Beschluss
2 L 1393/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0831.2L1393.15.00
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin für eine Haftungssumme von mehr als 0000000 Euro in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin trägt 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 00000000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin für eine Haftungssumme von mehr als 0000000 Euro in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin trägt 1/3. 2. Der Streitwert wird auf 00000000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember anzuordnen, hat Erfolg, soweit er sich auf die Haftung für die Vergnügungssteuer in Höhe von 000000 Euro (für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für das Jahr 2010) erstreckt. Im Übrigen ist er unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Weder können schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 – 11 B 116/04 – Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337). In Anwendung dieser Grundsätze bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. Dezember 2014, soweit er eine Haftung für Vergnügungssteuer in Höhe von 000000000 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für das Jahr 2010 festsetzt. Denn für diesen Teil der Vergnügungssteuerschulden dürften nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Haftung nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage des gegen die Antragstellerin gerichteten Haftungsbescheids kommt nur § 12 Abs. 1 Nr. 2a, d, 4b) Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. §§ 191, 69, 34 Abgabenordnung (AO) in Betracht. Nach den vorgenannten Vorschriften kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Es haftet u.a. der Geschäftsführer einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ‑ VII B 178/04 –, Juris-Dokument, Rn 10 m.w.N. Nach diesen Kriterien dürfte eine Haftung für die Vergnügungssteuer für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit für das Jahr 2010 nach vorläufiger Prüfung nicht gegeben sein. Für den hier maßgeblichen Haftungszeitraum war die Antragstellerin die gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin und hatte i. S. v. § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, denn sie war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 alleinige Geschäftsführerin der T. . Der Antragstellerin dürfte aber in Bezug auf die Vergnügungssteuer für das Jahr 2010 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Eine Geschäftsführerin hat die Pflicht, fällige Steuern aus den Mitteln zu entrichten, die sie verwaltet, § 34 AO. Eine Pflichtverletzung ist vorliegend aber nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin die fälligen Steuern nicht gezahlt hat. Denn zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 00.00.0000 war sie schon nicht mehr Geschäftsführerin der T. . Eine Pflichtverletzung dürfte auch nicht darin liegen, dass die Antragstellerin keine Vermögensvorsorge betrieben hat. Zwar könnte nach den Umständen dieses Falls eine Vermögensvorsorgepflicht entstanden sein, weil die Antragstellerin wusste, dass Vergnügungssteuern anfallen würden. Eine solche Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht ist dann gegeben, wenn der Geschäftsführer weiß oder hätte wissen müssen, dass der von ihm verwirklichte Sachverhalt zur Entstehung einer erheblichen Steuer führt und diese auch bald (fiktiv) fällig wird. Außerdem muss sich die Befriedigung der anderen Gläubiger als Benachteiligung der Behörde darstellen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Zahlungen bereits erhebliche Liquiditätsprobleme hat, weshalb der in den §§ 129 ff. Insolvenzordnung -InsO- enthaltene Rechtsgedanke bei dieser Beurteilung entsprechend herangezogen werden kann. FG Berlin, Beschluss vom 12. September 2003 – 9 B 9470/02 –, Rn. 132, juris. Im Streitfall hätte die Antragstellerin bei summarischer Prüfung mit der Entstehung und baldigen (fiktiven) Fälligkeit der schließlich festgesetzten Vergnügungssteuer im Wesentlichen rechnen müssen. Nachdem die T. erfolgreich gegen einen Vorauszahlungsbescheid vom 00.00.0000 geklagt hatte, wusste die Antragstellerin mit Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2009 (Az: 2 K 331/09), dass die Vergnügungssteuer im Folgenden zwar nicht als Vorauszahlung, aber nach Abgabe der Vergnügungssteuererklärung festgesetzt werden würde. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids konnte sie sogar die ungefähre Höhe der Vergnügungssteuerbescheide absehen, da Berechnungsmaßstab und Berechnungsgrundlage in dem Urteil für rechtmäßig erachtet wurden. Dass die Antragstellerin die Vermögensvorsorgepflicht verletzt hat, ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar. Da die Antragsgegnerin den Sachverhalt diesbezüglich allenfalls ansatzweise aufgeklärt hat, bleibt unklar, ob die Antragstellerin dafür vorgesorgt hat, dass die Vergnügungssteuer für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung hätte bezahlt werden können. Allein die Tatsache, dass die Steuern nach Fälligkeit im 00.00.0000 nicht gezahlt wurden, vermag eine Pflichtverletzung der Antragstellerin im Jahr jedenfalls