2005 datiert hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann weiter vorgetragen, sie habe davon eine Narbe auf der Stirn behalten. Zudem sei sie mehrfach auf dem Weg zur Arbeit geschlagen worden. Auf gerichtliche Nachfrage hat sie dann angegeben, es habe insgesamt drei derartige Vorfälle gegeben, einen im Jahr 2005 und zwei bereits in den 1990er Jahren. Der Kläger zu 2. hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit keinem Wort erwähnt, dass seine Mutter geschlagen worden sei. Dies hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und zudem angegeben, er sei damals dabei gewesen, dies sei im Jahr 2005 gewesen und seine Mutter habe dabei eine Wunde an der Stirn erhalten. Zudem legt der Umstand, dass die Kläger die Verletzung der Klägerin zu 1. an der Stirn übereinstimmend erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, die Vermutung nahe, dass die Kläger ihre Angaben insoweit aufeinander abgestimmt haben. Weiter bestehen Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Klägerin zu 1. und den Angaben des Klägers zu 2. Während der Kläger zu 2. angegeben hat, bei dem Vorfall im Jahr 2005 anwesend gewesen zu sein, hat die Klägerin zu 1. die Anwesenheit ihres Sohnes weder im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung angesprochen. Dass die Klägerin zu 1. gerade im Zusammenhang mit dem einzigen Ereignis, bei dem sie selbst das Opfer körperlicher Gewalt geworden sein will, ihren Sohn nicht erwähnt hat, ist unplausibel, zumal sie durchgängig ihre Sorge um das Wohl ihrer Kinder betont hat. So hat sie mehrfach angegeben, sie habe ihre Kinder retten wollen. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Umstand, dass ihr Sohn miterlebt hat, wie sie geschlagen wurde, in irgendeiner Form angesprochen hätte. Es wäre ebenfalls zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 2. seinerseits seine Anwesenheit bei diesem Ereignis bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erwähnt hätte. Dass sich ein solches Ereignis einem Kind wie dem Kläger zu 2., der im Jahr 2005 erst acht Jahre alt war, nachhaltig ins Gedächtnis einprägt, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Der Kläger hat dieses Geschehnis indes – wie bereits ausgeführt – bei seiner persönlichen Anhörung mit keinem Wort angesprochen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, ihr Haus sei im Jahr 2010 verbrannt und dies sei letztlich der Auslöser für ihre Ausreise aus Aserbaidschan gewesen, hält das Gericht auch diesen Vortrag für unglaubhaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger übereinstimmend ein rudimentäres Kerngeschehen dahingehend geschildert haben, dass die Klägerin zu 1. den Kläger zu 2. aus einem brennenden Haus gerettet hat. Zugunsten der Kläger kann insoweit unterstellt werden, dass es möglicherweise einen Brand gegeben hat. Die diesbezüglichen Schilderungen der Kläger werfen indes durchgreifende Zweifel daran auf, dass sich ein etwaiger Brand tatsächlich so wie von den Klägern geschildert ereignet hat. Das Gericht glaubt den Klägern zudem nicht, dass ihr Haus in Brand gesetzt wurde, weil sie ethnische Russen sind. Auch in Bezug auf den Brand ihres Hauses haben die Kläger ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur persönlichen Anhörung gesteigert. So hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Haus habe gebrannt und ihr Sohn habe Verbrennungen erlitten. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus angegeben, sie habe ihren ohnmächtigen Sohn aus dem brennenden Haus gerettet, es sei ein Balken auf ihn gefallen und er sei so schwer verletzt gewesen, dass er zunächst auf der Intensivstation habe versorgt werden müssen. Der Kläger zu 2. hat bei seiner persönlichen Anhörung lediglich berichtet, das Haus sei abgebrannt. In der mündlichen Verhandlung hat er dann angegeben, er habe fast überall Verbrennungen erlitten und auf der Intensivstation gelegen. Dass der Kläger zu 2. dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ist nicht zu erklären, zumal die Schwere