nicht zu begründen. Im Übrigen, d.h. bezogen auf die Haftung für die Vergnügungssteuer für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit für das Jahr und für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit für 00000000, hat der Antrag keinen Erfolg. Rechtsgrundlage ist erneut § 12 Abs. 1 Nr. 2a, d, 4b) KAG NRW i. V. m. §§ 191, 69, 34 AO. Die Antragstellerin hat insoweit haftungsbegründende Pflichtverletzungen begangen. In Bezug auf die Vergnügungssteuer für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von 0000000000 Euro für das Jahr 0000 und in Höhe von 0000000 Euro für das Jahr 0000 besteht die Pflichtverletzung der Antragstellerin darin, dass sie die mit Bescheiden vom 6. Februar 2009 und 13. Januar 2010 festgesetzten Steuern nicht zu ihrem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in den Jahren 0000 und 0000 gezahlt hat. In Bezug auf die Vergnügungssteuer für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat sie für das Jahr 0000 keine Steuererklärung abgegeben. Die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vergnügungssteuererklärungen ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 00.00.0000. Danach hätte die Antragstellerin die Steuererklärungen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderjahres abgeben müssen. Die Haftung der Antragstellerin dürfte nach summarischer Prüfung nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil keine ausreichenden finanziellen Mittel im (fiktiven) Fälligkeitszeitraum vorhanden gewesen wären. Für die Vergnügungssteuern für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit kommt es auf die tatsächliche Fälligkeit an, welche im Jahr 0000 bzw. 0000 quartalsmäßig entstand. Eine Geschäftsführerhaftung für das Jahr 0000 (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) besteht, weil bei pflichtgemäßem Verhalten – hier bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung – der Steuerausfall vermieden worden wäre. Abzustellen ist dabei auf den fiktiven Fälligkeitstermin, der sich ausgehend von dem regelmäßig anzunehmenden Abgabetermin – ggf. unter Hinzurechnung einer Bearbeitungsfrist, für die es konkrete Anhaltspunkte geben muss – ergibt. Vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006 – I R 103/05 -, Juris-Dokument, Rdnr. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988, - 8 C 13/87 -,Juris-Dokument; BFH, Urteil vom 6. März 2001 – VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N. Bei einer fristgerechten Abgabe bis 00.00.0000 wäre die Vergnügungssteuer nach durchschnittlicher Bearbeitungsdauer bis Mitte 0000 festgesetzt worden. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung dürfte es der Antragstellerin zu den festgestellten Zeitpunkten noch möglich gewesen sein, die Steuern zu bezahlen. Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführerin kommt nur insoweit in Betracht, als die GmbH im Fälligkeitszeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätte, die zur zumindest teilweisen Zahlung der Vergnügungssteuern hätten eingesetzt werden müssen. Soweit kein ausreichendes Kapital vorhanden gewesen wäre, hätte die Geschäftsführerin alle Gläubiger gleich behandeln und sämtliche Verbindlichkeiten gleichmäßig, d. h. mit einer einheitlichen Quote bedienen müssen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Haftungsschuldnerin deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, weil sie sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld außerstande gesetzt hat, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können (Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht). Ebenso entfällt die quotale Haftungsbeschränkung für steuerauslösende Tätigkeiten der Geschäftsführerin ab Insolvenzreife. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2015 ‑ 14 B 393/15 ‑ m. w. N., NRWE. Dass die T. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergnügungssteuerbescheide nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung aller Verbindlichkeiten verfügte und die Antragstellerin daher nur eine Quote hätte leisten müssen, ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Zwar deutet das Insolvenzgutachten, das von Zahlungsschwierigkeiten schon in den Jahren ab 0000 spricht, in diese Richtung. Eine abschließende Beurteilung ist ohne die Kenntnis der finanziellen Situation der Gesellschaft aber nicht möglich. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin, da diese ihre Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG NRW) nicht erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat im Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 höhrere konkrete Fragen zur wirtschaftlichen Situation der T. an die Antragstellerin gerichtet. Angaben haben die Antragstellerin nicht gemacht, und sich damit faktisch geweigert, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑. Unabhängig hiervon könnte eine quotale Haftung auch dann entfallen, wenn, wie das Insolvenzgutachten nahe legt, in den Jahren 0000 und 0000 das Unternehmen schon insolvenzreif war, da die quotale Haftungsbeschränkung für steuerauslösende Tätigkeiten der Geschäftsführerin ab Insolvenzreife entfällt. Die pauschalen Angaben der Antragstellerin hierzu, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben gewesen sei, weil noch Eigenkapital zu Buche gestanden habe, sind jedenfalls nicht geeignet, die Angaben des Insolvenzgutachtens zur Überschuldung der zu entkräften. Die Antragstellerin dürfte ihre Pflichten, die Vergnügungssteuer zu bezahlen und die Vergnügungssteuersteuererklärungen abzugeben, zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, verletzt haben. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung fälliger Steuern ist in aller Regel eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. So liegt der Fall auch hier. Es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bekannt war. Sie wurde in diversen Aufforderungsschreiben an die Abgabe der Erklärungen für die Jahre 0000 und 0000 erinnert (Bl. 59, 69 – 70, 71 – 72 des Verwaltungsvorgangs). Auch die Pflicht zur Zahlung der Vergnügungssteuer für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit war ihr aufgrund der Bescheide bekannt. Wenn sie dies verkannt haben sollte, hätte sie die ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Es ist auch zu einem kausalen Haftungsschaden in Bezug auf die Steuer der Jahre 0000 und 0000 dergestalt gekommen, dass die GmbH die fällige Vergnügungssteuer nicht gezahlt hat. Eine Zahlung ist auch nicht mehr zu erwarten, da am 00.00.0000beim Amtsgericht E. ein Antrag auf Insolvenzeröffnung für die H. gestellt wurde und das Verfahren am 00.00.0000 per Beschluss eröffnet wurde. Der Inanspruchnahme der Antragstellerin stand der Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Lauf der Festsetzungsfrist des Haftungsbescheids vom 8. Dezember 2014 begann am 00.00.0000 und endete am 00.00.0000. Die Festsetzungsfrist beträgt für Haftungsbescheide nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Satz 3 AO). Die Frist begann mit Ablauf des Jahres 0000 zu laufen. Anknüpfungspunkt für die der Antragstellerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen ist zum einen die Nichtabgabe der Steuererklärung für die Vergnügungssteuer für das Jahr 0000 für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit, zum anderen die Nichtzahlung der Vergnügungssteuer für die Jahre 0000 und 0000. Diese Pflichten hätte die Klägerin im Idealfall zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt/Abgabezeitpunkt, spätestens jedoch mit ihrem Ausscheiden aus der H. im Jahr 0000 erfüllen müssen. Der Haftungsbescheid wurde am 8. Dezember 2014 und damit vor Fristablauf am 00.00.0000 erlassen. Soweit sich die Antragstellerin auf § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO beruft, und meint, die Festsetzungsfrist sei – in Bezug auf die Vergnügungssteuer für das Jahr 0000 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit – schon am 00.00.0000 ablaufen, ist dies unzutreffend. Nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerbescheids. Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO aber nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden. Die Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt den Eintritt der Verjährung über den regulären Zeitpunkt hinaus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 171 Abs. 10 AO („endet“ ... „nicht vor“) sowie der Systematik der Normen (§ 191 Abs. 3 S. 2 bzw. § 169 AO regelt die Festsetzungsfristlänge; § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt die Ablaufhemmung). Klein, § 171 AO, Rn. 1; BFH, Beschluss vom 14. September 2007 – VIII B 20/07 –, juris. Es liegen schließlich keine Ermessensfehler vor. Ihr Ermessen hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In diesem Zusammenhang hat die Behörde darüber zu entscheiden, ob sie den Haftenden auf Zahlung des Haftungsbetrages in Anspruch nehmen will. Die Ausübung dieses Entschließungsermessens ist fehlerhaft, wenn die Behörde dabei Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art außer Acht lässt, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen gewesen wären. Vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 ‑ VII R 54/86 ‑, juris Rn. 8 m. w. N. Das Gericht ist dabei nur zur Prüfung der Frage befugt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Angesichts dessen erweist sich die Inanspruchnahme der Antragstellerin als rechtmäßig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Haftungssumme zu hoch festgesetzt hat, stellt nicht die Ermessenserwägungen insgesamt in Frage. Denn wenn und soweit wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid vorliegen, ist die Behörde grundsätzlich gehalten, einen solchen zu erlassen (intendiertes Ermessen). Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie in jedem Fall die Antragstellerin als Haftungsschuldnerin soweit wie möglich für die rückständige Vergnügungssteuer in Anspruch nehmen will. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, die festgesetzte Haftungssumme zunächst zu zahlen. Für das Eintreten nicht wiedergutzumachender Nachteile über die eigentliche Zahlung hinaus gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages (hier der im angefochtenen Haftungsbescheid vom 8. Dezember 2014 festgesetzten Haftungssumme von 00000000 Euro) zugrunde.