seiner angeblichen Verletzungen sogar einen Aufenthalt auf einer Intensivstation erfordert haben soll. Auch den Aufenthalt des Klägers zu 2. auf der Intensivstation führen die Kläger auffallend übereinstimmend erstmals in der mündlichen Verhandlung an. Das Vorbringen der Kläger im Zusammenhang mit dem Hausbrand ist zudem unplausibel. Wenn das Haus der Kläger – wie vom Kläger zu 2. behauptet – nur aus einem einzigen Zimmer bestanden hat, ist nicht zu erklären, wie das gesamte Haus – offenbar sehr schnell nach dem Inbrandsetzen – so stark brennen konnte, dass bereits ein Balken auf den Kläger zu 2. gefallen war, als die Klägerin zu 1. an dessen Bett ankam. Zudem widersprechen sich die Angaben der Klägerin zu 1. im Hinblick auf den Brand des Hauses und die Zeit danach. So ist nicht zu erklären, wie – was die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung und auch in der Anhörung geschildert hat – alle Dokumente bei dem Brand verbrannt sein sollen, sie zugleich aber – wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat – mit ihrem Inlandsreisepass nach Kasachstan ausreisen konnte. Weiter hat die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie hätten nach dem Brand bei den Nachbarn und bei Freunden gelebt. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber erklärt, sie habe die gesamte Zeit im Krankenhaus verbracht, dann habe ihr Mann die Fahrt nach Kasachstan organisiert. Die Frage, ob sie also nicht bei Nachbarn und Freunden gelebt habe, hat sie ausdrücklich verneint und ohne weitere Erklärung angegeben, der Kreis, den sie in C. gehabt habe, die seien alle ausgereist und sie habe in kompletter Isolation gelebt. Vor diesem Hintergrund bleiben als mögliche Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG lediglich die von der Klägerin zu 1. geschilderten überwiegend schriftlichen Drohungen und die vom Kläger zu 2. geschilderten gegen ihn gerichteten Schläge seiner Mitschüler. Insoweit ist das Vorbringen der Kläger indes derart vage und pauschal, dass sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht darauf stützen lässt. Darüber hinaus ist das Vorbringen nicht schlüssig: Wenig plausibel ist bereits, dass die Klägerin zu 1. jahrelang regelmäßig schriftliche Drohungen erhalten haben will, ohne jemals zu erfahren, von wem die anonymen, handgeschriebenen Briefe stammten. Ebenso wenig überzeugend ist, dass der Kläger zu 2. niemals auch nur einen einzigen dieser Drohbriefe gesehen haben will, obwohl seinen Angaben zufolge die gesamte Familie ein einziges Zimmer geteilt haben soll. Nicht plausibel erscheint dem Gericht außerdem, dass die Klägerin den Umstand, dass ihr Sohn angeblich jahrelang regelmäßig von seinen Mitschülern geschlagen worden sein soll, zu keiner Zeit ausdrücklich erwähnt hat. Allein bei ihrer persönlichen Anhörung hat sie einmal angegeben „mein Kind wurde immer geschlagen“. Ob sich diese Angabe aber überhaupt auf den Kläger zu 2. bezog oder die Klägerin zu 1. damit ihre Tochter meinte, ist jedoch fraglich. Die Klägerin hat diesen Satz im Rahmen der chronologischen Schilderung ihrer Erlebnisse in den 1990er Jahren, und zwar zwischen Schilderungen über die Rückkehr ihres Mannes aus Afghanistan im Jahr 1996 und über die Geburt des Klägers zu 2. im Jahr 1997 vorgetragen. Schließlich ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 2. unsubstantiiert und wenig greifbar. Es geht nicht wesentlich über die Angabe hinaus, dass man ihn geschlagen und ihm gesagt habe, sie müssten raus, weil seine Mutter und er Russen seien. Der Kern seines Vortrags, dass an seiner russischen Schule in Aserbaidschan, an der der Unterricht in russischer Sprache stattfand, aserbaidschanische Schüler ausgerechnet ihre russischen Mitschüler aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit jahrelang fortgesetzten Gewaltanwendungen aussetzten, ist schließlich mit der oben dargestellten Erkenntnislage schlicht nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nicht in Betracht. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.